[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung (ON 27, 19) des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 27, 18) auf Vernehmung des für die Opfer (damals) zuständigen Kreditbetreuers (im Ergebnis) zum Beweis dafür, dass „das inkriminierte Gutachten für die Kaufentscheidung der Eheleute“ nicht kausal gewesen sei. Dieser Antrag wurde schon mangels Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO, RIS-Justiz RS0118319 [T1]) zu Recht abgewiesen. Denn zur Begründung der (Betrugs-)Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung der (hier) verfälschten Urkunde zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden das Falsifikat mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung (vgl die vorliegend hiezu getroffenen Feststellungen auf US 6) zugänglich macht (RIS-Justiz RS0094510, RS0094405 [T7]). Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft die Abweisung (ON 27, 19) des vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 27, 18) auf Vernehmung des für die Opfer (damals) zuständigen Kreditbetreuers (im Ergebnis) zum Beweis dafür, dass „das inkriminierte Gutachten für die Kaufentscheidung der Eheleute“ nicht kausal gewesen sei. Dieser Antrag wurde schon mangels Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO, RIS-Justiz RS0118319 [T1]) zu Recht abgewiesen. Denn zur Begründung der (Betrugs-)Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung der (hier) verfälschten Urkunde zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden das Falsifikat mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung vergleiche die vorliegend hiezu getroffenen Feststellungen auf US 6) zugänglich macht (RIS-Justiz RS0094510, RS0094405 [T7]).
[5] Das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) kritisiert die Feststellungen des Erstgerichts, denen zufolge das manipulierte Gutachten für die Kaufentscheidung der Opfer „relevant“ gewesen sei (US 5). Damit spricht es jedoch – wie bereits bei Erledigung der Verfahrensrüge dargelegt – gerade keine entscheidende Tatsache an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bildet (RIS-Justiz RS0117499). Das weitere Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert die Feststellungen des Erstgerichts, denen zufolge das manipulierte Gutachten für die Kaufentscheidung der Opfer „relevant“ gewesen sei (US 5). Damit spricht es jedoch – wie bereits bei Erledigung der Verfahrensrüge dargelegt – gerade keine entscheidende Tatsache an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bildet (RIS-Justiz RS0117499).
[6] Mit ihren weiters angestellten Erwägungen, wonach „der [täuschungsbedingte] Kaufentschluss“ von den Opfern bereits „vor Aushändigung des Gutachtens getroffen“ worden sein muss, zumal dieses „nicht einmal in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden war“, kritisiert die Beschwerde bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO). Mit ihren weiters angestellten Erwägungen, wonach „der [täuschungsbedingte] Kaufentschluss“ von den Opfern bereits „vor Aushändigung des Gutachtens getroffen“ worden sein muss, zumal dieses „nicht einmal in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen worden war“, kritisiert die Beschwerde bloß in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit der Behauptung, der Angeklagte sei selbst davon ausgegangen, dass der Wert der Wohnung „zumindest“ 250.000 Euro betrage, das Fehlen von Feststellungen („im erforderlichen Ausmaß“) zum „notwendigen Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz“ moniert, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt Maß (RIS-Justiz RS0099810). Demnach „wusste“ der Angeklagte zum Zeitpunkt der Betrugshandlung, dass der Verkehrswert der Wohnung „damals lediglich EUR 162.600,00 betrug“, und „beabsichtigte“ er, „durch die von ihm vorgenommenen Täuschungshandlungen und unter Vorlage des manipulierten Gutachtens die Käufer zum Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ... zu dem überhöhten Preis von 250.000 Euro zu verleiten“. Zudem „wollte“ er sich im Ausmaß des „zu viel bezahlten Betrags“ von mindestens 52.000 Euro unrechtmäßig bereichern (US 5 f). Weshalb diese Konstatierungen (zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz) nicht zur rechtsrichtigen Subsumtion ausreichen sollten, vermag das Beschwerdevorbringen nicht darzulegen (RIS-Justiz RS0099620). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit der Behauptung, der Angeklagte sei selbst davon ausgegangen, dass der Wert der Wohnung „zumindest“ 250.000 Euro betrage, das Fehlen von Feststellungen („im erforderlichen Ausmaß“) zum „notwendigen Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz“ moniert, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt Maß (RIS-Justiz RS0099810). Demnach „wusste“ der Angeklagte zum Zeitpunkt der Betrugshandlung, dass der Verkehrswert der Wohnung „damals lediglich EUR 162.600,00 betrug“, und „beabsichtigte“ er, „durch die von ihm vorgenommenen Täuschungshandlungen und unter Vorlage des manipulierten Gutachtens die Käufer zum Kauf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ... zu dem überhöhten Preis von 250.000 Euro zu verleiten“. Zudem „wollte“ er sich im Ausmaß des „zu viel bezahlten Betrags“ von mindestens 52.000 Euro unrechtmäßig bereichern (US 5 f). Weshalb diese Konstatierungen (zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz) nicht zur rechtsrichtigen Subsumtion ausreichen sollten, vermag das Beschwerdevorbringen nicht darzulegen (RIS-Justiz RS0099620).
