Rechtssatz RS0098319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0098319
Geschäftszahl
9Os132/59; 7Os53/60; 15Os135/89; 9Ob190/99b; 13Os12/06y; 15Os65/11i
Entscheidungsdatum
21.09.2011
Rechtssatz
Unerhebliche und offenbar nur auf eine Verzögerung des Verfahrens abzielende Beweisaufnahmen braucht das Gericht nicht durchzuführen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 132/59
Entscheidungstext OGH 06.07.1959 9 Os 132/59
Veröff: EvBl 1959/290 S 499
- 7 Os 53/60
Entscheidungstext OGH 31.05.1960 7 Os 53/60
Auch
- 15 Os 135/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 15 Os 135/89
Vgl auch
- 9 Ob 190/99b
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 190/99b
Veröff: SZ 72/166
- 13 Os 12/06y
Entscheidungstext OGH 03.05.2006 13 Os 12/06y
Auch; Beisatz: Aus der mit der Zielsetzung des Art 6 Abs 1 MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des § 232 Abs 2 StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. (T1)
- 15 Os 65/11i
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 65/11i
Auch; Beisatz: All das, was nicht der Aufklärung der Sache (also der Lösung der Schuld- und Straffrage) dient und gleichzeitig den Gang der Strafverhandlung verzögert, hat der Vorsitzende zu unterbinden. Dazu kann es auch erforderlich sein, die Beteiligten in ihren Fragestellungen einzuschränken, wenn sie über nicht zur Sache gehörige Umstände sprechen oder sich in Wiederholungen ergehen. (T2); Beisatz: Ist bei einer Frage der Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich, so ist der Fragesteller – wie bei einem Beweisantrag – verhalten, anzugeben, inwieweit seine Frage für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist und deren Beantwortung ein insofern relevantes Ergebnis erwarten lasse. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098319
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19590706_OGH0002_0090OS00132_5900000_001