Die - von der Beschwerde gar nicht
bestrittenen - Exekutionsführungen im Mai 1982 setzen logisch und chronologisch die bereits geraume Zeit zuvor erlangte Kenntnis der Angeklagten vom Bestehen der Verbindlichkeiten voraus. Damit sind die Behauptungen in den angeführten Beweisthemen nicht vereinbar. Unter diesen Umständen wäre für die Beachtlichkeit des zu den selben Beweisthemen ferner gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Karl-Heinz K*** (ON. 48, ON. 67 S. 84 f., ON. 72 S. 99) die Darlegung von Gründen erforderlich gewesen, aus denen hätte erwartet werden können, daß die Beweisführung das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis zeitigen würde (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 19 zu § 281 Z. 4 StPO). Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß die Beweisanträge, soweit bis hierher behandelt, teils sachlich, teils förmlich verfehlt sind.bestrittenen - Exekutionsführungen im Mai 1982 setzen logisch und chronologisch die bereits geraume Zeit zuvor erlangte Kenntnis der Angeklagten vom Bestehen der Verbindlichkeiten voraus. Damit sind die Behauptungen in den angeführten Beweisthemen nicht vereinbar. Unter diesen Umständen wäre für die Beachtlichkeit des zu den selben Beweisthemen ferner gestellten Antrags auf Vernehmung des Zeugen Karl-Heinz K*** (ON. 48, ON. 67 S. 84 f., ON. 72 S. 99) die Darlegung von Gründen erforderlich gewesen, aus denen hätte erwartet werden können, daß die Beweisführung das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis zeitigen würde (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Zusammenfassend folgt aus dem Gesagten, daß die Beweisanträge, soweit bis hierher behandelt, teils sachlich, teils förmlich verfehlt sind.
Mit dem Vorbringen, mittels der Vernehmung des Zeugen K*** hätte darüber hinaus unter Beweis gestellt werden können, daß die Beschwerdeführerin "sofort die erforderlichen Schritte zur Vermeidung des Entstehens von neuen Schulden sowie zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger gesetzt habe, als sie nach den ihr zugekommenen Informationen die Erkenntnis gewonnen hätte, daß sie unter ihrem Namen eingegangene Verbindlichkeiten ... nicht werde abdecken können, und daß diese Schritte darin bestanden hätten, daß sie die Hühnerfarm geschlossen habe", weicht die Beschwerde unzulässigerweise vom Inhalt des in erster Instanz gestellten Beweisantrags ab.
Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdebehauptung, aus den Akten 2 a Vr 6590/85 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wäre ersichtlich, daß "Kopf" des Unternehmens der Mann der Beschwerdeführerin gewesen sei. Der Beweisantrag betraf indes (ON. 48, ON. 67 S. 85, ON. 72 S. 99) nur die der Beschwerdeführerin angeblich nicht bekannte Begehung von Betrügereien durch Norbert H***, welcher Umstand aber unentscheidend ist.Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdebehauptung, aus den Akten 2 a römisch fünf r 6590/85 des Landesgerichts für Strafsachen Wien wäre ersichtlich, daß "Kopf" des Unternehmens der Mann der Beschwerdeführerin gewesen sei. Der Beweisantrag betraf indes (ON. 48, ON. 67 S. 85, ON. 72 S. 99) nur die der Beschwerdeführerin angeblich nicht bekannte Begehung von Betrügereien durch Norbert H***, welcher Umstand aber unentscheidend ist.
