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Entscheidung 13 Os 92/26t×

Entscheidung 13 Os 92/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os92/26t

Entscheidungsdatum

21.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Hanger in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Ar* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ 50 Hv 44/25s-164.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * Ar* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Ar* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]                 Der durch einen Wahlverteidiger (ON 58.2 und ON 164.1 S 2) vertretene Angeklagte meldete nach der Aktenlage unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 15. April 2026 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe“ an (ON 164.1 S 36).

[3]         Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 14. Juli 2026 (Zustellnachweis zu ON 1.128) gab dieser mit Schriftsatz vom 16. Juli 2026 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und beantragte namens des Angeklagten Ar* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 172).

[4]                 Der daraufhin bestellte (ON 174.2) Verfahrenshilfeverteidiger brachte am 12. August 2026 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 175).

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet.

[6]         Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).

[7]         Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO, RIS-Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2] sowie Kirchbacher, StPO15 Paragraph 63, Rz 2; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4 und Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 9 und 30).

[8]         Vorliegend begann die Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 14. Juli 2026 zu laufen und endete demzufolge (Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 11. August 2026. Die erst am 12. August 2026 eingebrachte Rechtsmittelausführung erweist sich daher als verspätet.

[9]         Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[10]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00092.26T.1021.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261021_OGH0002_0130OS00092_26T0000_000