Gründe:
Im Verfahren AZ 272 Ur 398/03f (später: 044 E Hv 89/04k) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde am 17. Dezember 2003 gegen Muhammed B***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB eingeleitet (S 3 a verso, 109). Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 27. April 2004 wurde die Voruntersuchung in Richtung versuchter Einbruchsdiebstahl nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB ausgedehnt und über Muhammed B***** die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO verhängt (S 3i, 109 a). Mit Beschluss vom 28. April 2004 verfügte die Untersuchungsrichterin die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO für die gesamte Dauer des Verfahrens (S 3k, ON 18). Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellte auf Grund dieses Beschlusses Rechtsanwalt Mag. Stefan L***** zum Verteidiger des Beschuldigten (ON 18). Nach Einbringung des wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB erhobenen Strafantrages verfügte die Untersuchungsrichterin mit Beschluss vom 21. Juni 2004 über entsprechendes Begehren der Staatsanwaltschaft gemäß § 57 Abs 1 StPO die Ausscheidung des Verfahrens wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (S 3n). Für das ausgeschiedene Verfahren gegen Muhammed B***** wurde unter AZ 272 Ur 215/04w (nunmehr: 053 Hv 216/04b) ein neuer Akt angelegt; dieses Verfahren ist seit 10. Mai 2005 gemäß § 412 Abs 1 StPO abgebrochen, der Angeklagte zur Verhaftung ausgeschrieben (S 3u). Im Verfahren AZ 044 E Hv 89/04k wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2004 des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 34), die er bis 23. Februar 2005 verbüßte (ON 42). Die im ausgeschiedenen Verfahren AZ 272 Ur 215/04w am 1. Oktober 2004 beim Untersuchungsrichter eingebrachte Anklage wurde in der Folge auch dem im „Stammverfahren" beigegebenen - Verteidiger Mag. Stefan L***** zugestellt (S 3q verso), der unter Hinweis auf die rechtskräftige Beendigung dieses Verfahrens und das (seiner Ansicht nach) damit verbundene Erlöschen seiner Verfahrenshilfebestellung die neuerliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für erforderlich erachtete (Schreiben vom 20. Oktober 2004, S 237). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 (ON 30) stellte daraufhin der Untersuchungsrichter fest, dass der im Stammverfahren als Verfahrenshilfeverteidiger bestellte Rechtsanwalt Mag. L***** auch im ausgeschiedenen Verfahren einzuschreiten hat.Im Verfahren AZ 272 Ur 398/03f (später: 044 E Hv 89/04k) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde am 17. Dezember 2003 gegen Muhammed B***** die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB eingeleitet (S 3 a verso, 109). Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 27. April 2004 wurde die Voruntersuchung in Richtung versuchter Einbruchsdiebstahl nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB ausgedehnt und über Muhammed B***** die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO verhängt (S 3i, 109 a). Mit Beschluss vom 28. April 2004 verfügte die Untersuchungsrichterin die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO für die gesamte Dauer des Verfahrens (S 3k, ON 18). Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bestellte auf Grund dieses Beschlusses Rechtsanwalt Mag. Stefan L***** zum Verteidiger des Beschuldigten (ON 18). Nach Einbringung des wegen versuchten Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB erhobenen Strafantrages verfügte die Untersuchungsrichterin mit Beschluss vom 21. Juni 2004 über entsprechendes Begehren der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO die Ausscheidung des Verfahrens wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (S 3n). Für das ausgeschiedene Verfahren gegen Muhammed B***** wurde unter AZ 272 Ur 215/04w (nunmehr: 053 Hv 216/04b) ein neuer Akt angelegt; dieses Verfahren ist seit 10. Mai 2005 gemäß Paragraph 412, Absatz eins, StPO abgebrochen, der Angeklagte zur Verhaftung ausgeschrieben (S 3u). Im Verfahren AZ 044 E Hv 89/04k wurde der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2004 des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 34), die er bis 23. Februar 2005 verbüßte (ON 42). Die im ausgeschiedenen Verfahren AZ 272 Ur 215/04w am 1. Oktober 2004 beim Untersuchungsrichter eingebrachte Anklage wurde in der Folge auch dem im „Stammverfahren" beigegebenen - Verteidiger Mag. Stefan L***** zugestellt (S 3q verso), der unter Hinweis auf die rechtskräftige Beendigung dieses Verfahrens und das (seiner Ansicht nach) damit verbundene Erlöschen seiner Verfahrenshilfebestellung die neuerliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für erforderlich erachtete (Schreiben vom 20. Oktober 2004, S 237). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 (ON 30) stellte daraufhin der Untersuchungsrichter fest, dass der im Stammverfahren als Verfahrenshilfeverteidiger bestellte Rechtsanwalt Mag. L***** auch im ausgeschiedenen Verfahren einzuschreiten hat.
