Diesen Argumenten des Erstgerichtes ist im wesentlichen beizupflichten. Denn der beigezogene Sachverständige Dipl.Ing. Herbert I hat die von der Polizei aufgenommenen Bilder der (angeblichen) Unfallstelle zu einer Beurteilung der Sachlage für ausreichend angesehen und daher auch einen Lokalaugenschein - mag er ihm nun aufgetragen worden sein oder nicht - nicht vorgenommen (III/S. 302).Diesen Argumenten des Erstgerichtes ist im wesentlichen beizupflichten. Denn der beigezogene Sachverständige Dipl.Ing. Herbert römisch eins hat die von der Polizei aufgenommenen Bilder der (angeblichen) Unfallstelle zu einer Beurteilung der Sachlage für ausreichend angesehen und daher auch einen Lokalaugenschein - mag er ihm nun aufgetragen worden sein oder nicht - nicht vorgenommen (III/S. 302).
Zu dem vom Verteidiger des Angeklagten B privat eingeholten, erst nach Erstattung des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.Ing. I vorgelegten (III/S. 307) und dargetanen (III/S. 309) Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Rudolf J (Beilage II zu ON. 145), auf welches sich die Angeklagten immer wieder berufen, ist vorweg zu sagen, daß die Strafprozeßordnung als Sachverständigenbeweis nur den Beweis durch solche Sachverständige kennt, die das Gericht bestellt und beeidigt hat. Ein Privatsachverständiger hingegen ist kein Sachverständiger im Sinne der Strafprozeßordnung, denn es fehlt ihm die Garantie der Unparteilichkeit; außerdem ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, wie ein Privatgutachten zustandegekommen ist. Ein solches kann daher allenfalls nur dazu dienen, dem Angeklagten und seinem Verteidiger Klarheit über Umstände zu verschaffen, die sie mangels eigenen Fachwissens nicht gewinnen, und sie so in die Lage zu versetzen, zweckmäßige Anträge an das Gericht oder ebensolche Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu stellen (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, § 118 StPO., Nr. 109 ff.).Zu dem vom Verteidiger des Angeklagten B privat eingeholten, erst nach Erstattung des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.Ing. römisch eins vorgelegten (III/S. 307) und dargetanen (III/S. 309) Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Rudolf J (Beilage römisch zwei zu ON. 145), auf welches sich die Angeklagten immer wieder berufen, ist vorweg zu sagen, daß die Strafprozeßordnung als Sachverständigenbeweis nur den Beweis durch solche Sachverständige kennt, die das Gericht bestellt und beeidigt hat. Ein Privatsachverständiger hingegen ist kein Sachverständiger im Sinne der Strafprozeßordnung, denn es fehlt ihm die Garantie der Unparteilichkeit; außerdem ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, wie ein Privatgutachten zustandegekommen ist. Ein solches kann daher allenfalls nur dazu dienen, dem Angeklagten und seinem Verteidiger Klarheit über Umstände zu verschaffen, die sie mangels eigenen Fachwissens nicht gewinnen, und sie so in die Lage zu versetzen, zweckmäßige Anträge an das Gericht oder ebensolche Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu stellen (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/1, Paragraph 118, StPO., Nr. 109 ff.).
Der Verteidiger des Angeklagten B hat nun im vorliegenden Fall gar nicht versucht, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anläßlich der Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung am 2.März 1979
mit dem Privatgutachten zu konfrontieren und zur Frage der Notwendigkeit eines Lokalaugenscheines Stellung nehmen zu lassen, obwohl er auf Grund des in seinen Händen befindlichen Privatgutachtens dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Sachlich stichhältige Einwendungen werden in den - zum Teil gegen die Kompetenz des Sachverständigen unter Anführung nicht entscheidungswesentlicher Umstände (wie zur Frage der Art der Befestigung des Kofferraumdeckels) polemisierenden - Beschwerdeschriften weder gegen die Begründung des Erstgerichtes zur Ablehnung eines Lokalaugenscheines, noch zur Abweisung der Vernehmung der Zeugen Herta B und Karl H vorgebracht. Die Verfahrensrügen beider Angeklagten erweisen sich demnach als unbegründet.
