II./1./ Das zitierte Urteil war gemäß den §§ 489 Abs. 1, 468 Abs. 1 Z 3, 281 Abs. 1 Z 1 a StPO nichtig. Dabei handelt es sich zwar um einen formellen und daher an sich nicht von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund, doch kann nach ständiger Rechtsprechung eine Benachteiligung des Beschuldigten durch die zufolge dieser Gesetzesverletzung trotz obligatorischer Verteidigung ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden. Ein auf solcherart mangelhaftem Verfahren beruhendes Urteil kann daher mit einer Maßnahme nach dem § 292 StPO aufgehoben werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 28a-31, 126 zu § 292).römisch zwei./1./ Das zitierte Urteil war gemäß den Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 3, 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO nichtig. Dabei handelt es sich zwar um einen formellen und daher an sich nicht von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund, doch kann nach ständiger Rechtsprechung eine Benachteiligung des Beschuldigten durch die zufolge dieser Gesetzesverletzung trotz obligatorischer Verteidigung ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden. Ein auf solcherart mangelhaftem Verfahren beruhendes Urteil kann daher mit einer Maßnahme nach dem Paragraph 292, StPO aufgehoben werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 28a-31, 126 zu Paragraph 292,).
2./ Die mit Beschluß vom 10.Mai 1990 dem Verurteilten erteilte Weisung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB.2./ Die mit Beschluß vom 10.Mai 1990 dem Verurteilten erteilte Weisung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, StGB.
"Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen" (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 8 zu § 51). Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat des Verurteilten entstanden ist (§ 51 Abs. 2 zweiter Satz StGB). Zwar muß Grundlage der Weisung nicht ein Adhäsionserkenntnis nach § 369 StPO sein, es kommt aber ausschließlich der aus der im betreffenden Strafurteil erfaßten Taten entstandene Schaden in Betracht. Im Regelfall ist dieser schon aus dem Schuldspruch ableitbar. Überdies bewirkt die Einschränkung des Gesetzes auf Schadensgutmachung nach Kräften, daß nach einer auch in der Judikatur vertretenen Ansicht (EvBl. 1979/89; anders noch EvBl. 1975/284 = RZ 1975/78) die Weisung zur Schadensgutmachung weder die Auferlegung einer ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsverpflichtung enthalten noch die Schadensgutmachung binnen bestimmter Frist verlangen muß (Leukauf-Steininger aaO RN 16; teilweise aM Kunst WK Rz 20 und Foregger-Serini-Kodek StGB5 Anm. III jeweils zu § 51). Damit wird aber ersichtlich nicht etwa eine Ausnahme von dem Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit der Weisung im Falle der Schadensgutmachung gemacht, sondern nur den angeführten Besonderheiten (der die Obergrenze der Verpflichtung bildende Schaden aus Urteilsspruch ableitbar; Ausmaß der Gutmachung nicht von vornherein bestimmbar) Rechnung getragen."Weisungen müssen klar und bestimmt sein; nur dann kann ihre Nichtbefolgung den Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung begründen" (Leukauf-Steininger, StGB3, RN 8 zu Paragraph 51,). Ihrem Inhalt nach kann sich die Gutmachung des Schadens nach Kräften nur auf jenen Schaden beziehen, der aus der Tat des Verurteilten entstanden ist (Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz StGB). Zwar muß Grundlage der Weisung nicht ein Adhäsionserkenntnis nach Paragraph 369, StPO sein, es kommt aber ausschließlich der aus der im betreffenden Strafurteil erfaßten Taten entstandene Schaden in Betracht. Im Regelfall ist dieser schon aus dem Schuldspruch ableitbar. Überdies bewirkt die Einschränkung des Gesetzes auf Schadensgutmachung nach Kräften, daß nach einer auch in der Judikatur vertretenen Ansicht (EvBl. 1979/89; anders noch EvBl. 1975/284 = RZ 1975/78) die Weisung zur Schadensgutmachung weder die Auferlegung einer ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsverpflichtung enthalten noch die Schadensgutmachung binnen bestimmter Frist verlangen muß (Leukauf-Steininger aaO RN 16; teilweise aM Kunst WK Rz 20 und Foregger-Serini-Kodek StGB5 Anmerkung römisch drei jeweils zu Paragraph 51,). Damit wird aber ersichtlich nicht etwa eine Ausnahme von dem Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit der Weisung im Falle der Schadensgutmachung gemacht, sondern nur den angeführten Besonderheiten (der die Obergrenze der Verpflichtung bildende Schaden aus Urteilsspruch ableitbar; Ausmaß der Gutmachung nicht von vornherein bestimmbar) Rechnung getragen.
