Rechtssatz RS0106468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0106468
Entscheidungsdatum
03.11.1999
Rechtssatz
Zur Verzögerung von Beweisanträgen: Vom Erfordernis, im Beweisantrag zu begründen, weshalb der Beweis überhaupt das erwartete Ergebnis bringen könne, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen erst in einem späten Verfahrensstadium behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die offenkundigen Schwierigkeiten, die der Beischaffung der beantragten Unterlagen nach Lage des Falles entgegenstehen, zunutze zu machen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 89/96
Entscheidungstext OGH 22.01.1997 13 Os 89/96
- 9 Ob 190/99b
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 190/99b
Vgl auch; Veröff: SZ 72/166
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106468
Dokumentnummer
JJR_19970122_OGH0002_0130OS00089_9600000_001