Der vom Erstgericht ausgesprochene und vom Rechtsmittelgericht unbeanstandet gebliebene Widerruf der bedingten Strafnachsicht steht, wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 55 Abs 1 StGB ist die bedingte Nachsicht (ua) einer Strafe zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB erfolgt und eine bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.Nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB ist die bedingte Nachsicht (ua) einer Strafe zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB erfolgt und eine bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.
Die der Widerrufsentscheidung vom 25. Oktober 2002 ersichtlich zugrunde gelegte Bestimmung des § 494a Abs 1 StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer „vor Ablauf der Probezeit
nach einer bedingten Nachsicht" begangenen strafbaren Handlung ab, während § 31 StGB nur für Taten gilt, die (wie die hier vorliegende) vor dem früheren Urteil begangen wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich daher nach § 495 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 [2006] Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und - was freilich nur für den hier nicht gegebenen Fall Bedeutung hat, dass nicht nur eines der im Zusammenhang des § 31 StGB stehenden Urteile eine bedingte Nachsicht enthält - zuletzt rechtskräftig wurde. Daher war zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht das Landesgericht Salzburg im Verfahren AZ 33 Hv 27/02x berufen.Die der Widerrufsentscheidung vom 25. Oktober 2002 ersichtlich zugrunde gelegte Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer „vor Ablauf der Probezeit
nach einer bedingten Nachsicht" begangenen strafbaren Handlung ab, während Paragraph 31, StGB nur für Taten gilt, die (wie die hier vorliegende) vor dem früheren Urteil begangen wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) richtet sich daher nach Paragraph 495, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK² Paragraph 55, [2006] Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und - was freilich nur für den hier nicht gegebenen Fall Bedeutung hat, dass nicht nur eines der im Zusammenhang des Paragraph 31, StGB stehenden Urteile eine bedingte Nachsicht enthält - zuletzt rechtskräftig wurde. Daher war zur Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht das Landesgericht Salzburg im Verfahren AZ 33 Hv 27/02x berufen.
Demzufolge hätte weiters das Oberlandesgericht Linz im Rechtsmittelverfahren zu AZ 9 Bs 86/03 aus Anlass der Beschwerde den Widerrufsbeschluss aufheben und dem Landesgericht Salzburg auftragen müssen, im Verfahren AZ 33 Hv 27/02x über den Widerruf zu entscheiden.
Weil die auf einer demnach gesetzwidrigen Zuständigkeitsannahme beruhende Widerrufsentscheidung geeignet ist, zum Nachteil der Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, sie gemäß § 292 letzter Satz StPO zugleich mit der Feststellung der Gesetzesverletzung aufzuheben. Dem Landesgericht Salzburg war demzufolge die Beschlussfassung über den Widerruf im Verfahren AZ 33 Hv 27/02x aufzutragen.Weil die auf einer demnach gesetzwidrigen Zuständigkeitsannahme beruhende Widerrufsentscheidung geeignet ist, zum Nachteil der Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, sie gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zugleich mit der Feststellung der Gesetzesverletzung aufzuheben. Dem Landesgericht Salzburg war demzufolge die Beschlussfassung über den Widerruf im Verfahren AZ 33 Hv 27/02x aufzutragen.
Sofern mit dem im Gerichtstag vom Verteidiger unter Vorlage einer Fotokopie der Vorderseite eines ausgefüllten Formulars StPOForm.BedV5 erstatteten Vorbringen, dass „offenbar im Juli 2003" vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde, sodass „zwei widersprüchliche Entscheidungen existieren", eine von der Generalprokuratur nicht geltend gemachte weitere Gesetzesverletzung angesprochen werden sollte, war dazu nicht Stellung zu nehmen, weil dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO in Betreff angefochtener Beschlüsse - wie hier - verwehrt ist: Analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Beschlüsse scheidet mangels einer entsprechenden planwidrigen Lücke des § 292 StPO aus (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 40 mN). Ob insoweit ein von einem strafgerichtlichen Organwalter veranlasster gesetzwidriger Vorgang (RIS-Justiz RS0123625) gegeben ist oder allenfalls ohne einen solchen das erwähnte Formular im Gegensatz zu den gefassten - nunmehr aufgehobenen - Beschlüssen (ON 108, 139) und zur Endverfügung (ON 146) ausgefüllt wurde, war demnach nicht zu entscheiden.Sofern mit dem im Gerichtstag vom Verteidiger unter Vorlage einer Fotokopie der Vorderseite eines ausgefüllten Formulars StPOForm.BedV5 erstatteten Vorbringen, dass „offenbar im Juli 2003" vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde, sodass „zwei widersprüchliche Entscheidungen existieren", eine von der Generalprokuratur nicht geltend gemachte weitere Gesetzesverletzung angesprochen werden sollte, war dazu nicht Stellung zu nehmen, weil dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Betreff angefochtener Beschlüsse - wie hier - verwehrt ist: Analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Beschlüsse scheidet mangels einer entsprechenden planwidrigen Lücke des Paragraph 292, StPO aus (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 40 mN). Ob insoweit ein von einem strafgerichtlichen Organwalter veranlasster gesetzwidriger Vorgang (RIS-Justiz RS0123625) gegeben ist oder allenfalls ohne einen solchen das erwähnte Formular im Gegensatz zu den gefassten - nunmehr aufgehobenen - Beschlüssen (ON 108, 139) und zur Endverfügung (ON 146) ausgefüllt wurde, war demnach nicht zu entscheiden.