Zu Recht abgelehnt wurden auch die Anträge auf Einholung eines zweiten Buchsachverständigengutachtens und auf Vernehmung des Zeugen Leopold F*** (ON. 67 S 85, ON. 72 S. 99). Zum einen förderten bereits die Befundung und die Begutachtung im Vorverfahren (ON. 15 S. 111 f. in ON. 2) und sodann in der zweiten Hauptverhandlung (ON. 14 S. 37) zutage (vgl. auch II. Band S. 107), daß die buchhalterischen Unterlagen weitgehend unvollständig sind und von der Angeklagten nicht ergänzt werden können. Einem Buchsachverständigen würden daher weiterhin jene Grundlagen fehlen, die für die Beurteilung der Beweisbehauptung (ON. 67 S. 85) erforderlich wären, daß für die Angeklagte die Nichterfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus den Erträgnissen der Hühnerfarm bzw. des Handels mit Geflügel und Eiern im Zusammenhalt mit dem Einkommen ihres damaligen Ehemanns nicht erkennbar gewesen wäre. Ob - worauf der Antrag auf Vernehmung des Zeugen F*** gerichtet war - der Gatte der Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen an sich gebracht hat, ist für die Erfüllung der Kridatatbestände des § 159 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 StGB unerheblich, weil eine Verfälschung, Beiseiteschaffung oder Vernichtung von Geschäftsunterlagen (§ 159 Abs 3, letzter Satz, StGB) nicht vorgeworfen wird.Zu Recht abgelehnt wurden auch die Anträge auf Einholung eines zweiten Buchsachverständigengutachtens und auf Vernehmung des Zeugen Leopold F*** (ON. 67 S 85, ON. 72 S. 99). Zum einen förderten bereits die Befundung und die Begutachtung im Vorverfahren (ON. 15 S. 111 f. in ON. 2) und sodann in der zweiten Hauptverhandlung (ON. 14 S. 37) zutage vergleiche auch römisch zwei. Band S. 107), daß die buchhalterischen Unterlagen weitgehend unvollständig sind und von der Angeklagten nicht ergänzt werden können. Einem Buchsachverständigen würden daher weiterhin jene Grundlagen fehlen, die für die Beurteilung der Beweisbehauptung (ON. 67 S. 85) erforderlich wären, daß für die Angeklagte die Nichterfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus den Erträgnissen der Hühnerfarm bzw. des Handels mit Geflügel und Eiern im Zusammenhalt mit dem Einkommen ihres damaligen Ehemanns nicht erkennbar gewesen wäre. Ob - worauf der Antrag auf Vernehmung des Zeugen F*** gerichtet war - der Gatte der Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen an sich gebracht hat, ist für die Erfüllung der Kridatatbestände des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB unerheblich, weil eine Verfälschung, Beiseiteschaffung oder Vernichtung von Geschäftsunterlagen (Paragraph 159, Absatz 3,, letzter Satz, StGB) nicht vorgeworfen wird.
Versagt demnach die Verfahrensrüge, so kann die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z. 5 a) nach der Aktenlage keine Bedenken gegen die Lösung der Tatfrage und die zugrundeliegende Beweiswürdigung aufzeigen. Mit einer bloß einseitigen Wertung von aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Verfahrensergebnissen wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht.Versagt demnach die Verfahrensrüge, so kann die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nach der Aktenlage keine Bedenken gegen die Lösung der Tatfrage und die zugrundeliegende Beweiswürdigung aufzeigen. Mit einer bloß einseitigen Wertung von aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Verfahrensergebnissen wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht.
Gleiches gilt für den behaupteten Feststellungsmangel (Z. 9 lit a). Den - insoweit aktenwidrigen - Beschwerdebehauptungen zuwider wurde im Urteil ohnedies als erwiesen angenommen, daß die Angeklagte in den ersten Monaten ihrer Geschäftstätigkeit Verbindlichkeiten erfüllte (II. Band S. 107).Gleiches gilt für den behaupteten Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,). Den - insoweit aktenwidrigen - Beschwerdebehauptungen zuwider wurde im Urteil ohnedies als erwiesen angenommen, daß die Angeklagte in den ersten Monaten ihrer Geschäftstätigkeit Verbindlichkeiten erfüllte (römisch zwei. Band S. 107).
