Rechtssatz RS0094513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094513
Entscheidungsdatum
18.01.2022
Rechtssatz
Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach § 223 Abs 2 StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist.Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 158/93
Entscheidungstext OGH 14.12.1993 11 Os 158/93
Veröff: JBl 1995,63
- 13 Os 123/07y
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 123/07y
Gegenteilig; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T1); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T2); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T3)
- 12 Os 3/08w
Entscheidungstext OGH 31.01.2008 12 Os 3/08w
Gegenteilig; Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat nach neuester Judikatur keinerlei Täuschungseignung und ist nicht geeignet, die Subsumtion unter den Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu begründen (13 Os 123/07y). (T4)
- 14 Os 46/08h
Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 46/08h
Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird eine Urkunde im Sinn des § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB. (T5)
- 11 Os 54/08p
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 11 Os 54/08p
Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird jedenfalls eine falsche Urkunde im Sinn des § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB. (T6)
- 14 Os 115/21z
Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 115/21z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094513
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0110OS00158_9300000_002