Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (§ 41 Abs 6 StPO), war die von der gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigerin - ersichtlich in Unkenntnis der zwischenzeitig erteilten Vollmacht an einen gewählten Verteidiger - ausgeführte, am 2. August 2006 und damit überdies nach jener des Wahlverteidigers (ON 95) beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 96; vgl SSt 59/17; WK-StPO § 285 Rz 7), unbeachtlich.Da die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (Paragraph 41, Absatz 6, StPO), war die von der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigerin - ersichtlich in Unkenntnis der zwischenzeitig erteilten Vollmacht an einen gewählten Verteidiger - ausgeführte, am 2. August 2006 und damit überdies nach jener des Wahlverteidigers (ON 95) beim Erstgericht eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde (ON 96; vergleiche SSt 59/17; WK-StPO Paragraph 285, Rz 7), unbeachtlich.
Die vom gewählten Verteidiger ausdrücklich nur gegen die Schuldsprüche I. und II. aus dem Grunde der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem die Rechtsrüge zum Schuldspruch I. die festgestellte (US 8) Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs - mit der Behauptung fehlender diesbezüglicher Beweisergebnisse sowie unter eigenständiger Interpretation der Aussage der Zeugin Eva A*****, an die der Beschwerdeführer aktenfremde Hypothesen zum weiteren Geschehensablauf knüpft - in Abrede stellt, verfehlt sie eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes. Sie stellt stattdessen - auch außerhalb der Anfechtungskriterien der Z 5 - den Urteilsannahmen und deren Begründung (US 10 ff, insbes. US 12) eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und greift solcherart unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes an.Die vom gewählten Verteidiger ausdrücklich nur gegen die Schuldsprüche römisch eins. und römisch zwei. aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem die Rechtsrüge zum Schuldspruch römisch eins. die festgestellte (US 8) Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs - mit der Behauptung fehlender diesbezüglicher Beweisergebnisse sowie unter eigenständiger Interpretation der Aussage der Zeugin Eva A*****, an die der Beschwerdeführer aktenfremde Hypothesen zum weiteren Geschehensablauf knüpft - in Abrede stellt, verfehlt sie eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes. Sie stellt stattdessen - auch außerhalb der Anfechtungskriterien der Ziffer 5, - den Urteilsannahmen und deren Begründung (US 10 ff, insbes. US 12) eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und greift solcherart unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes an.
Mit dem Einwand fehlender „Feststellungen über den Begriff Treuhandkonto ieS", bemängelt der Rechtsmittelwerber im Ergebnis das Fehlen von Rechtsausführung in den Entscheidungsgründen, womit aber kein Nichtigkeitsgrund dargestellt wird (RIS-Justiz RS0100877). Zum Schuldspruch II. behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einerseits einen im Fehlen von Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit „des Angeklagten" und zur subjektiven Tatseite liegenden Rechtsfehler, zitiert andererseits die entsprechenden vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen (US 3, 9, 12) ohnehin selbst und erweist sich solcherart als unschlüssig. Indem sie deren Begründung - der Sache nach aus Z 5 vierter Fall - als offenbar unzureichend rügt, argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und übergeht die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Tatzeitpunkt daraus abgeleitet, dass ein die P***** GesmbH betreffender Konkursantrag bereits mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden war, die Mehrheitsbeteiligung an diesem Unternehmen aber den vorrangigen Zweck der tatverfangenen Gesellschaft darstellte, sowie aus der - im Rahmen der Beweiswürdigung als im Ergebnis geständig beurteilten - Einlassung des Angeklagten zur finanziellen Situation des von ihm vertretenen Unternehmens (S 421 f/Band IV), und daraus die subjektive Tatseite erschlossen (US 9, 12).Mit dem Einwand fehlender „Feststellungen über den Begriff Treuhandkonto ieS", bemängelt der Rechtsmittelwerber im Ergebnis das Fehlen von Rechtsausführung in den Entscheidungsgründen, womit aber kein Nichtigkeitsgrund dargestellt wird (RIS-Justiz RS0100877). Zum Schuldspruch römisch zwei. behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einerseits einen im Fehlen von Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit „des Angeklagten" und zur subjektiven Tatseite liegenden Rechtsfehler, zitiert andererseits die entsprechenden vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen (US 3, 9, 12) ohnehin selbst und erweist sich solcherart als unschlüssig. Indem sie deren Begründung - der Sache nach aus Ziffer 5, vierter Fall - als offenbar unzureichend rügt, argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und übergeht die dazu angestellten Erwägungen der Tatrichter. Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens im Tatzeitpunkt daraus abgeleitet, dass ein die P***** GesmbH betreffender Konkursantrag bereits mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden war, die Mehrheitsbeteiligung an diesem Unternehmen aber den vorrangigen Zweck der tatverfangenen Gesellschaft darstellte, sowie aus der - im Rahmen der Beweiswürdigung als im Ergebnis geständig beurteilten - Einlassung des Angeklagten zur finanziellen Situation des von ihm vertretenen Unternehmens (S 421 f/Band römisch vier), und daraus die subjektive Tatseite erschlossen (US 9, 12).
In Bezug auf die weiters reklamierte Feststellung betreffend einer unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferung der bestellten Waren wiederum unterlässt der Beschwerdeführer den Hinweis auf entsprechende, in der Hauptverhandlung vorgekommene und einer Klärung durch die Tatrichter bedürftige Indizien (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600).In Bezug auf die weiters reklamierte Feststellung betreffend einer unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferung der bestellten Waren wiederum unterlässt der Beschwerdeführer den Hinweis auf entsprechende, in der Hauptverhandlung vorgekommene und einer Klärung durch die Tatrichter bedürftige Indizien (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.