Auch der - sachlich nur den Schuldspruch nach § 159 Abs 1 Z. 1 StGB betreffende - Einwand, daß die Beschwerdeführerin der Sorgfaltspflicht eines verantwortungsbewußten Kaufmanns mit entsprechendem Erfahrungs- und Wissensstand durch die Beiziehung eines Steuerberaters nachgekommen wäre, wobei sie hätte darauf vertrauen können, daß dieser ihr Bedenken gegen die wirtschaftliche Führung des Betriebs mitteilen würde, stellt nicht auf den Urteilssachverhalt ab. Das Erstgericht wirft doch der Angeklagten vor, daß sie schon bei der Betriebsgründung leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte (S. 116/II); um den Betrieb überhaupt eröffnen zu können, habe sie bereits Darlehen in einer Höhe benötigt - sie hat von Daniel K*** Legebatterien und Legehennen im Wert von etwa 1 Million Schilling erworben und die Bezahlung des Kaufpreises in wöchentlichen Raten von 23.000 S bzw. Lieferung der entsprechenden Zahl an Eiern vereinbart (S. 106 f./II) -, die ihre verfügbaren Mittel weit überstieg (S. 116/II). Das Gericht warf der Beschwerdeführerin eine falsche Einschätzung der wirtschaftlichen Situation anläßlich der Eröffnung des Betriebs vor, weil sie es unterließ, Informationen über die wirtschaftlichen Aussichten eines solchen Unternehmens einzuholen und die ihr bekannt gewordenen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend abzuwägen (S. 106/II). Weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus den Verfahrensergebnissen ergibt sich irgendein Anhalt dafür, daß sich das dem Steuerberater Dr.Z*** erteilte Mandat über abgabenrechtliche Belange hinaus und gleichsam die Erfüllung der unternehmerischen Pflichten der Beschwerdeführerin substituierend auch auf das wirtschaftliche Konzept der Unternehmensführung einschließlich der Beurteilung der Grenzen legitimer Risken und der Erfüllbarkeit laufender Verbindlichkeiten bezogen hat oder sich nach der irrigen Auffassung der Beschwerdeführerin vermeintlich bezogen hätte (siehe auch ON. 48).Auch der - sachlich nur den Schuldspruch nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betreffende - Einwand, daß die Beschwerdeführerin der Sorgfaltspflicht eines verantwortungsbewußten Kaufmanns mit entsprechendem Erfahrungs- und Wissensstand durch die Beiziehung eines Steuerberaters nachgekommen wäre, wobei sie hätte darauf vertrauen können, daß dieser ihr Bedenken gegen die wirtschaftliche Führung des Betriebs mitteilen würde, stellt nicht auf den Urteilssachverhalt ab. Das Erstgericht wirft doch der Angeklagten vor, daß sie schon bei der Betriebsgründung leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte (S. 116/II); um den Betrieb überhaupt eröffnen zu können, habe sie bereits Darlehen in einer Höhe benötigt - sie hat von Daniel K*** Legebatterien und Legehennen im Wert von etwa 1 Million Schilling erworben und die Bezahlung des Kaufpreises in wöchentlichen Raten von 23.000 S bzw. Lieferung der entsprechenden Zahl an Eiern vereinbart (S. 106 f./II) -, die ihre verfügbaren Mittel weit überstieg (S. 116/II). Das Gericht warf der Beschwerdeführerin eine falsche Einschätzung der wirtschaftlichen Situation anläßlich der Eröffnung des Betriebs vor, weil sie es unterließ, Informationen über die wirtschaftlichen Aussichten eines solchen Unternehmens einzuholen und die ihr bekannt gewordenen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend abzuwägen (S. 106/II). Weder aus den Urteilsfeststellungen noch aus den Verfahrensergebnissen ergibt sich irgendein Anhalt dafür, daß sich das dem Steuerberater Dr.Z*** erteilte Mandat über abgabenrechtliche Belange hinaus und gleichsam die Erfüllung der unternehmerischen Pflichten der Beschwerdeführerin substituierend auch auf das wirtschaftliche Konzept der Unternehmensführung einschließlich der Beurteilung der Grenzen legitimer Risken und der Erfüllbarkeit laufender Verbindlichkeiten bezogen hat oder sich nach der irrigen Auffassung der Beschwerdeführerin vermeintlich bezogen hätte (siehe auch ON. 48).
