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Entscheidung 13 Os 90/88×

Entscheidung 13 Os 90/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os90/88

Entscheidungsdatum

22.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E*** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** sowie die Berufungen der Angeklagten Kurt K*** und Josef P*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27. November 1986, GZ 12 f römisch fünf r 10.642/84-289, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Berufung des Angeklagten Kurt K*** wird zurückgewiesen. Über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** und die Berufung des Angeklagten Josef P*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (neben anderen Angeklagten) der selbständige Konsulent Kurt K*** (geboren am 29. Juli 1940) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG., des Vergehens nach Paragraph 17, Absatz 2, (Absatz eins, Ziffer eins,) AußenhandelsG. und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt. Über ihn wurden nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. eine Freiheits-, eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe und nach Paragraph 17, Absatz 2, AußenhandelsG. (Paragraph 28, StGB.) eine Freiheitsstrafe verhängt; ferner wurde ihm gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG. ein Wertersatz auferlegt, dazu wurde eine weitere Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach der Verkündung des Urteils hat der Angeklagte K*** die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung angemeldet (Band römisch zehn S. 299), nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen ausgewiesenen Verteidiger jedoch keines dieser Rechtsmittel ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher schon durch das Erstgericht mit Beschluß vom 9. Juni 1988 gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückgewiesen (ON. 323, Band römisch elf S. 409).

Da der Angeklagte K*** bei der Anmeldung seiner Berufung nicht erklärt hat, gegen welche der über ihn verhängten Unrechtsfolgen er sich wendet (Paragraph 294, Absatz 2,, vorletzter Satz, StPO.), war auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen und auch dieses Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 2 und 4 StPO.).

Zur öffentlichen Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** und über die Berufung des Angeklagten Josef P*** wird ein Gerichtstag anberaumt werden.

Anmerkung

E15889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00090.88.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19880922_OGH0002_0130OS00090_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Die Erhöhung des Wertbetrags im § 17 Abs 2 AußHG auf fünfhunderttausend Schilling mit Art XVII StRÄG 1987, BGBl 1987/605 und abermals mit Art I Z 27 BGBl 1988/377 kann schon zufolge Art XX Abs 1 StRÄG 1987 hier (Urteilsfällung erster Instanz vor dem 01.03.1 …
RS0093198 Rechtssatz 08.04.1976Strafrecht
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RS0093234 Rechtssatz 24.04.1986Strafrecht
Wenngleich einer unbeglaubigten Fotokopie einer Urkunde der Urkundencharakter im Sinn des § 74 Z 7 StGB fehlt, so stellt doch die Präsentierung einer (wenngleich unbeglaubigten) Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde eine qualifikationsents …
RS0098481 Rechtssatz 11.04.1956Strafrecht
Die Berücksichtigung von Beweismitteln im Urteil, die nicht im Sinne des § 258 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO dar.
RS0100042 Rechtssatz 16.03.1988Strafrecht
§ 285i StPO nF normiert die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz nur zur meritorischen Erledigung einer Berufung. Ist hingegen die Berufung gemäß §§ 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, so entscheidet (wie schon bisher auch in den Fällen des § 285d Abs 1 Z 2 S …