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Entscheidung 13 Os 90/02×

Entscheidung 13 Os 90/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os90/02

Entscheidungsdatum

07.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Ur 1185/01t des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. Juni 2002, AZ 6 Bs 248/02 (ON 94 des Ur-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Alois H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der gegen ihn wegen Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Tatzeit 1998 bis 1999, angelasteter Schaden über 8 Mio S), des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (angelastet zwei Angriffe im Frühjahr 1999, Schaden 7.471,61 DM) sowie des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, StGB (Frühjahr 1999 bis Juli 2000, angeblicher Schaden 400.000 S sowie mehr als 185.000 DM) geführten Voruntersuchung wurde über Alois H***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 22. Februar 2002 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 46) und mit Beschluss vom 5. März 2002 aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt (ON 51). Den vom Beschuldigten gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 26. März 2002 unter befristeter Anordnung der Fortsetzung der Untersuchungshaft einen Erfolg versagt (ON 61). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer neuerlichen Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 27. Mai 2002 (ON 84) nicht Folge gegeben und erneut die mit 26. August 2002 befristete Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Alois H*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerde, welche das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes nicht in Abrede stellt, bestreitet das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Punkte 1. und 2. der Beschwerdeschrift) und behauptet weiters (deren Punkt 3.), dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck (AZ 6 Bs 118, 119/02 sowie der angefochtene Beschluss AZ 6 Bs 248/02) ohne Abführung einer Haftverhandlung im Sinne des Paragraph 182, StPO ergangen seien, daher entgegen der Bestimmung des Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO vor Ablauf der Haftfrist - 6. April 2002 - keine Haftverhandlung stattgefunden hätte und der Beschuldigte daher zu enthaften sei.

Die Beschwerdeausführungen zu Punkt 3. lassen Missverständnisse zur Rechtslage erkennen: Wie das Oberlandesgericht Innsbruck nämlich zutreffend ausführt, ergehen Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung (und nicht in der - vom Untersuchungsrichter zu leitenden [parteiöffentlichen und kontradiktorischen] Haftverhandlung nach Paragraph 182, Absatz eins bis 3 StPO), zum anderen lösen (bestätigende) Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 182, Absatz 4,) eine Haftfrist nach Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO aus (13 Os 23/02).

Entgegen den Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr (Punkt 2.) hat das Oberlandesgericht durch Anführung bestimmter Tatsachen (den wiederholenden Hinweis auf die Deliktshäufung während eines anhängigen und sodann unmittelbar nach einem mit Verurteilung endenden Verfahren sowie den ungewöhnlich aufwendigen Lebensstil) hinreichend begründet und somit rechtsfehlerfrei angenommen. Zutreffend wurde auch erkannt, dass fallbezogen der Haftzweck durch gelindere Mittel nicht erreicht werden kann; soweit die Beschwerde im Zusammenhalt mit diesem Haftgrund auf eine vom Gericht zu bestimmende Sicherheitsleistung verweist, genügt es zu entgegnen, dass der Erlag einer Barkaution zur Hintanhaltung der Tatbegehungsgefahr jedenfalls nicht vorgesehen ist (Paragraph 190, Absatz eins, StPO).

Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes ist ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen (1.) zur Fluchtgefahr entbehrlich. Da die Untersuchungshaft auch nicht unangemessen andauert, wurde der Beschuldigte Alois H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, und war seine Beschwerde demnach ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E66480 13Os90.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00090.02.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20020807_OGH0002_0130OS00090_0200000_000