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Entscheidung 13 Os 91/06s×

Entscheidung 13 Os 91/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os91/06s

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Vedat D***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 9. Juni 2006, GZ 25 Hv 148/05k-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Vedat D***** wurde (der Sache nach unter Berücksichtigung eines in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen vierfachen Diebstahlversuchs am 8. März 2005 in Linz durch neuerliche Bildung einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 29, StGB) wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB (1), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (2), (erneut ohne Subsumtion dieses Geschehens auch unter Paragraph 143, erster Satz [zweiter Fall] StGB; vergleiche aber Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 31) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (4) und des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (5) schuldig erkannt. Danach hat er am 8. März 2005 in Linz

1. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Hubert Josef L***** 15 Euro weggenommen;

2. sich eine von der Raiffeisenbank M***** ausgestellte Bankomatkarte des Hubert Josef L*****, über die er nicht verfügen durfte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz verschafft;

4. Hubert Josef L***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ein Mobiltelefon der Marke Siemens ST60 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihm „ein ca 20 cm langes Küchenmesser vor den Körper hielt";

5. mit dem genannten Messer dem Hubert Josef L***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht.

Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (nominell Ziffer 5, dritter und letzter Fall, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die Angaben des Zeugen L*****, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO folgend, eingehend erörtert (US 11 bis 15) und ausdrücklich auch die Schilderung von Kontakten zwischen dem Zeugen und Familienmitgliedern des Angeklagten sowie die Behauptung mit einbezogen, dass der Angeklagte ihm noch Geld schuldete (US 10 f). Soweit der Beschwerdeführer die Unentgeltlichkeit der sexuellen Kontakte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen beweiswürdigend in Zweifel zieht, verfehlt er die gesetzlichen Kriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes. Zudem hatte L***** Entgeltlichkeit ausdrücklich in Abrede gestellt, sodass unerfindlich bleibt, was eine spezielle Erörterung der darauf bezogenen Angaben zugunsten des Rechtsmittelwerbers austragen hätte sollen (S 471 f, 474; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 424).

Die im kassatorischen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 2006, AZ 13 Os 13/06w, geäußerten erheblichen Bedenken an den dem Schuldspruch wegen einzelner Taten zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wurden durch die eingehende Würdigung der ergänzenden Aussage des Zeugen L***** und deren Vergleich mit den vom Obersten Gerichtshof als Grundlage seiner Bedenken angegebenen Teilen einzelner Aussagen dieses Zeugen beseitigt. Von einem Taten in Abrede stellenden Deponat des Tatopfers kann keine Rede sein. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82353 13Os91.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00091.06S.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20061011_OGH0002_0130OS00091_06S0000_000