Der Schuldspruch (auch) nach §§ 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB steht - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Schuldspruch (auch) nach Paragraphen 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB steht - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nämlich nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt (s 13 Os 123/07y). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen (RIS-Justiz RS0094510).Nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB ist nämlich nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt (s 13 Os 123/07y). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen (RIS-Justiz RS0094510).
Zu einer solchen Verknüpfung der Benützung des Gästeblattfalsifikats mit der betrugsbegründenden Täuschungshandlung und zu einem auf Einsatz der falschen Urkunde als Mittel zur tatbestandrelevanten Täuschung gerichteten Vorsatz des Angeklagten (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 147 Rz 14) sind dem Urteil aber keinerlei Feststellungen zu entnehmen.Zu einer solchen Verknüpfung der Benützung des Gästeblattfalsifikats mit der betrugsbegründenden Täuschungshandlung und zu einem auf Einsatz der falschen Urkunde als Mittel zur tatbestandrelevanten Täuschung gerichteten Vorsatz des Angeklagten vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 147, Rz 14) sind dem Urteil aber keinerlei Feststellungen zu entnehmen.
Mangels Vorliegens den Qualifikationstatbestand des schweren Betrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB tragender Konstatierungen ist auch die Annahme der Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach § 148 zweiter Fall StGB verfehlt.Mangels Vorliegens den Qualifikationstatbestand des schweren Betrugs nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB tragender Konstatierungen ist auch die Annahme der Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB verfehlt.
Da dieser Rechtsfehler dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).Da dieser Rechtsfehler dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anzumerken bleibt, dass mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) jedenfalls eine falsche Urkunde iSd § 223 Abs 1 StGB hergestellt wird. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd § 223 Abs 2 StGB (vgl Kienapfel/Schroll in WK2 [2006] § 223 Rz 269; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] § 147 Rz 22a; 15 Os 52/04).Anzumerken bleibt, dass mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, MeldeG) jedenfalls eine falsche Urkunde iSd Paragraph 223, Absatz eins, StGB hergestellt wird. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd Paragraph 223, Absatz 2, StGB vergleiche Kienapfel/Schroll in WK2 [2006] Paragraph 223, Rz 269; Kirchbacher/Presslauer in WK2 [2006] Paragraph 147, Rz 22a; 15 Os 52/04).