[5] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet.
[6] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
[7] Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO, RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2] sowie Kirchbacher, StPO15 § 63 Rz 2; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4 und Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 9 und 30). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO, RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2] sowie Kirchbacher, StPO15 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4 und Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 9 und 30).
[8] Vorliegend begann die Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 14. Juli 2026 zu laufen und endete demzufolge (§ 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 11. August 2026. Die erst am 12. August 2026 eingebrachte Rechtsmittelausführung erweist sich daher als verspätet. Vorliegend begann die Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 14. Juli 2026 zu laufen und endete demzufolge (Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 11. August 2026. Die erst am 12. August 2026 eingebrachte Rechtsmittelausführung erweist sich daher als verspätet.
[9] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO). Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.