Rechtssatz RS0092370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092370
Geschäftszahl
12Os100/78 (12Os101/78); 13Os89/92; 13Os142/10x
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Die Weisung "den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen" muß keine Frist enthalten; die Schadensgutmachung kann sich daher auf die gesamte Probezeit erstrecken.
Entscheidungstexte
- 12 Os 100/78
Entscheidungstext OGH 29.06.1978 12 Os 100/78
Veröff: EvBl 1979/89 S 275
- 13 Os 89/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 13 Os 89/92
nur: Die Weisung "den aus der Tat entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen" muß keine Frist enthalten. (T1)
- 13 Os 142/10x
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 142/10x
Gegenteilig; Beisatz: Im Weisungsbeschluss ist auszusprechen, innerhalb welcher Frist der Schaden gutzumachen ist, wobei auch die Verpflichtung zur (entsprechend determinierten) ratenweisen Zahlung möglich ist. Die Anordnung, den Schaden „innerhalb der Probezeit“ zu ersetzen, entspricht dem Konkretisierungserfordernis des § 51 Abs 1 erster Satz StGB nicht. Bei einer Deutung dahin, die Schadensgutmachung spätestens am letzten Tag der Probezeit zu leisten, würde sie mit Blick auf die Widerrufsvoraussetzungen (§ 53 Abs 2 StGB) ‑ solcherart inhaltsleer ‑ den spezialpräventiven Vorgaben des ersten Satzes des § 51 Abs 1 StGB nicht gerecht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092370
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19780629_OGH0002_0120OS00100_7800000_002