Die Revision ist zulässig, weil, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung besteht, ob und inwieweit die in § 179 Abs 1 zweiter Satz ZPO geregelte Präklusivwirkung wegen Verschleppungs- und Verzögerungsabsicht auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz erfaßten Verfahren über die Nichtigerklärung einer Ehe (§ 23 EheG) anwendbar ist; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil, soweit überblickbar, keine Rechtsprechung besteht, ob und inwieweit die in Paragraph 179, Absatz eins, zweiter Satz ZPO geregelte Präklusivwirkung wegen Verschleppungs- und Verzögerungsabsicht auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz erfaßten Verfahren über die Nichtigerklärung einer Ehe (Paragraph 23, EheG) anwendbar ist; sie ist aber nicht berechtigt.
Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036761) war die Bestimmung des § 179 ZPO, wonach ein in offenbarer Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen als unstatthaft erklärt werden konnte, auch auf das im Eheverfahren zweiter Instanz erstattete - grundsätzlich mögliche - neue Vorbringen anzuwenden. An diesem Grundsatz ist auch weiterhin festzuhalten, sodaß die Zulässigkeit von Neuerungen im Verfahren zweiter Instanz entgegen der Auffassung der zweitbeklagten Partei eine Anwendung des § 179 Abs 1 ZPO nicht jedenfalls ausschließt. Die vorzitierte Rechtsprechung erging jedoch nur zu Eheaufhebungs- und Scheidungsverfahren, in welchen die Inquisitionsmaxime nur eingeschränkte Geltung hatte. Die Bestimmung des § 460 Z 4 ZPO, welche in Anlehnung an § 13 des Hofdekrets vom 23. August 1819, JGS Nr 1595, und § 10 der JMV RGBl Nr 283/1897 die Untersuchungsmaxime für das Verfahren über die Nichtigkeit oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe vorsieht (AB zu BGBl 1983/566, 78 der Blg NR XVI. GP) legt dem Gericht die Verpflichtung auf, von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden, wobei § 183 Abs 2 ZPO nicht gilt.Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036761) war die Bestimmung des Paragraph 179, ZPO, wonach ein in offenbarer Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen als unstatthaft erklärt werden konnte, auch auf das im Eheverfahren zweiter Instanz erstattete - grundsätzlich mögliche - neue Vorbringen anzuwenden. An diesem Grundsatz ist auch weiterhin festzuhalten, sodaß die Zulässigkeit von Neuerungen im Verfahren zweiter Instanz entgegen der Auffassung der zweitbeklagten Partei eine Anwendung des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO nicht jedenfalls ausschließt. Die vorzitierte Rechtsprechung erging jedoch nur zu Eheaufhebungs- und Scheidungsverfahren, in welchen die Inquisitionsmaxime nur eingeschränkte Geltung hatte. Die Bestimmung des Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO, welche in Anlehnung an Paragraph 13, des Hofdekrets vom 23. August 1819, JGS Nr 1595, und Paragraph 10, der JMV RGBl Nr 283 aus 1897, die Untersuchungsmaxime für das Verfahren über die Nichtigkeit oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe vorsieht Ausschussbericht zu BGBl 1983/566, 78 der Blg NR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode legt dem Gericht die Verpflichtung auf, von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände aufgeklärt werden, wobei Paragraph 183, Absatz 2, ZPO nicht gilt.
Noch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde in der Lehre (Holzhammer ZPR2 378 f) die Meinung vertreten, daß in Eheprozessen Klageänderungen innerhalb derselben Klagengruppe nicht beschränkt seien und daher auch neue Klagetatsachen im Rahmen desselben Klagegrundes nicht nach § 179 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden können. Weitergehende Aussagen finden sich zu diesem Themenkomplex weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung.Noch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde in der Lehre (Holzhammer ZPR2 378 f) die Meinung vertreten, daß in Eheprozessen Klageänderungen innerhalb derselben Klagengruppe nicht beschränkt seien und daher auch neue Klagetatsachen im Rahmen desselben Klagegrundes nicht nach Paragraph 179, ZPO als verspätet zurückgewiesen werden können. Weitergehende Aussagen finden sich zu diesem Themenkomplex weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung.
