In seiner auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a "(in Verbindung mit Z. 5 und 10)" StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet der Angeklagte in Ansehung beider Raubobjekte sowohl das Vorliegen des Tatbestandes des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. als auch der Qualifikation des schweren Raubes nach § 143 StGB. durch Tatbegehung in Gesellschaft mehrerer Beteiligter. Darüber hinaus führte der Angeklagte eine Berufung wegen Schuld und Strafe aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt weder einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. noch (unter Festhalten an den Urteilskonstatierungen) einen Rechtsfehler auf. Vielmehr bemüht sich der - übrigens hinsichtlich aller erforderlichen Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht geständige (s.S. 102 [Untersuchungsrichter], insbesondere aber S. 151 ff. [Hauptverhandlung]) - Beschwerdeführer, nach Art einer Schuldberufung Möglichkeiten aufzuzeigen, die eine günstigere als vom Erstgericht (aufgrund des durch das Beweisverfahren überprüften Geständnisses des Angeklagten) vorgenommene Beurteilung des Geschehnisablaufs zuließen. Er verweist auf die seiner Meinung nach für Andreas W***, der sich in Begleitung des Werner D*** befunden hatte, bestandene Möglichkeit einer Abwehr der Angriffe des Angeklagten und dessen drei Mittäter, bezeichnet den Vorfall als (provokantes und nicht kriminelles) "Lausbubenstück" und zieht sogar seine beim Untersuchungsrichter und insbesondere in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisse mit dem Hinweis auf Prahlerei (Hervortun des Kleinsten und Schwächsten der Beteiligten) in Zweifel.In seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, "(in Verbindung mit Ziffer 5 und 10)" StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet der Angeklagte in Ansehung beider Raubobjekte sowohl das Vorliegen des Tatbestandes des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB. als auch der Qualifikation des schweren Raubes nach Paragraph 143, StGB. durch Tatbegehung in Gesellschaft mehrerer Beteiligter. Darüber hinaus führte der Angeklagte eine Berufung wegen Schuld und Strafe aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt weder einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. noch (unter Festhalten an den Urteilskonstatierungen) einen Rechtsfehler auf. Vielmehr bemüht sich der - übrigens hinsichtlich aller erforderlichen Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht geständige (s.S. 102 [Untersuchungsrichter], insbesondere aber S. 151 ff. [Hauptverhandlung]) - Beschwerdeführer, nach Art einer Schuldberufung Möglichkeiten aufzuzeigen, die eine günstigere als vom Erstgericht (aufgrund des durch das Beweisverfahren überprüften Geständnisses des Angeklagten) vorgenommene Beurteilung des Geschehnisablaufs zuließen. Er verweist auf die seiner Meinung nach für Andreas W***, der sich in Begleitung des Werner D*** befunden hatte, bestandene Möglichkeit einer Abwehr der Angriffe des Angeklagten und dessen drei Mittäter, bezeichnet den Vorfall als (provokantes und nicht kriminelles) "Lausbubenstück" und zieht sogar seine beim Untersuchungsrichter und insbesondere in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisse mit dem Hinweis auf Prahlerei (Hervortun des Kleinsten und Schwächsten der Beteiligten) in Zweifel.
Damit läuft die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus, sodaß dieses Rechtsmittel gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen war, weil weder einer der angerufenen noch sonst einer der im § 281 Abs 1 Z. 1 bis 11 StPO. normierten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind.Damit läuft die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus, sodaß dieses Rechtsmittel gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. i. römisch fünf.m. Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen war, weil weder einer der angerufenen noch sonst einer der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO. normierten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind.
Das Rechtsmittel der Schuldberufung gegen Urteile eines Kollegialgerichts ist den Prozeßgesetzen fremd, sodaß es gleichfalls zurückzuweisen war.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an den zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl 1985 S. 565 u.v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an den zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl 1985 S. 565 u.v.a.).