Selbst wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um einen "kaufmännischen Laien" gehandelt hätte, vermöchte sie dies unter keinem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeitsprüfung zu entlasten, hat sie doch als Wirtschaftstreibende insoweit den Erfahrungs- und Wissensstand eines verantwortungsbewußten Kaufmanns zu vertreten (Kienapfel, BT2 § 159 StGB RN 28 und 29). Schließlich steht auch die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der im Betrieb mittätige Ehemann hätte sich "unwirsch gezeigt, ihr die benötigte Information zu geben", punkto Zumutbarkeit einer "Beurteilung der wirtschaftlichen Situation" im Widerspruch zum Urteilsinhalt. Das Erstgericht hat nämlich im Gegenteil u.a. als Sorgfaltsverletzung festgestellt, daß die Beschwerdeführerin - unbeschadet einer offenbar nur allgemeinen Besprechung mit dem Verpächter und ihrem Mann über die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die wirtschaftlichen Aussichten des Unternehmens - trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Situation es insbesonders unterlassen hat, sich über das genaue Einkommen ihres Ehegatten aus den von ihm unregelmäßig ausgeübten Tätigkeiten, über die Höhe der zumindest aus der Pacht des Geflügelhofs und dem Kauf der Betriebseinrichtungen sowie der Betriebsmittel entstehenden Verpflichtungen sowie der zu erzielenden Umsätze und Gewinne zu vergewissern (II. Bd. S. 104, 106, 113 f.). Aber selbst wenn, so hat das Gericht schlußendlich eingeräumt, Norbert H*** sich wirklich unwirsch gezeigt, allenfalls Tätlichkeiten gesetzt hat, so wäre dies für die Angeklagte ein weiteres Indiz gewesen, daß "eben mit der Geschäftsgebarung etwas nicht in Ordnung ist" (II. Bd. S. 115). Das übergeht die Rechtsrüge völlig.Selbst wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um einen "kaufmännischen Laien" gehandelt hätte, vermöchte sie dies unter keinem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeitsprüfung zu entlasten, hat sie doch als Wirtschaftstreibende insoweit den Erfahrungs- und Wissensstand eines verantwortungsbewußten Kaufmanns zu vertreten (Kienapfel, BT2 Paragraph 159, StGB RN 28 und 29). Schließlich steht auch die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der im Betrieb mittätige Ehemann hätte sich "unwirsch gezeigt, ihr die benötigte Information zu geben", punkto Zumutbarkeit einer "Beurteilung der wirtschaftlichen Situation" im Widerspruch zum Urteilsinhalt. Das Erstgericht hat nämlich im Gegenteil u.a. als Sorgfaltsverletzung festgestellt, daß die Beschwerdeführerin - unbeschadet einer offenbar nur allgemeinen Besprechung mit dem Verpächter und ihrem Mann über die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die wirtschaftlichen Aussichten des Unternehmens - trotz Kenntnis der schlechten finanziellen Situation es insbesonders unterlassen hat, sich über das genaue Einkommen ihres Ehegatten aus den von ihm unregelmäßig ausgeübten Tätigkeiten, über die Höhe der zumindest aus der Pacht des Geflügelhofs und dem Kauf der Betriebseinrichtungen sowie der Betriebsmittel entstehenden Verpflichtungen sowie der zu erzielenden Umsätze und Gewinne zu vergewissern (römisch zwei. Bd. S. 104, 106, 113 f.). Aber selbst wenn, so hat das Gericht schlußendlich eingeräumt, Norbert H*** sich wirklich unwirsch gezeigt, allenfalls Tätlichkeiten gesetzt hat, so wäre dies für die Angeklagte ein weiteres Indiz gewesen, daß "eben mit der Geschäftsgebarung etwas nicht in Ordnung ist" (römisch zwei. Bd. S. 115). Das übergeht die Rechtsrüge völlig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.