Der Angeklagte B macht überdies zu diesem Schuldspruchfaktum auch
den Nichtigkeitsgrund der Z. 5den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5
des § 281 Abs. 1 StPO. geltend.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. geltend.
Aber auch die damit behauptete Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben; denn die Feststellung, daß die Meldung an die Versicherung und die Geltendmachung des Schadens durch die (beiden) Angeklagten nur erfolgte, um ohne rechtliche Grundlage einen Schadenersatzbetrag zu kassieren und für sich zu verbrauchen, findet insoweit in der Aktenlage ihre Deckung, als sich für das in der Beschwerde behauptete selbständige Vorgehen des Angeklagten A in den Beweisergebnissen kein Anhaltspunkt findet. Selbst der Angeklagte B hat sich - mit dem Anklagevorwurf konfrontiert -
nicht auf ein von ihm nicht gebilligtes Vorgehen des Mitangeklagten A berufen, sondern - ebenso wie A - des gemeinsamen Betruges nicht schuldig bekannt (III/S. 287), welcher Verantwortung aber das Gericht keinen Glauben schenkte. Auch wenn der Angeklagte B den Entschädigungsbetrag von 36.000 S bei der Versicherung nicht selbst kassiert hat, so ist ihm dieser doch durch die Schadensbehebung an seinem Fahrzeug (zumindest weitgehend) zugute gekommen (III/S. 288, 277). Nach den Urteilsannahmen wurde auch die in der Meldung angeführte Unfallsstelle, an der der Angeklagte B gewesen zu sein behauptet (III/ S. 287), frei erfunden (III/S. 342). Zudem ergibt sich aber auch noch - zwar nicht aus der Urteilsbegründung, aber doch - aus der Aktenlage (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 6 a und 6 aa zu § 288 StPO.), daß der Angeklagte B die unmittelbare Eingabe an die Versicherung vom 31.Mai 1974 selbst unterfertigt hat (siehe I/S. 555). Bei dieser Sachlage konnte das Erstgericht in den Beweisergebnissen gedeckt ein einverständliches Zusammenwirken beider genannten Angeklagten als Mittäter annehmen, ohne daß ihm die behauptete Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre.nicht auf ein von ihm nicht gebilligtes Vorgehen des Mitangeklagten A berufen, sondern - ebenso wie A - des gemeinsamen Betruges nicht schuldig bekannt (III/S. 287), welcher Verantwortung aber das Gericht keinen Glauben schenkte. Auch wenn der Angeklagte B den Entschädigungsbetrag von 36.000 S bei der Versicherung nicht selbst kassiert hat, so ist ihm dieser doch durch die Schadensbehebung an seinem Fahrzeug (zumindest weitgehend) zugute gekommen (III/S. 288, 277). Nach den Urteilsannahmen wurde auch die in der Meldung angeführte Unfallsstelle, an der der Angeklagte B gewesen zu sein behauptet (III/ S. 287), frei erfunden (III/S. 342). Zudem ergibt sich aber auch noch - zwar nicht aus der Urteilsbegründung, aber doch - aus der Aktenlage vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr. 6 a und 6 aa zu Paragraph 288, StPO.), daß der Angeklagte B die unmittelbare Eingabe an die Versicherung vom 31.Mai 1974 selbst unterfertigt hat (siehe I/S. 555). Bei dieser Sachlage konnte das Erstgericht in den Beweisergebnissen gedeckt ein einverständliches Zusammenwirken beider genannten Angeklagten als Mittäter annehmen, ohne daß ihm die behauptete Aktenwidrigkeit unterlaufen wäre.