Im vorliegenden Falle fehlt dieser dem Verurteilten erteilten Weisung, "nach seinen Kräften für die Schadensgutmachung zu sorgen", mangels Begründung (vgl. Foregger-Serini, StPO5, § 270, Erl. X) die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit im oben dargestellten Sinne. Denn es kann damit einerseits die Gutmachung des aus der Tat des Verurteilten enstandenen Schadens gemeint sein. Hätte dieser am 14. November 1988 keinen Falscheid geschworen, dann wäre es dem Gläubiger (Fa. S***** Bank AG) schon im November 1988 möglich gewesen, das Fahrzeug sicherzustellen. Da anzunehmen ist, daß das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mehr als 4.000 S wert war (Verkaufserlös am 7.September 1989), könnte der Gläubiger einen Schaden in der Höhe des Zeitwertes abzüglich des Verkaufserlöses erlitten haben. Für die ziffernmäßige Höhe eines solchen Schadens gibt der Akteninhalt zwar keine genauen Anhaltspunkte; die Auferlegung einer ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsverpflichtung ist wie oben dargestellt nach dem Gesetz aber nicht erforderlich. Andererseits kann die Weisung aber auch die Rückzahlung der Kreditschuld an die Fa. S***** Bank AG bezweckt haben (vgl. Sachverhaltsbekanntgabe S 9 ff), wofür die Mitteilungen des Vertreters des Kreditgebers sprächen (vgl. S 97 und 111). Damit war aber diese Weisung angesichts ihrer Abfassung für den Weisungsempfänger nicht nachvollziehbar und daher nicht befolgbar, womit dahingestellt bleiben kann, ob im letzteren Falle überhaupt ein aus der Tat des Verurteilten entstandener Schaden iS des § 51 Abs. 2 StGB vorliegt.Im vorliegenden Falle fehlt dieser dem Verurteilten erteilten Weisung, "nach seinen Kräften für die Schadensgutmachung zu sorgen", mangels Begründung vergleiche Foregger-Serini, StPO5, Paragraph 270,, Erl. römisch zehn) die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit im oben dargestellten Sinne. Denn es kann damit einerseits die Gutmachung des aus der Tat des Verurteilten enstandenen Schadens gemeint sein. Hätte dieser am 14. November 1988 keinen Falscheid geschworen, dann wäre es dem Gläubiger (Fa. S***** Bank AG) schon im November 1988 möglich gewesen, das Fahrzeug sicherzustellen. Da anzunehmen ist, daß das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt mehr als 4.000 S wert war (Verkaufserlös am 7.September 1989), könnte der Gläubiger einen Schaden in der Höhe des Zeitwertes abzüglich des Verkaufserlöses erlitten haben. Für die ziffernmäßige Höhe eines solchen Schadens gibt der Akteninhalt zwar keine genauen Anhaltspunkte; die Auferlegung einer ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsverpflichtung ist wie oben dargestellt nach dem Gesetz aber nicht erforderlich. Andererseits kann die Weisung aber auch die Rückzahlung der Kreditschuld an die Fa. S***** Bank AG bezweckt haben vergleiche Sachverhaltsbekanntgabe S 9 ff), wofür die Mitteilungen des Vertreters des Kreditgebers sprächen vergleiche S 97 und 111). Damit war aber diese Weisung angesichts ihrer Abfassung für den Weisungsempfänger nicht nachvollziehbar und daher nicht befolgbar, womit dahingestellt bleiben kann, ob im letzteren Falle überhaupt ein aus der Tat des Verurteilten entstandener Schaden iS des Paragraph 51, Absatz 2, StGB vorliegt.
