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Entscheidung 13 Os 9/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os9/86

Entscheidungsdatum

13.03.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erna T*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 19. November 1985, GZ. 8 römisch fünf r 1624/84-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Erna T*** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. schuldig erkannt, weil die (im zweiten Rechtsgang allein zu prüfende) Frage der Verjährung (Paragraph 31, FinStrG.) verneint wurde.

Diese Annahme des Erstgerichts bekämpft die Angeklagte zu Recht als unzureichend begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) und macht diesbezüglich auch Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) geltend.

Die vom Beamten des Finanzamts Klagenfurt Friedrich G*** geäußerte und vom Schöffensenat unkritisch übernommene Ansicht, daß am 3.September 1979 auch gegen Erna T*** eine (Betriebs-) Prüfung gemäß Paragraph 99, FinStrG. eingeleitet und die Angeklagte einen Tag später hievon informiert worden sei und überdies wegen des Verdachts eines Finanzvergehens am 29. November 1979 vernommen worden sei, findet in den übrigen Beweismitteln keine ausreichende Deckung. Die über die Vernehmung aufgenommene Niederschrift (S. 455 römisch eins. Bd.) läßt nämlich nicht erkennen, daß Erna T*** vom Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde vernommen worden ist (so auch Beilagen 1 und 2 des Hauptverhandlungsprotokolls ON. 31) und daß die Genannte wegen einer bestimmten Tat verfolgt wurde vergleiche auch S. 470 ff. römisch eins. Bd.). Auch die Angeklagte (S. 487 römisch eins. Bd.) und ihr Steuerberater (S. 490 f. römisch eins. Bd.) haben vor dem erkennenden Gericht stets behauptet, daß Erna T*** bloß als Auskunftsperson im Rahmen einer nur gegen Franz T*** laufenden finanzbehördlichen Betriebsprüfung befragt worden ist. Auch die beiden Prüfungsberichte des Finanzamts Klagenfurt vom 17.März 1980 (S. 13 ff. und 85 ff. römisch eins. Bd.) weisen ausschließlich Franz T*** als davon Betroffenen aus.

Rechtliche Beurteilung

Da all diese Beweismittel ungewürdigt blieben, ist das Urteil mit einem formellen Begründungsmangel belastet; es war daher schon in nichtöffentlicher Beratung zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO.). In diesem Verfahren werden mängelfreie Feststellungen zu treffen sein, wann im vorliegenden Fall die entscheidende (Paragraph 31, Absatz 4, Litera b, FinStrG.), nach außen erkennbare und als solche zu wertende Verfolgungshandlung einer Finanzstrafbehörde oder eines in Paragraph 89, Absatz 2, FinStrG. genannten Organs (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG.) gegen Erna T*** als die eines bestimmten (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Finanzstrafrecht E. 18 zu Paragraph 31, FinStrG.) Finanzvergehens Verdächtige vorgenommen wurde.

Da die Angeklagte bei der Anmeldung ihrer Berufung keine Punkte des Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert findet, bezeichnet hat und eine Berufungsausführung unterblieben ist, war die Berufung gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO.).

Anmerkung

E07847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00009.86.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19860313_OGH0002_0130OS00009_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung