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Entscheidung 13 Os 93/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os93/84

Entscheidungsdatum

20.12.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Dietrich A und andere wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, f. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B sowie über die Berufungen der Angeklagten Siegfried C und Maria D gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. September 1983, GZ. 10 römisch fünf r 1892/82-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Berufung der Angeklagten Maria D wird zurückgewiesen. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dietrich A und Alfred B und über die Berufung des Angeklagten Siegfried C wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Maria D, die sich nach der Verkündung des Urteils am 23.September 1983

drei Tage Bedenkzeit vorbehalten hatte (römisch drei. Band S. 135), hat am 26. September 1983 die Nichtigkeitsbeschwerde und die Strafberufung angemeldet (römisch drei. Band S. 249, 250). Nach der Bekanntgabe der Vollmachtskündigung durch den Verteidiger der Angeklagten D am 15. November 1983 (römisch drei. Band S. 255, 256) wurde eine Urteilsabschrift an Maria D am 19.März 1984 (durch Hinterlegung) zugestellt (Rückschein römisch drei. Band, auf S. 242). Maria D hat innerhalb der für die Ausführung der Rechtsmittel offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers nicht beantragt (Paragraph 43, a StPO). Die in der Folge nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wurde hierauf mit Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30.April 1984 zurückgewiesen (römisch drei. Band S. 293, 294).

Rechtliche Beurteilung

Da bei der Anmeldung der Berufung Beschwerdepunkte nicht bezeichnet wurden (römisch drei. Band S. 249, 250) und nach der Zustellung einer Urteilsausfertigung am 19.März 1984 innerhalb der im Paragraph 294, Absatz 2, StPO vorgesehenen Vierzehntagefrist auch die angemeldete Berufung nicht ausgeführt wurde, war diese gemäß Paragraph 296, Absatz eins und 2 StPO i. römisch fünf.m. Paragraph 294, Absatz 4, StPO vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (9 0s 40/79, 13 0s 139, 145/82, 11 0s 16/83, 10 0s 17/84, 13 0s 78/84 u. a.).

Zur Entscheidung über die Rechtsmittel der Mitangeklagten Dietrich A, Alfred B (Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen) und Siegfried C (Berufung) wird ein Gerichtstag angeordnet werden.

Anmerkung

E05407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00093.84.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19841220_OGH0002_0130OS00093_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0089742 Rechtssatz 07.03.1985Strafrecht
Quantitativ limitierte Akzessorietät genügt für Strafbarkeit des Gehilfen.
RS0089788 Rechtssatz 12.06.1980Strafrecht
Echte ungleichartige Realkonkurrenz der Delikte nach §§ 304 Abs 1 in Verbindung mit § 12 zweiter Fall und 307 Z 1 StGB in Ansehung des (zweifach tätig gewordenen) Anstifters.
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1. "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit. 2. "Parteilich" ist auch die bevorzugte, raschere Abwicklung. 3. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein.
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RS0100484 Rechtssatz 20.03.1980Strafrecht
Auch die nicht ausgeführte Berufung wird vom Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen (10 Os 134/78), zumal das ja auch nach Lage des Falles im Gerichtstag (über eine gleichzeitig zu erledigende Nichtigkeitsbeschwerde) geschieht.