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß auch in einem ansonsten verspäteten Vorbringen gewichtige Gründe liegen können, welche Anlaß für das Gericht sein können, von Amts wegen für weitere Aufklärung zu sorgen. Dennoch ist der Rechtsordnung ein Nebeneinander von amtswegiger Wahrheitsforschung einerseits und Abwehr von Verschleppungshandlungen andererseits nicht fremd. So kennt die Judikatur zur StPO, welche von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, insbesondere in ergänzender Auslegung des § 199 Abs 2 StPO die Beweispräklusion wegen Verzögerungsabsicht auch in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0098272). Insbesondere wurde hiezu ausgesprochen, daß ein Beweisantrag, um im Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel, sondern auch die Umstände angeben muß, die erwarten lassen, daß eine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde. Zur Vermeidung der Ablehnung wegen Mutwilligkeit und als nur zur Verfahrenszögerung gestellt muß ein Beweisantrag daher näher begründet sein (RZ 1967, 67; 12 Os 91/69); die bloß abstrakte Möglichkeit einer Förderung der Wahrheitsfindung genügt nicht (12 Os 36/75). Dabei gilt, daß ein neues Beweisvorbringen umso eingehender sein muß, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassung des Angeklagten ist (11 Os 38/93). Die Aufnahme aussichtsloser Beweise ist nicht erforderlich (15 Os 93/96). Das Stellen eines Beweisantrages in einem relativ späten Verfahrensstadium bedarf eines konkreten Vorbringens, warum dieser bei der gegebenen Sachlage bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgsprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten läßt (15 Os 26/99). Eine Beweisaufnahme ist demgegenüber nach dem Gesetz nur dann geboten, wenn daraus ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß die durch die mit der Beweisaufnahme möglicherweise verbundenen Nachteile, die insbesondere einer der Wahrheitsfindung abträglichen Ausweitung des Prozeßstoffes und Verzögerung des Verfahrens liegen können, aufgewogen werden (SSt XXVIII/4 = 11 Os 87/62 ua in RIS-Justiz RS0098547). Eine unerhebliche und offenbar nur auf eine Verzögerung des Verfahrens abzielende Beweisaufnahmen braucht daher auch das Strafgericht nicht durchzuführen (RIS-Justiz RS0098319). Überträgt man diese Grundsätze auf das Ehenichtigkeitsverfahren, wo ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, bleibt für eine Anwendung der Beweispräklusion nach § 179 Abs 2 durchaus dann Platz, wenn entweder offensichtlich ist, daß das Gericht auch bei früherem Bekanntwerden dieser Umstände vernünftigerweise keinen Anlaß gefunden hätte, von Amts wegen tätig zu werden oder aber, wenn das in einem späten Verfahrensstadium (hier: im Berufungsverfahren) erstattete Vorbringen nicht so zwingend ist, daß auch ohne nähere Begründung für die Verspätung des Vorbringens eine amtswegige Untersuchung angezeigt ist.Grundsätzlich ist festzuhalten, daß auch in einem ansonsten verspäteten Vorbringen gewichtige Gründe liegen können, welche Anlaß für das Gericht sein können, von Amts wegen für weitere Aufklärung zu sorgen. Dennoch ist der Rechtsordnung ein Nebeneinander von amtswegiger Wahrheitsforschung einerseits und Abwehr von Verschleppungshandlungen andererseits nicht fremd. So kennt die Judikatur zur StPO, welche von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, insbesondere in ergänzender Auslegung des Paragraph 199, Absatz 2, StPO die Beweispräklusion wegen Verzögerungsabsicht auch in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0098272). Insbesondere wurde hiezu ausgesprochen, daß ein Beweisantrag, um im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO erheblich zu sein, grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel, sondern