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit dem in der Hauptverhandlung dargetanen Privatgutachten des Dipl.Ing. J auseinandergesetzt und dieses zu Unrecht als unschlüssig bezeichnet, wird lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, aber keine Mangelhaftigkeit der bezüglichen Urteilsausführungen (II/S. 339, 340) im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. aufgezeigt. Gleiches gilt auch insofern, als der Angeklagte A, der zu diesem Schuldspruchfaktum formell gar keine Mängelrüge erhoben hat, die wechselhafte Darstellung des Angeklagten B, die das Gericht als Indiz seiner Unglaubwürdigkeit wertete, bloß darauf zurückführen möchte, daß er erst 'nach dem Anprall an die Unfallstelle kam und das beschädigte Fahrzeug erblickte'; hat dieser Angeklagte doch selbst angegeben, das Fahrzeug 'noch in der Unfallsendlage gesehen zu haben' (III/S. 287).Mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit dem in der Hauptverhandlung dargetanen Privatgutachten des Dipl.Ing. J auseinandergesetzt und dieses zu Unrecht als unschlüssig bezeichnet, wird lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, aber keine Mangelhaftigkeit der bezüglichen Urteilsausführungen (II/S. 339, 340) im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. aufgezeigt. Gleiches gilt auch insofern, als der Angeklagte A, der zu diesem Schuldspruchfaktum formell gar keine Mängelrüge erhoben hat, die wechselhafte Darstellung des Angeklagten B, die das Gericht als Indiz seiner Unglaubwürdigkeit wertete, bloß darauf zurückführen möchte, daß er erst 'nach dem Anprall an die Unfallstelle kam und das beschädigte Fahrzeug erblickte'; hat dieser Angeklagte doch selbst angegeben, das Fahrzeug 'noch in der Unfallsendlage gesehen zu haben' (III/S. 287).
Inhaltlich des Schuldspruches zu Punkt A/II (III/S. 326, 327) fuhr der Angeklagte Josef E im Februar 1976
mit dem wegen seines Alters praktisch wertlosen Fahrzeug seines Arbeitgebers absichtlich gegen die Frontseite des PKWs. des Angeklagten A, wie dieser es verlangt hatte, worauf diesem von der
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K, der gegenüber ein durch Schleudern infolge eines 'Reifenplatzers' ausgelöster Verkehrsunfall fingiert wurde, ein Schadenersatz von 24.210 S ausgezahlt wurde. Josef E legte hiezu vor der Polizei ein eingehendes Geständnis ab, auf das das Erstgericht im wesentlichen seine Feststellungen stützte (III/S. 344), widerrief dieses allerdings später vor Gericht und behauptete, seine überraschende Anhaltung nach durchzechter Nacht und die Androhung der Untersuchungshaft hätten ihn dazu bewogen, ein frei erfundenes Geständnis abzulegen (III/ S. 343 ff.).