Der dagegen vom Verteidiger erhobenen Beschwerde hat die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 11. November 2004 (ON 33) Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und ausgesprochen, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO die Beigebung eines (neuen) Verfahrenshilfeverteidigers zu beschließen sei. Denn mit rechtskräftiger Beendigung jenes Verfahrens, in welchem die Verteidigerbeigebung erfolgte (AZ 44 Hv 89/04k), sei die Verfahrenshilfe erloschen. Das zum AZ 272 Ur 215/04w ausgeschiedene und gesondert geführte Verfahren sei als eigenständiges Verfahren zu bewerten, in welchem bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Beigebung eines neuen Verfahrenshilfeverteidigers zu verfügen sei. Die Formulierung des § 41 Abs 5 StPO, wonach die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers „für das gesamte weitere Verfahren" gilt, stelle lediglich auf die Dauer dieser Funktion bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium, nämlich dem rechtskräftigen Abschluss jenes konkreten Verfahrens ab, in dem die Beigebung erfolgte; eine Fortdauer der Eigenschaft als Verfahrenshilfeverteidiger auch in jenem Verfahren, welches gemäß § 57 StPO ausgeschieden werde, könne aus Abs 5 des § 41 StPO nicht abgeleitet werden.Der dagegen vom Verteidiger erhobenen Beschwerde hat die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 11. November 2004 (ON 33) Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und ausgesprochen, dass bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO die Beigebung eines (neuen) Verfahrenshilfeverteidigers zu beschließen sei. Denn mit rechtskräftiger Beendigung jenes Verfahrens, in welchem die Verteidigerbeigebung erfolgte (AZ 44 Hv 89/04k), sei die Verfahrenshilfe erloschen. Das zum AZ 272 Ur 215/04w ausgeschiedene und gesondert geführte Verfahren sei als eigenständiges Verfahren zu bewerten, in welchem bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Beigebung eines neuen Verfahrenshilfeverteidigers zu verfügen sei. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 5, StPO, wonach die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers „für das gesamte weitere Verfahren" gilt, stelle lediglich auf die Dauer dieser Funktion bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium, nämlich dem rechtskräftigen Abschluss jenes konkreten Verfahrens ab, in dem die Beigebung erfolgte; eine Fortdauer der Eigenschaft als Verfahrenshilfeverteidiger auch in jenem Verfahren, welches gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden werde, könne aus Absatz 5, des Paragraph 41, StPO nicht abgeleitet werden.
Gemeinsam mit der Ausschreibung der Hauptverhandlung verfügte daraufhin der Vorsitzende am 25. November 2004 die Beigebung eines (neuen) Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO (ON 35). Dieser wurde in der Person des bisherigen Verteidigers durch den Ausschuss der RAK Wien bescheidmäßig neu bestellt.Gemeinsam mit der Ausschreibung der Hauptverhandlung verfügte daraufhin der Vorsitzende am 25. November 2004 die Beigebung eines (neuen) Verteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO (ON 35). Dieser wurde in der Person des bisherigen Verteidigers durch den Ausschuss der RAK Wien bescheidmäßig neu bestellt.