Die sohin gegen den § 51 Abs. 2 StGB verstoßende Weisung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Ihre Aufhebung und die des Widerrufsbeschlusses hatte freilich nicht aus diesem Grunde, sondern deshalb zu erfolgen, weil beiden Gerichtsbeschlüssen durch die Aufhebung des Urteils die Grundlage entzogen wird.Die sohin gegen den Paragraph 51, Absatz 2, StGB verstoßende Weisung wirkte sich zum Nachteil des Verurteilten aus. Ihre Aufhebung und die des Widerrufsbeschlusses hatte freilich nicht aus diesem Grunde, sondern deshalb zu erfolgen, weil beiden Gerichtsbeschlüssen durch die Aufhebung des Urteils die Grundlage entzogen wird.
Zu dem ergangenen Widerrufsbeschluß sei der Vollständigkeit halber bemerkt, daß ihm durch die nicht erfolgte Äußerung des Verurteilten zum Widerruf der Strafnachsicht an sich kein (weiterer) Mangel anhaftet. Nach dem § 495 Abs. 3 StPO kann nämlich von der Anhörung des Verurteilten abgesehen werden, wenn sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist. Eine Vorführung des Verurteilten zur Anhörung ist (entgegen der in Mayerhofer-Rieder aaO E 10 a zu § 495 angeführten Entscheidung eines Oberlandesgerichtes) nicht geboten. Dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Gebot des beiderseitigen Gehörs ist vielmehr schon mit der Ladung des Verurteilten, dem damit Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wird, entsprochen. Ein Zwang, vor Gericht zu erscheinen und das Anhörungsrecht auszunützen, sohin eine zum Schutz des Verurteilten eingeführte Verteidigungsmöglichkeit wahrzunehmen, erscheint als vermeidbarer Eingriff in die persönliche Freiheit nicht vertretbar. Das Gericht hat daher mit der zwecks Anhörung des Verurteilten zugestellten Ladung (und dem darin angeführten im Zusammenhang mit der vom Verurteilten persönlich übernommenen "Weisung" des Gerichtes - S 99 dA - zu betrachtenden Vernehmungsthema), nach Lage des Falles der ihm auferlegten Anhörungspflicht entsprochen.Zu dem ergangenen Widerrufsbeschluß sei der Vollständigkeit halber bemerkt, daß ihm durch die nicht erfolgte Äußerung des Verurteilten zum Widerruf der Strafnachsicht an sich kein (weiterer) Mangel anhaftet. Nach dem Paragraph 495, Absatz 3, StPO kann nämlich von der Anhörung des Verurteilten abgesehen werden, wenn sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist. Eine Vorführung des Verurteilten zur Anhörung ist (entgegen der in Mayerhofer-Rieder aaO E 10 a zu Paragraph 495, angeführten Entscheidung eines Oberlandesgerichtes) nicht geboten. Dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Gebot des beiderseitigen Gehörs ist vielmehr schon mit der Ladung des Verurteilten, dem damit Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wird, entsprochen. Ein Zwang, vor Gericht zu erscheinen und das Anhörungsrecht auszunützen, sohin eine zum Schutz des Verurteilten eingeführte Verteidigungsmöglichkeit wahrzunehmen, erscheint als vermeidbarer Eingriff in die persönliche Freiheit nicht vertretbar. Das Gericht hat daher mit der zwecks Anhörung des Verurteilten zugestellten Ladung (und dem darin angeführten im Zusammenhang mit der vom Verurteilten persönlich übernommenen "Weisung" des Gerichtes - S 99 dA - zu betrachtenden Vernehmungsthema), nach Lage des Falles der ihm auferlegten Anhörungspflicht entsprochen.