Mit dem Vorwurf einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung wendet sich nur der Angeklagte A unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. gegen die Argumente, die das Erstgericht gegen die Glaubwürdigkeit des Geständniswiderrufes seines Mittäters E ins Treffen führt (III/ S. 344, 345), bekämpft damit jedoch der Sache nach nur die dem angeführten Schuldspruch der beiden Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung des Schöffensenates, was ihm aber im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist. Auf dieses Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Aber auch der Vorwurf, der Ausspruch des Gerichtes zu diesem Schuldspruchsfaktum sei undeutlich, weil den Feststellungen nicht zu entnehmen sei, in welcher Absicht der Angeklagte den Schadensbetrag von 24.210 S von der Versicherung forderte, ist unbegründet. Denn schon im Urteilstenor wird ausgesprochen, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, sich durch das erstrebte Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (III/S. 326) und in den Urteilsgründen zusätzlich dazu dargelegt, daß beim Angeklagten A wie auch den anderen Angeklagten im Anlaßfall ein solcher Bereicherungsvorsatz vorliege (III/S. 358).Mit dem Vorwurf einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung wendet sich nur der Angeklagte A unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gegen die Argumente, die das Erstgericht gegen die Glaubwürdigkeit des Geständniswiderrufes seines Mittäters E ins Treffen führt (III/ S. 344, 345), bekämpft damit jedoch der Sache nach nur die dem angeführten Schuldspruch der beiden Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung des Schöffensenates, was ihm aber im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist. Auf dieses Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Aber auch der Vorwurf, der Ausspruch des Gerichtes zu diesem Schuldspruchsfaktum sei undeutlich, weil den Feststellungen nicht zu entnehmen sei, in welcher Absicht der Angeklagte den Schadensbetrag von 24.210 S von der Versicherung forderte, ist unbegründet. Denn schon im Urteilstenor wird ausgesprochen, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, sich durch das erstrebte Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern (III/S. 326) und in den Urteilsgründen zusätzlich dazu dargelegt, daß beim Angeklagten A wie auch den anderen Angeklagten im Anlaßfall ein solcher Bereicherungsvorsatz vorliege (III/S. 358).
Zum Schuldspruchsfaktum A/IV (III/S. 327) stellte der Schöffensenat fest, daß der vom Angeklagten Robert C im Rahmen seines Betriebes gehaltene 'Kombi' im Herbst 1975
in drei Verkehrsunfälle verwickelt war, welche zu Schäden am Fahrzeug geführt hatten, die im Jänner 1976 in der Autowerkstatt des Franz L behoben wurden. Um die Reparaturkosten nicht selbst tragen zu müssen, veranlaßte er den Angeklagten A, der Versicherungsanstalt der M einen fingierten Unfall zu melden, wonach er am 9.Jänner 1976 vor dem Gasthaus 'Großer Gott' (in Innsbruck) beim Reversieren mit seinem bei der genannten Versicherungsanstalt versicherten 'Jeep' das Fahrzeug des Robert C übersehen habe und auf dieses aufgefahren sei; durch den Aufprall sei dieses sodann gegen eine Mauer gedrückt worden. Die Versicherung zahlte hierauf an Robert C einen Schadenersatz von 10.936 S (III/S. 347 ff.).
Hiezu rügt zunächst der Angeklagte A als Unvollständigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., daß das Erstgericht den bei Vernehmung des Mitangeklagten C vor dem Untersuchungsrichter hervorgekommenen Umstand, daß dieser am Unfallstag alkoholisiert gewesen sei und sich - entgegen seinen Angaben vor der Sicherheitsbehörde - nicht erinnern konnte, wo er sein Fahrzeug abgestellt hatte, mit Stillschweigen übergangen habe.Hiezu rügt zunächst der Angeklagte A als Unvollständigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO., daß das Erstgericht den bei Vernehmung des Mitangeklagten C vor dem Untersuchungsrichter hervorgekommenen Umstand, daß dieser am Unfallstag alkoholisiert gewesen sei und sich - entgegen seinen Angaben vor der Sicherheitsbehörde - nicht erinnern konnte, wo er sein Fahrzeug abgestellt hatte, mit Stillschweigen übergangen habe.
Dies zu Unrecht.
Denn das Schöffengericht hat seine Urteilsannahme, daß die Schilderung des Unfallsherganges in der Schadensmeldung mit Betrugsvorsatz frei erfunden war, neben anderen Beweisergebnissen (III/S. 348 und 349) bloß zusätzlich darauf gestützt, daß die Angeklagten A und C verschiedene Versionen über die Unfallstelle gegeben haben, und noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Angeklagte C sein Wissen darüber, daß das Fahrzeug auf der Schneeburggasse abgestellt war, vor der Polizei als sicher hingestellt hat (III/S. 349). Damit gab der Schöffensenat zu erkennen, daß er die Verantwortung des Angeklagten, er hätte nicht gewußt, wo er das Fahrzeug abgestellt hatte, als unglaubwürdig ablehnte. Ob der Angeklagte damals alkoholisiert war, kann bei dieser Sachlage unerörtert bleiben, zumal ja eine jede Erinnerung auslöschende Alkoholisierung nie behauptet, sondern nur als Begründung für den Heimweg zu Fuß von Alkoholisierung gesprochen wurde (II/ S. 53 in Verbindung mit III/S. 288).
