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Rechtssatz RS0106468

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0106468

Geschäftszahl

13Os89/96; 9Ob190/99b

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Rechtssatz

Zur Verzögerung von Beweisanträgen: Vom Erfordernis, im Beweisantrag zu begründen, weshalb der Beweis überhaupt das erwartete Ergebnis bringen könne, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen erst in einem späten Verfahrensstadium behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die offenkundigen Schwierigkeiten, die der Beischaffung der beantragten Unterlagen nach Lage des Falles entgegenstehen, zunutze zu machen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 89/96
    Entscheidungstext OGH 22.01.1997 13 Os 89/96
  • 9 Ob 190/99b
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 190/99b
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106468

Dokumentnummer

JJR_19970122_OGH0002_0130OS00089_9600000_001