Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Zunächst werden durch die Ablehnung des Antrags auf Einvernehmung der Zeugin Erika G***** Verteidigungsrechte des Angeklagten schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Erstgericht den mit dieser Beweisaufnahme zu beweisenden Umstand, daß nämlich ein Schlüssel zu jenem Kasten, in welchem sich zwei Ordner befanden, verschwunden und zwei Wochen später überraschend wieder aufgetaucht ist, ohnedies angenommen hat (US 43).
Das Beschwerdevorbringen, diese Zeugin hätte auch "zum Inhalt des Kastens, insbesondere zu den beiden Handordnern für den Angeklagten entlastende Aussagen tätigen können", ist dagegen einer Erörterung entzogen, weil die Zeugin zu diesem Beweisthema nicht beantragt worden ist (S 527/IV).
Aber auch der Antrag auf Beischaffung der Bilanzordner der Gesellschaften BIG und IFAG, in denen Belegkopien der "gegenständlichen Geldmanipulationen" aufbewahrt werden sollen, wird den formellen Voraussetzungen eines vom Gericht zu beachtenden Beweisantrages nicht gerecht, weil er eine entsprechende Begründung vermissen läßt, weshalb der beantragte Beweis das vom Beschwerdeführer erwartete Ergebnis bringen werde. Von diesem Erfordernis, das nur entbehrlich ist, soweit dieser Umstand bereits klar aus der Sachlage ersichtlich ist, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen (wie hier) erst in einem späten Verfahrensstadium (nämlich dreieinhalb Jahre nach Einleitung des Strafverfahrens) behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die offenkundigen Schwierigkeiten, die der Beischaffung der beantragten Unterlagen nach Lage des Falles entgegenstehen, zunutze zu machen. Gerade die damit und durch die wechselhafte, in den entscheidenden Punkten sämtlichen übrigen Verfahrensergebnissen (s insbesonders die Aussagen der Zeugen F***** S 497, 499/IV, DI H***** S 485, 489/IV, Mag.S***** S 517/IV) widerstreitende Verantwortung des Angeklagten indizierte Unerreichbarkeit des Beweiszweckes hätte ein eingehendes Vorbringen erfordert, weshalb offizielle Belegsammlungen existieren, die die behaupteten Zahlungen des Beschwerdeführers dokumentieren, bislang aber weder beigebracht noch überhaupt erwähnt worden sind. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als sich aus dem nach der Aktenlage nachvollziehbaren Umfang der Befundaufnahme durch den Buchsachverständigen (S 3 f/II = ON 22, S 3 c/II, ON 35, 39) ergibt, daß der Gutachter auch in die Belegsammlung der BIG und IFAG Einsicht nahm, allerdings die vom Angeklagten genannten Unterlagen nicht finden konnte.
Der in Rede stehende Beweisantrag, dem ein solches Vorbringen auch nicht andeutungsweise zu entnehmen ist, entspricht somit nicht den formellen Voraussetzungen, weshalb seine Abweisung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19, 19 c).Der in Rede stehende Beweisantrag, dem ein solches Vorbringen auch nicht andeutungsweise zu entnehmen ist, entspricht somit nicht den formellen Voraussetzungen, weshalb seine Abweisung den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen vermag (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 19 c).
Dem Beschwerdeeinwand schließlich, der Sachverständige habe die auf den PC's von BIG und IFAG gespeicherten Daten, aus denen ersichtlich sei, daß auf den Personal- und Sachkonten dieser Gesellschaften keine ergebniswirksamen Ausbuchungen vorgenommen wurden, für die Erstellung seines Gutachtens nicht heranziehen können, ist (neuerlich) zu entgegnen, daß eine entsprechende Auswertung dieser Unterlagen in der Hauptverhandlung nicht beantragt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.