Die Verfahrensrüge (Z 4) erblickt eine Verletzung der Verteidigungsrechte darin, daß das Schöffengericht den Antrag des Angeklagten auf Ausforschung und Einvernahme eines Informanten "Josef" zum Beweis dafür, daß der Zeuge Franz Johann C***** diesen vor dem Treffen in Salzburg bereits hinsichtlich der Abnahme von Suchtgift kontaktiert hätte, und weiters dafür, daß der Angeklagte den Kontakt zwischen "Josef" und C***** ausschließlich im Zusammenhang mit Immobilieneinkäufen in Ungarn bzw im Burgenland hergestellt hätte (S 239), abgewiesen hat.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erblickt eine Verletzung der Verteidigungsrechte darin, daß das Schöffengericht den Antrag des Angeklagten auf Ausforschung und Einvernahme eines Informanten "Josef" zum Beweis dafür, daß der Zeuge Franz Johann C***** diesen vor dem Treffen in Salzburg bereits hinsichtlich der Abnahme von Suchtgift kontaktiert hätte, und weiters dafür, daß der Angeklagte den Kontakt zwischen "Josef" und C***** ausschließlich im Zusammenhang mit Immobilieneinkäufen in Ungarn bzw im Burgenland hergestellt hätte (S 239), abgewiesen hat.
Der Vorwurf geht ins Leere, weil das Unterbleiben eines undurchführbaren Beweises nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann. Undurchführbar ist nach EvBl 1988/139 (vgl auch Foregger/Kodek StPO MKK6 § 281 Erl V; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 102 b und jeweils die dort zitierte Rechtsprechung) der Antrag auf Vernehmung des polizeilichen Erhebungsorgans, wenn die Verwaltungsbehörde dessen Identität nicht preisgibt. Dies ist hier der Fall (Zeuge Oberst Franz D*****, S 231). Eine weitere Befragung des Zeugen Oberst D***** war dazu nicht möglich, und es wurde nicht dargetan, auf welche Art und Weise die "Ausforschung" des Unbekannten erfolgen soll. Im übrigen hätte im Hinblick auf die bestehende Beweislage der Antrag noch einer zusätzlichen Begründung bedurft, aus welchen besonderen Umständen im konkreten Fall ein relevantes Beweisergebnis trotzdem zu erzielen gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 83, vgl auch E 90). Wird doch dem Angeklagten Beitragstäterschaft zum versuchten Verkauf des Suchtgifts an den verdeckten Ermittler (= Beamter des BMI) und nicht an dessen Informanten angelastet, weshalb auch Art und Inhalt von allfälligen Kontakten dieses Informanten zu C***** vorliegend völlig unentscheidend sind.Der Vorwurf geht ins Leere, weil das Unterbleiben eines undurchführbaren Beweises nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann. Undurchführbar ist nach EvBl 1988/139 vergleiche auch Foregger/Kodek StPO MKK6 Paragraph 281, Erl römisch fünf; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 102 b und jeweils die dort zitierte Rechtsprechung) der Antrag auf Vernehmung des polizeilichen Erhebungsorgans, wenn die Verwaltungsbehörde dessen Identität nicht preisgibt. Dies ist hier der Fall (Zeuge Oberst Franz D*****, S 231). Eine weitere Befragung des Zeugen Oberst D***** war dazu nicht möglich, und es wurde nicht dargetan, auf welche Art und Weise die "Ausforschung" des Unbekannten erfolgen soll. Im übrigen hätte im Hinblick auf die bestehende Beweislage der Antrag noch einer zusätzlichen Begründung bedurft, aus welchen besonderen Umständen im konkreten Fall ein relevantes Beweisergebnis trotzdem zu erzielen gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 83, vergleiche auch E 90). Wird doch dem Angeklagten Beitragstäterschaft zum versuchten Verkauf des Suchtgifts an den verdeckten Ermittler (= Beamter des BMI) und nicht an dessen Informanten angelastet, weshalb auch Art und Inhalt von allfälligen Kontakten dieses Informanten zu C***** vorliegend völlig unentscheidend sind.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst keine oder eine unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte einen Kontakt zwecks Anbahnung eines Kokaingeschäftes zwischen dem Informanten und dem abgesondert Verurteilten Franz Johann C***** hergestellt, weil sich diese Konstatierung auf die Einvernahme des Franz Johann C***** in ON 5 gründe, welche in der Hauptverhandlung (S 17 des Protokolls) nicht nach § 252 Abs 2 StPO verlesen worden wäre und sohin nicht im Urteil hätte verwertet werden dürfen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet vorerst keine oder eine unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte einen Kontakt zwecks Anbahnung eines Kokaingeschäftes zwischen dem Informanten und dem abgesondert Verurteilten Franz Johann C***** hergestellt, weil sich diese Konstatierung auf die Einvernahme des Franz Johann C***** in ON 5 gründe, welche in der Hauptverhandlung (S 17 des Protokolls) nicht nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen worden wäre und sohin nicht im Urteil hätte verwertet werden dürfen.
Die Beschwerde übersieht, daß - wie schon erwähnt - prozeßentscheidend nicht ein Kontakt des Angeklagten zum Informanten, sondern zu dem (später als solchen erkannten) verdeckten Ermittler festgestellt wurde (US 6 unten) und daß die niederschriftliche Vernehmung des Zeugen C***** (der auch in der Hauptverhandlung vernommen wurde) dem Angeklagten bei dessen Einvernahme vorgehalten wurde (S 3 und 4 des Hauptverhandlungsprotokolls ON 43 = AS 211, 213 ff), sodaß sie Gegenstand der Hauptverhandlung wurde.
Schließlich ist auch die tatsächlich getroffene Konstatierung, der Angeklagte hätte am 11.Mai 1996 ein Treffen zwischen Franz Johann C***** und einem angeblichen Abnehmer (dem verdeckten Ermittler) arrangiert, nicht aktenwidrig. Ein solcher Vorwurf wäre nur dann berechtigt, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, was auf eine erst im Urteil getroffene Feststellung gar nicht zutreffen kann. Die Tatrichter haben zudem die bekämpfte Feststellung aus allen hiezu vorliegenden Beweismitteln (insbesondere der Aussage des Zeugen Franz Johann C*****, S 223 und Oberst D*****, S 233 unten) beweiswürdigend erschlossen. Im übrigen betrifft die einzelne, isoliert hervorgehobene Passage der Vernehmung des Zeugen D***** keine wesentliche Tatsache, treten doch Details der Herbeiführung eines Zusammentreffens gegenüber der sonst hier festgestellten Vermittlungstätigkeit (einschließlich der Anwesenheit am "Tatort", sh S 233 unten !) in den Hintergrund.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken oder aufzuzeigen, daß die Verpflichtung der Tatrichter zur Erforschung der materiellen Wahrheit gröblich verletzt wurde.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht geeignet, erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen zu erwecken oder aufzuzeigen, daß die Verpflichtung der Tatrichter zur Erforschung der materiellen Wahrheit gröblich verletzt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.