Der Angeklagte C seinerseits ficht diesen Schuldspruch gleichfalls der Sache nach nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. an, wenngleich er ziffernmäßig auch die Z. 9 lit. a dieser Gesetzesstelle anführt, ohne allerdings sachlich eine Rechtsrüge auszuführen.Der Angeklagte C seinerseits ficht diesen Schuldspruch gleichfalls der Sache nach nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. an, wenngleich er ziffernmäßig auch die Ziffer 9, Litera a, dieser Gesetzesstelle anführt, ohne allerdings sachlich eine Rechtsrüge auszuführen.
Mit seiner Mängelrüge bekämpft er jedoch ausschließlich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, wenn er aus den Beweisergebnissen, insbesondere aus den Widersprüchen in der Beschuldigtenverantwortung, keine negativen Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit gezogen wissen will, diese Widersprüche zum Teil auf sinnstörende Fehler bei der Protokollierung zurückführen möchte und einzelne Überlegungen - wie etwa die Entstehung und Behebung eines Schadens an einem Kotflügel - aus der Argumentation des Erstgerichtes herausgreift, um sie isoliert als nicht tragfähig hinzustellen.
Ob schließlich der von der Versicherung erlistete Geldbetrag dem Angeklagten C persönlich oder unmittelbar dem mit der Schadensbehebung betrauten Mechaniker L überwiesen wurde, ist nicht entscheidungswesentlich; es kann daher schon deshalb diesbezüglich keine relevante Aktenwidrigkeit vorliegen.
Zu dem Schuldspruchfaktum B/I (III/S. 330, 331) schließlich konstatierte der Schöffensenat, daß der Angeklagte D einwilligte, dem Angeklagten A bei einem gestellten Verkehrsunfall zu helfen. Er stellte seinen Lieferwagen auf der 'Schneeburggasse' (in Innsbruck) etwas schräg zur Fahrbahnmitte ab, worauf A mit seinem PKW., der Vorschäden aufwies, die er abgegolten haben wollte, absichtlich mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h am Lieferwagen vorbei auf eine in der Nähe befindliche Mauer auffuhr. Hierauf erstattete D an den Haftpflichtversicherer seines Lieferwagens, die M, eine Schadensmeldung, wonach er, rückwärts fahrend, den PKW. des Angeklagten A übersehen und gerammt habe, der hierauf eine Hausmauer gestreift habe und dann frontal gegen eine Begrenzungsmauer geprallt sei. Die Versicherung, die Verdacht schöpfte, lehnte die Forderung des Angeklagten A nach Leistung eines Schadenersatzes in der Höhe von 91.994 S ab (S. III/S. 353).
Dieser dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt wurde vom Angeklagten D vor der Polizei eingestanden.
Das Erstgericht hegte keinen Zweifel, daß dieses Geständnis der Wahrheit entsprach und verweigerte dem späteren Widerruf desselben den Glauben, zumal noch andere objektive Beweismittel vorlägen, die die Angaben des Angeklagten Herbert D in seinem Geständnis vor der Polizei bestätigen (III/S. 354, 355).