[8] Mit dem „auf den gesamten Akteninhalt“ gestützten Einwand, wonach „die Einigung über Kaufgegenstand und Preis bereits vor Aushändigung des Gutachtens mündlich vereinbart wurde“, argumentiert die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) erneut nicht auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099810). Denn nach diesen benützte der Angeklagte das manipulierte Gutachten (entsprechend seiner Intention) zur tatbestandsrelevanten Täuschung der Opfer, indem er es diesen „spätestens beim zweiten Besichtigungstermin“ und noch „vor dem Kaufentschluss zur Verfügung“ stellte (US 5). Soweit auch die Rechtsrüge das Fehlen von (auf US 5 ohnedies getroffenen) Feststellungen zur Frage der „Mitkausalität des manipulierten Gutachtens“ für den Kaufentschluss der Opfer reklamiert, bezieht sie sich ebenso wenig auf für die Schuld- und die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen (siehe auch Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 147 Rz 11). Mit dem „auf den gesamten Akteninhalt“ gestützten Einwand, wonach „die Einigung über Kaufgegenstand und Preis bereits vor Aushändigung des Gutachtens mündlich vereinbart wurde“, argumentiert die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) erneut nicht auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0099810). Denn nach diesen benützte der Angeklagte das manipulierte Gutachten (entsprechend seiner Intention) zur tatbestandsrelevanten Täuschung der Opfer, indem er es diesen „spätestens beim zweiten Besichtigungstermin“ und noch „vor dem Kaufentschluss zur Verfügung“ stellte (US 5). Soweit auch die Rechtsrüge das Fehlen von (auf US 5 ohnedies getroffenen) Feststellungen zur Frage der „Mitkausalität des manipulierten Gutachtens“ für den Kaufentschluss der Opfer reklamiert, bezieht sie sich ebenso wenig auf für die Schuld- und die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen (siehe auch Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 147, Rz 11).
[9] Die vom weiteren Rechtsmittelvorbringen (Z 9 lit a) geforderten Feststellungen zur „Kausalität“ der Täuschungshandlungen für die irrtumsbedingte Vermögensverfügung durch die Opfer finden sich auf US 5. Im Übrigen spricht die Beschwerde im Ergebnis (nur) einen für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung maßgeblichen Umstand (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 3), nicht aber eine den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion tragende (und damit eine entscheidende Tatsache betreffende) Konstatierung an (RIS-Justiz RS0122137). Die vom weiteren Rechtsmittelvorbringen (Ziffer 9, Litera a,) geforderten Feststellungen zur „Kausalität“ der Täuschungshandlungen für die irrtumsbedingte Vermögensverfügung durch die Opfer finden sich auf US 5. Im Übrigen spricht die Beschwerde im Ergebnis (nur) einen für die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung maßgeblichen Umstand vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 3), nicht aber eine den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion tragende (und damit eine entscheidende Tatsache betreffende) Konstatierung an (RIS-Justiz RS0122137).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.