Rechtssatz RS0091084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091084
Entscheidungsdatum
16.10.1986
Rechtssatz
Aus § 32 Abs 3 StGB ist der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, verwegene Tatbegehungen (hier: sogenannte Rififi-Einbruch) mit entsprechend strengeren Strafen zu ahnden. Eine solche verwegene Art der Tatausführung, die ein hohes Maß an krimineller Energie und darum einen sehr hohen Gefährlichkeitsgrad des Täters beweist, ist als (besonderer) Erschwerungsumstand heranzuziehen.Aus Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, verwegene Tatbegehungen (hier: sogenannte Rififi-Einbruch) mit entsprechend strengeren Strafen zu ahnden. Eine solche verwegene Art der Tatausführung, die ein hohes Maß an krimineller Energie und darum einen sehr hohen Gefährlichkeitsgrad des Täters beweist, ist als (besonderer) Erschwerungsumstand heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091084
Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0130OS00091_8600000_001