auch die Umstände angeben muß, die erwarten lassen, daß eine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde. Zur Vermeidung der Ablehnung wegen Mutwilligkeit und als nur zur Verfahrenszögerung gestellt muß ein Beweisantrag daher näher begründet sein (RZ 1967, 67; 12 Os 91/69); die bloß abstrakte Möglichkeit einer Förderung der Wahrheitsfindung genügt nicht (12 Os 36/75). Dabei gilt, daß ein neues Beweisvorbringen umso eingehender sein muß, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassung des Angeklagten ist (11 Os 38/93). Die Aufnahme aussichtsloser Beweise ist nicht erforderlich (15 Os 93/96). Das Stellen eines Beweisantrages in einem relativ späten Verfahrensstadium bedarf eines konkreten Vorbringens, warum dieser bei der gegebenen Sachlage bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgsprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten läßt (15 Os 26/99). Eine Beweisaufnahme ist demgegenüber nach dem Gesetz nur dann geboten, wenn daraus ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht derart ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist, daß die durch die mit der Beweisaufnahme möglicherweise verbundenen Nachteile, die insbesondere einer der Wahrheitsfindung abträglichen Ausweitung des Prozeßstoffes und Verzögerung des Verfahrens liegen können, aufgewogen werden (SSt XXVIII/4 = 11 Os 87/62 ua in RIS-Justiz RS0098547). Eine unerhebliche und offenbar nur auf eine Verzögerung des Verfahrens abzielende Beweisaufnahmen braucht daher auch das Strafgericht nicht durchzuführen (RIS-Justiz RS0098319). Überträgt man diese Grundsätze auf das Ehenichtigkeitsverfahren, wo ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz anzuwenden ist, bleibt für eine Anwendung der Beweispräklusion nach Paragraph 179, Absatz 2, durchaus dann Platz, wenn entweder offensichtlich ist, daß das Gericht auch bei früherem Bekanntwerden dieser Umstände vernünftigerweise keinen Anlaß gefunden hätte, von Amts wegen tätig zu werden oder aber, wenn das in einem späten Verfahrensstadium (hier: im Berufungsverfahren) erstattete Vorbringen nicht so zwingend ist, daß auch ohne nähere Begründung für die Verspätung des Vorbringens eine amtswegige Untersuchung angezeigt ist.
Im vorliegenden Fall besteht die Begründung für die erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten neuen Beweisanträge darin, daß die Zweitbeklagte "damit gerechnet habe, daß das Gericht ihren Angaben folgen werde". Zutreffend hat schon das Berufungsgericht diesem Argument entgegengehalten, daß die übrigen Verfahrensergebnisse keineswegs so eindeutig waren, um einen solchen Standpunkt ernsthaft aufrecht erhalten zu können. Daß der Zweitbeklagten die nunmehr namhaft gemachten Zeugen erst später bekannt geworden seien, wurde nicht einmal behauptet. Zieht man die Allgemeinheit des Beweisthemas "daß die Ehe sowohl vor als nach der Eheschließung konsumiert als auch gelebt worden sei" mit ins Kalkül, wird nicht nur die vom Berufungsgericht zutreffend angenommene Verschleppungsabsicht offenkundig, sondern zeigt sich auch die Unwahrscheinlichkeit eines Beweiserfolges, zumal durch sexuelle Kontakte oder auch nur zeitweises Zusammenleben der beklagten Parteien das für eine Nichtigerklärung der Ehe ausreichende Überwiegen der Absicht, der Zweitbeklagten hiedurch eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, nicht widerlegt würde.
Daraus folgt, daß weder die im Berufungsverfahren erstmalig namhaft gemachten Zeugen, noch ein weiterer, erst in der Revisionsschrift angeführter Zeuge ausreichenden Anlaß zu amtswegigem Vorgehen geben, sondern der Beweispräklusion wegen Verschleppungs- und Verzögerungsabsicht unterliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.