Rechtssatz RS0120235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120235
Entscheidungsdatum
28.09.2005
Rechtssatz
Die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 StPO behält für ein nachträglich gemäß § 57 StPO ausgeschiedenes Verfahren nicht Geltung. Im ausgeschiedenen Verfahren sind die Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (neu) zu prüfen. Gegebenenfalls ist dann im betreffenden Verfahren die Beigebung eines solchen Verteidigers zu beschließen.Die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, StPO behält für ein nachträglich gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschiedenes Verfahren nicht Geltung. Im ausgeschiedenen Verfahren sind die Voraussetzungen der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (neu) zu prüfen. Gegebenenfalls ist dann im betreffenden Verfahren die Beigebung eines solchen Verteidigers zu beschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120235
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20050928_OGH0002_0130OS00091_05I0000_001