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Entscheidung 13 Os 95/09h×

Entscheidung 13 Os 95/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os95/09h

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oswald G***** wegen Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 13. Juli 2004, GZ 3 U 305/03s-17, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur Generalanwältin Mag. Michel zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraph 458, Absatz 3, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2009/52) Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 13. Juli 2004, GZ 3 U 305/03s-17, wurde Oswald G***** (richtig:) mehrerer Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Katrin, Michael, Lukas und Florian G***** von August bis November 2001 sowie von Jänner bis März 2002 gröblich verletzt. Vom Anklagevorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Genannten zu darüber hinaus gehenden Zeiten wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Anberaumung der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2003 bildete die erste gerichtliche Verfolgungshandlung (ON 1/S 1).

Davor wurde Oswald G***** mit - seit Zurückziehung der Berufung wegen Strafe am 19. Juli 2004 auch im Ausspruch über die Strafe rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, des zwischen 9. April und Juni 2002 durch Nichtbegleichen von betrügerisch erlangten Warenlieferungen verübten Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und (richtig:) mehrerer für die Zeiträume April bis September und November 2002 sowie Juli 2003 begangener Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG schuldig erkannt. Die Generalprokuratur erachtet das Gesetz durch den Schuldspruch aus folgenden Erwägungen als verletzt:

„Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn die strafbare Handlung - wie das Vergehen nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB - mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.

Eine Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB würde voraussetzen, dass die Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in einem schuldig sprechenden Urteil festgestellt worden wäre.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, wurde Oswald G***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG, demnach ausschließlich strafbarer Handlungen schuldig erkannt, die nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, weshalb auch der am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen steht. Mit Blick auf den Tatzeitraum (bis März 2002) und mangelnder Ablaufhemmung (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) oder Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist (iSd Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, aF) ist die Strafbarkeit der Taten demnach bereits seit März 2003 erloschen und das Urteil in seinem schuldig sprechenden Teil mit materieller Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet.

Weil die Frage der Verjährung kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund betrifft, schiede bei nicht ausreichender Feststellungsbasis eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst an sich aus. Da aber nach der Aktenlage und dem aktuellen Stand des VJ-Registers auch in einem weiteren Rechtsgang der Verjährung entgegen stehende Konstatierungen nicht zu erwarten sind, wäre von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und Oswald G***** von dem gegen ihn verbliebenen Vorwurf nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB freizusprechen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24; RIS-Justiz RS0118545; Fabrizy, StPO10 Paragraph 288, Rz 3)."

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Verletzungen der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB sind mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedrohte Straftaten und demnach ohne Hemmung bedingende Tatumstände nach Ablauf eines Jahres verjährt (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB). Da nach dem angefochtenen Urteil (dessen Entscheidungsgründe als Bezugspunkt der Anfechtung [vgl RIS-Justiz RS0116569] angesichts der Ausfertigung in gekürzter Form durch das Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO] ersetzt wurden) der rechtswidrige Zustand spätestens am 31. März 2002 beendet war (E. Fuchs in WK² Paragraph 57, Rz 6), wäre folglich mit Ablauf des 31. März 2003 Verjährung aller dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten (Paragraph 68, StGB) eingetreten. Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur beruhen jedoch das Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG auf der gleichen schädlichen Neigung vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 71, Rz 1) wie das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB, weil sämtliche strafbare Handlungen - jedenfalls auch - gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind. Fallbezogen sind sie zudem auf den gleichen Charaktermangel, nämlich die Missachtung fremder Ansprüche zur Verbesserung der persönlichen finanziellen Lage zurück zu führen. Solcherart hat die Begehung der mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, abgeurteilten Taten vergleiche E. Fuchs in WK² Paragraph 58, Rz 7) des Oswald G***** den Ablauf der Verjährung der in Rede stehenden Unterhaltsverletzungen gehemmt, womit dem Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 13. Juli 2004, GZ 3 U 305/03s-17, die reklamierte Gesetzesverletzung nicht anhaftet.

Anmerkung

E92223 13Os95.09h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 4354 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00095.09H.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Dokumentnummer

JJT_20091015_OGH0002_0130OS00095_09H0000_000

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