Der Sache nach nur diesen Schuldspruch nach dem § 12 Abs. 1 SGG bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Sache nach nur diesen Schuldspruch nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Erstgericht gründete den Schuldspruch auf die Aussage des Zeugen Rajesh S***** in der Hauptverhandlung (S 155 f) und vor der Polizei (S 43 f). Die Feststellung über das Inverkehrsetzen des Suchtgiftes findet - ungeachtet des Umstandes, daß der Zeuge den Angeklagten beim Verkauf nicht beobachtet hat (S 44, 156 und 157) - in dessen Schilderung, daß der Angeklagte im Besitze einer Waage war, das Kokain gestreckt, portioniert und in Briefchen verpackt wurde und daß die doch beträchtliche Geldmenge für den Erwerb vom Angeklagten stammte, der andererseits nach seinen Angaben aber keiner Arbeit nachging und nur ein Taschengeld von seinen Eltern erhielt, ihre durchaus zureichende Begründung.
Die Tatsachenrüge übergeht aktenkundige Umstände oder gibt diese unrichtig wieder: So ist der Aussage des Belastungszeugen vor der Polizei zu entnehmen, daß er auch über die "Umstände des ersten Geschäfts" Angaben gemacht hat (vgl. S 43). Wenn der Zeuge S***** von einem Betrag von 45.000 S gesprochen hat, so betraf dies entgegen dem Vorbringen der Rüge nicht den beim Erwerb des Suchtgifts bezahlten Betrag sondern war dies das vom Angeklagten für den Kauf vorgesehene und dem Zeugen vorgezeigte Kapital (siehe S 43). Das weitere Vorbringen - der Zeuge habe den Angeklagten beim Verkauf des Suchtgiftes nicht beobachtet, die Ware sei nach Mitteilung des Angeklagten von schlechter Qualität gewesen, woraus sich ergebe, daß dem Angeklagten ein Suchtgiftverkauf nicht gelungen sei - erschöpft sich in einer Umwertung der vom Erstgericht ohnedies ausführlich gewürdigten Verfahrensergebnisse nach Art einer Schuldberufung. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts resultieren müßten. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO abstellt (16 Os 26/90 uva).Die Tatsachenrüge übergeht aktenkundige Umstände oder gibt diese unrichtig wieder: So ist der Aussage des Belastungszeugen vor der Polizei zu entnehmen, daß er auch über die "Umstände des ersten Geschäfts" Angaben gemacht hat vergleiche S 43). Wenn der Zeuge S***** von einem Betrag von 45.000 S gesprochen hat, so betraf dies entgegen dem Vorbringen der Rüge nicht den beim Erwerb des Suchtgifts bezahlten Betrag sondern war dies das vom Angeklagten für den Kauf vorgesehene und dem Zeugen vorgezeigte Kapital (siehe S 43). Das weitere Vorbringen - der Zeuge habe den Angeklagten beim Verkauf des Suchtgiftes nicht beobachtet, die Ware sei nach Mitteilung des Angeklagten von schlechter Qualität gewesen, woraus sich ergebe, daß dem Angeklagten ein Suchtgiftverkauf nicht gelungen sei - erschöpft sich in einer Umwertung der vom Erstgericht ohnedies ausführlich gewürdigten Verfahrensergebnisse nach Art einer Schuldberufung. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalts resultieren müßten. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abstellt (16 Os 26/90 uva).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz sowohl über die Berufung als auch über die Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben (§ 285 i StPO iVm § 494 a Abs. 5 StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz sowohl über die Berufung als auch über die Beschwerde gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO in Verbindung mit Paragraph 494, a Absatz 5, StPO).