Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Alois H*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerde, welche das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes nicht in Abrede stellt, bestreitet das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Punkte 1. und 2. der Beschwerdeschrift) und behauptet weiters (deren Punkt 3.), dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck (AZ 6 Bs 118, 119/02 sowie der angefochtene Beschluss AZ 6 Bs 248/02) ohne Abführung einer Haftverhandlung im Sinne des § 182 StPO ergangen seien, daher entgegen der Bestimmung des § 180 Abs 1 letzter Satz StPO vor Ablauf der Haftfrist - 6. April 2002 - keine Haftverhandlung stattgefunden hätte und der Beschuldigte daher zu enthaften sei.Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Alois H*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerde, welche das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes nicht in Abrede stellt, bestreitet das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Punkte 1. und 2. der Beschwerdeschrift) und behauptet weiters (deren Punkt 3.), dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck (AZ 6 Bs 118, 119/02 sowie der angefochtene Beschluss AZ 6 Bs 248/02) ohne Abführung einer Haftverhandlung im Sinne des Paragraph 182, StPO ergangen seien, daher entgegen der Bestimmung des Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO vor Ablauf der Haftfrist - 6. April 2002 - keine Haftverhandlung stattgefunden hätte und der Beschuldigte daher zu enthaften sei.
Die Beschwerdeausführungen zu Punkt 3. lassen Missverständnisse zur Rechtslage erkennen: Wie das Oberlandesgericht Innsbruck nämlich zutreffend ausführt, ergehen Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung (und nicht in der - vom Untersuchungsrichter zu leitenden [parteiöffentlichen und kontradiktorischen] Haftverhandlung nach § 182 Abs 1 bis 3 StPO), zum anderen lösen (bestätigende) Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs 4) eine Haftfrist nach § 181 Abs 2 Z 3 StPO aus (13 Os 23/02).Die Beschwerdeausführungen zu Punkt 3. lassen Missverständnisse zur Rechtslage erkennen: Wie das Oberlandesgericht Innsbruck nämlich zutreffend ausführt, ergehen Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung (und nicht in der - vom Untersuchungsrichter zu leitenden [parteiöffentlichen und kontradiktorischen] Haftverhandlung nach Paragraph 182, Absatz eins bis 3 StPO), zum anderen lösen (bestätigende) Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (Paragraph 182, Absatz 4,) eine Haftfrist nach Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 3, StPO aus (13 Os 23/02).
Entgegen den Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr (Punkt 2.) hat das Oberlandesgericht durch Anführung bestimmter Tatsachen (den wiederholenden Hinweis auf die Deliktshäufung während eines anhängigen und sodann unmittelbar nach einem mit Verurteilung endenden Verfahren sowie den ungewöhnlich aufwendigen Lebensstil) hinreichend begründet und somit rechtsfehlerfrei angenommen. Zutreffend wurde auch erkannt, dass fallbezogen der Haftzweck durch gelindere Mittel nicht erreicht werden kann; soweit die Beschwerde im Zusammenhalt mit diesem Haftgrund auf eine vom Gericht zu bestimmende Sicherheitsleistung verweist, genügt es zu entgegnen, dass der Erlag einer Barkaution zur Hintanhaltung der Tatbegehungsgefahr jedenfalls nicht vorgesehen ist (§ 190 Abs 1 StPO).Entgegen den Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr (Punkt 2.) hat das Oberlandesgericht durch Anführung bestimmter Tatsachen (den wiederholenden Hinweis auf die Deliktshäufung während eines anhängigen und sodann unmittelbar nach einem mit Verurteilung endenden Verfahren sowie den ungewöhnlich aufwendigen Lebensstil) hinreichend begründet und somit rechtsfehlerfrei angenommen. Zutreffend wurde auch erkannt, dass fallbezogen der Haftzweck durch gelindere Mittel nicht erreicht werden kann; soweit die Beschwerde im Zusammenhalt mit diesem Haftgrund auf eine vom Gericht zu bestimmende Sicherheitsleistung verweist, genügt es zu entgegnen, dass der Erlag einer Barkaution zur Hintanhaltung der Tatbegehungsgefahr jedenfalls nicht vorgesehen ist (Paragraph 190, Absatz eins, StPO).
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes ist ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen (1.) zur Fluchtgefahr entbehrlich. Da die Untersuchungshaft auch nicht unangemessen andauert, wurde der Beschuldigte Alois H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, und war seine Beschwerde demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes ist ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen (1.) zur Fluchtgefahr entbehrlich. Da die Untersuchungshaft auch nicht unangemessen andauert, wurde der Beschuldigte Alois H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, und war seine Beschwerde demnach ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.