Den Berufungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Wenngleich eine Schadenshöhe von insgesamt ca. 920.000 S nicht als "enorm" zu bezeichnen ist, wie beide Berufungswerber hinweisen, stellt die Überschreitung einer strafsatzbestimmenden Wertgrenze um ein Vielfaches einen aus § 32 Abs. 3 StGB. ableitbaren Erschwerungsumstand dar. Diese Gesetzesbestimmung legt nämlich fest, daß die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat. Bei Überschreitung der im vorliegenden Fall maßgebenden Wertgrenze von 100.000 S (§ 128 Abs. 2 StGB.) um das rund Neunfache ist der in Rede stehende Erschwerungsgrund gegeben.Den Berufungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Wenngleich eine Schadenshöhe von insgesamt ca. 920.000 S nicht als "enorm" zu bezeichnen ist, wie beide Berufungswerber hinweisen, stellt die Überschreitung einer strafsatzbestimmenden Wertgrenze um ein Vielfaches einen aus Paragraph 32, Absatz 3, StGB. ableitbaren Erschwerungsumstand dar. Diese Gesetzesbestimmung legt nämlich fest, daß die Strafe umso strenger zu bemessen ist, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat. Bei Überschreitung der im vorliegenden Fall maßgebenden Wertgrenze von 100.000 S (Paragraph 128, Absatz 2, StGB.) um das rund Neunfache ist der in Rede stehende Erschwerungsgrund gegeben.
Aus § 32 Abs. 3 StGB. ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, verwegene Tatbegehungen, zu denen ein Diebstahl nach Einbrechen in den Dachboden und sodann Durchbrechungen der Raumdecke zwecks Erreichen des unmittelbaren Tatortes (sogenannter Rififi-Einbruch) zählt, mit einer entsprechend strengeren Strafe zu ahnden. Schon die (wie erwähnt, verwegene) Art der Tatausführung, die ein hohes Maß an krimineller Energie und darum einen sehr hohen Gefährlichkeitsgrad des Täters beweisen, ist als Erschwerungsumstand heranzuziehen. Diesen drückte das Erstgericht (sprachlich nicht treffend) mit der - zwar gleichfalls in § 32 Abs. 3 StGB. enthaltenen, jedoch im vorliegenden Fall nicht passenden - Wendung aus, daß gegen die Tat keine Vorsicht gebraucht werden konnte. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Verwegenheit der Tat ohne Relevanz, ob ein Juwelier seine Ware außerhalb der Geschäftszeit im Tresor verwahrt oder nicht; diese vom Berufungswerber H*** ins Spiel gebrachte Vorsichtsmaßnahme ist nämlich nur in einem Zusammenhang mit der Schadenshöhe, nicht aber mit der Tatausführung, also dem modus operandi, zu verstehen. Hätten aber die Täter die Waren (noch dazu) aus einem Tresor gestohlen, würden sie sich als noch gefährlichere Einbrecher (bzw. Anstifter) deklariert haben. (Zur Ableitbarkeit von Erschwerungsgründen aus § 32 StGB. vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 14 zu § 33 StGB. a.A.)Aus Paragraph 32, Absatz 3, StGB. ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, verwegene Tatbegehungen, zu denen ein Diebstahl nach Einbrechen in den Dachboden und sodann Durchbrechungen der Raumdecke zwecks Erreichen des unmittelbaren Tatortes (sogenannter Rififi-Einbruch) zählt, mit einer entsprechend strengeren Strafe zu ahnden. Schon die (wie erwähnt, verwegene) Art der Tatausführung, die ein hohes Maß an krimineller Energie und darum einen sehr hohen Gefährlichkeitsgrad des Täters beweisen, ist als Erschwerungsumstand heranzuziehen. Diesen drückte das Erstgericht (sprachlich nicht treffend) mit der - zwar gleichfalls in Paragraph 32, Absatz 3, StGB. enthaltenen, jedoch im vorliegenden Fall nicht passenden - Wendung aus, daß gegen die Tat keine Vorsicht gebraucht werden konnte. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Verwegenheit der Tat ohne Relevanz, ob ein Juwelier seine Ware außerhalb der Geschäftszeit im Tresor verwahrt oder nicht; diese vom Berufungswerber H*** ins Spiel gebrachte Vorsichtsmaßnahme ist nämlich nur in einem Zusammenhang mit der Schadenshöhe, nicht aber mit der Tatausführung, also dem modus operandi, zu verstehen. Hätten aber die Täter die Waren (noch dazu) aus einem Tresor gestohlen, würden sie sich als noch gefährlichere Einbrecher (bzw. Anstifter) deklariert haben. (Zur Ableitbarkeit von Erschwerungsgründen aus Paragraph 32, StGB. vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 14 zu Paragraph 33, StGB. a.A.)
Der Meinung der Berufungswerber zuwider fällt auch ihr Vorleben als Erschwerungsumstand in der Bedeutung des § 33 Z. 2 StGB. ins Gewicht:Der Meinung der Berufungswerber zuwider fällt auch ihr Vorleben als Erschwerungsumstand in der Bedeutung des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB. ins Gewicht:
Die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe B***'S hat gleichfalls die Anstiftung zum schweren Diebstahl durch Einbruch (§§ 12, 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB.) zum Gegenstand. Das entsprechende Urteil, welches eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aussprach, wurde erst am 21. Oktober 1983 rechtskräftig. Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bestimmungstat beging B*** bereits einige Wochen später. H*** ist dreimal einschlägig vorbestraft. Diese Vorverurteilungen begründen - unabhängig von den sieben weiteren Vorstrafen - den in Rede stehenden Erschwerungsgrund. Insoweit angestellte Bagatellisierungsversuche des Angeklagten H*** schlagen daher fehl.Die auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafe B***'S hat gleichfalls die Anstiftung zum schweren Diebstahl durch Einbruch (Paragraphen 12, 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB.) zum Gegenstand. Das entsprechende Urteil, welches eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten aussprach, wurde erst am 21. Oktober 1983 rechtskräftig. Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bestimmungstat beging B*** bereits einige Wochen später. H*** ist dreimal einschlägig vorbestraft. Diese Vorverurteilungen begründen - unabhängig von den sieben weiteren Vorstrafen - den in Rede stehenden Erschwerungsgrund. Insoweit angestellte Bagatellisierungsversuche des Angeklagten H*** schlagen daher fehl.
Berücksichtigt man das aus den Vorstrafakten und den Leumundsnoten (ON. 23 und 25) abzuleitende kriminelle Vorleben der beiden Berufungswerber, die übrigen, vom Landesgericht festgestellten, in einem Punkt berichtigten Strafzumessungsgründe und übersieht man dabei auch nicht, daß B*** nicht nur wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl durch Einbruch, sondern auch wegen des Vergehens der Begünstigung nach § 299 Abs. 1 StGB. in zwei Fällen schuldig gesprochen wurde, erweisen sich die vom Schöffengericht ausgemessenen Freiheitsstrafen nicht als reduktionsbedüftig.Berücksichtigt man das aus den Vorstrafakten und den Leumundsnoten (ON. 23 und 25) abzuleitende kriminelle Vorleben der beiden Berufungswerber, die übrigen, vom Landesgericht festgestellten, in einem Punkt berichtigten Strafzumessungsgründe und übersieht man dabei auch nicht, daß B*** nicht nur wegen Anstiftung zum schweren Diebstahl durch Einbruch, sondern auch wegen des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB. in zwei Fällen schuldig gesprochen wurde, erweisen sich die vom Schöffengericht ausgemessenen Freiheitsstrafen nicht als reduktionsbedüftig.