Die Angeklagten A und D erachten beide diesen Schuldspruch als nichtig nach dem § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO., weil dem bereits genannten Antrag des Staatsanwaltes auf Durchführung eines Ortsaugenscheines, der auch zu diesem Faktum gestellt wurde (III/S. 307) und dem sich die Verteidiger zur bereits genannten Beweisführung angeschlossen hatten (III/S. 307 und 308), nicht entsprochen wurde. Auch dazu vertrat der Schöffensenat den Standpunkt, daß der Sachverhalt durch das bisherige Beweisverfahren hinreichend aufgeklärt sei (III/S. 309 in Verbindung mit S. 308), zumal eine Besichtigung der in Frage kommenden Mauer zwecklos sei, weil es in den möglichen Spuren keinen Unterschied mache, 'ob ein PKW., vom Lenker beabsichtigt oder unbeabsichtigt, gegen eine Mauer prallt' (III/S. 356).Die Angeklagten A und D erachten beide diesen Schuldspruch als nichtig nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO., weil dem bereits genannten Antrag des Staatsanwaltes auf Durchführung eines Ortsaugenscheines, der auch zu diesem Faktum gestellt wurde (III/S. 307) und dem sich die Verteidiger zur bereits genannten Beweisführung angeschlossen hatten (III/S. 307 und 308), nicht entsprochen wurde. Auch dazu vertrat der Schöffensenat den Standpunkt, daß der Sachverhalt durch das bisherige Beweisverfahren hinreichend aufgeklärt sei (III/S. 309 in Verbindung mit S. 308), zumal eine Besichtigung der in Frage kommenden Mauer zwecklos sei, weil es in den möglichen Spuren keinen Unterschied mache, 'ob ein PKW., vom Lenker beabsichtigt oder unbeabsichtigt, gegen eine Mauer prallt' (III/S. 356).
Dieser Auffassung des Erstgerichtes ist vollauf beizupflichten, weshalb die Vornahme eines Lokalaugenscheines auch hiezu ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte. Die beiden Angeklagten A und D wenden sich überdies gegen diesen Schuldspruch auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte A macht aber der Sache nach mit seinem Vorbringen keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft wieder bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, wenn er die Argumentation, die das Erstgericht dazu geführt hat, dem Geständniswiderruf des Angeklagten D den Glauben zu versagen, in ihrer Beweiskraft anzweifelt.Dieser Auffassung des Erstgerichtes ist vollauf beizupflichten, weshalb die Vornahme eines Lokalaugenscheines auch hiezu ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte. Die beiden Angeklagten A und D wenden sich überdies gegen diesen Schuldspruch auch aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Der Angeklagte A macht aber der Sache nach mit seinem Vorbringen keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft wieder bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, wenn er die Argumentation, die das Erstgericht dazu geführt hat, dem Geständniswiderruf des Angeklagten D den Glauben zu versagen, in ihrer Beweiskraft anzweifelt.
Der Angeklagte D bemängelt seinerseits, daß ihm auch die Vorschäden an dem beim gestellten Unfall zusätzlich beschädigten Fahrzeug zugerechnet würden; seiner Auffassung nach hätten sie gesondert festgestellt und von der Gesamtschadenssumme in Abzug gebracht werden müssen. Mit diesem Vorbringen ignoriert die Beschwerde die Urteilsannahme, daß es ja gerade um die Erlangung einer widerrechtlichen Abgeltung auch der Vorschäden am Fahrzeug ging, bei der der Angeklagte D dem Angeklagten A behilflich sein sollte, sodaß er auch deren betrügerisch erreichte Abgeltung zu verantworten hat. Die in der Mängelrüge reklamierte Teilung des Gesamtschadens in vor und nach dem fingierten Unfall entstandene Schäden war daher bei dieser Sachlage für die mängelfreie Begründung des Schuldspruches entbehrlich.
Da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B, C und D als offenbar unbegründet bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. zurückzuweisen.Da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B, C und D als offenbar unbegründet bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen.
Über die Berufungen der genannten Angeklagten wird gemäß dem § 396 Abs. 3 StPO. bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Über die Berufungen der genannten Angeklagten wird gemäß dem Paragraph 396, Absatz 3, StPO. bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.