Rechtssatz RS0086365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086365
Geschäftszahl
9Os71/72; 12Os160/74; 9Os135/75; 13Os9/86; 13Os12/00; 14Os87/26i
Entscheidungsdatum
22.09.2026
Norm
FinStrG nF §31
StGB §58 Abs3 Z2
Rechtssatz
Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 3 lit b FinStrG in bezug auf eine bestimmte Straftat setzt voraus, daß sich die ursächliche Verfolgungshandlung (auch) auf ebendiese konkrete Straftat bezogen hat. Dazu ist aber erforderlich, daß die betreffende Tat zumindest soweit individualisiert ist, daß sie von anderen Taten gleicher Art desselben Täters unterschieden werden kann. Ein bloß allgemeiner Verdacht, jemand habe Finanzvergehen einer bestimmten Gattung begangen, kann noch nicht zu einer Unterbrechung der (normalen) Verfolgungsverjährung (§ 55 Abs 2 FinStrG) in bezug auf im Zeitpunkt der betreffenden Verfolgungshandlung noch gar nicht bekannt gewordener Delikte führen.Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, FinStrG in bezug auf eine bestimmte Straftat setzt voraus, daß sich die ursächliche Verfolgungshandlung (auch) auf ebendiese konkrete Straftat bezogen hat. Dazu ist aber erforderlich, daß die betreffende Tat zumindest soweit individualisiert ist, daß sie von anderen Taten gleicher Art desselben Täters unterschieden werden kann. Ein bloß allgemeiner Verdacht, jemand habe Finanzvergehen einer bestimmten Gattung begangen, kann noch nicht zu einer Unterbrechung der (normalen) Verfolgungsverjährung (Paragraph 55, Absatz 2, FinStrG) in bezug auf im Zeitpunkt der betreffenden Verfolgungshandlung noch gar nicht bekannt gewordener Delikte führen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 71/72
Entscheidungstext OGH 02.11.1972 9 Os 71/72
Veröff: RZ 1973/52 S 36 = SSt 43/44
- 12 Os 160/74
Entscheidungstext OGH 24.02.1975 12 Os 160/74
Vgl auch; Beisatz: Daß im Einleitungsbescheid sämtliche Begehungsformen des in Untersuchung gezogenen Finanzvergehens aufgezählt werden, wird weder vom Gesetz gefordert noch wird sich dazu überhaupt in der Regel eine Möglichkeit ergeben. (T1)
- 9 Os 135/75
Entscheidungstext OGH 08.10.1976 9 Os 135/75
- 13 Os 9/86
Entscheidungstext OGH 13.03.1986 13 Os 9/86
Vgl auch
- 13 Os 12/00
Entscheidungstext OGH 19.07.2000 13 Os 12/00
Auch; Beisatz: Das gerichtliche Verfahren muss entweder ausschließlich oder doch zumindest auch wegen der fraglichen Tat anhängig sein. Bezieht es sich hingegen auf andere Straftaten, so hemmt es den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht. (T2)
- 14 Os 87/26i
Entscheidungstext OGH 22.09.2026 14 Os 87/26i
vgl; Beisatz: Selbst wenn die Formulierung einer Verdachtslage (in einer Anordnung oder Antragstellung auf Durchführung oder Bewilligung von im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen) mehrere gleichartige, bloß pauschal individualisierte Straftaten zusammenfasst (im Sinn einer gleichartigen Verbrechensmenge bloß pauschal individualisierter Taten), muss dies - unter dem Aspekt der Verjährungshemmung - in einer Weise geschehen, dass eine Abgrenzung dieser (unter Umständen zahlenmäßig [noch] nicht feststehenden) Taten zwar nicht untereinander, wohl aber gegen andere möglich ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086365
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19721102_OGH0002_0090OS00071_7200000_001