Gründe:
Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 458 Abs 3 StPO idF vor BGBl I 2009/52) Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 13. Juli 2004, GZ 3 U 305/03s-17, wurde Oswald G***** (richtig:) mehrerer Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (Paragraph 458, Absatz 3, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2009/52) Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 13. Juli 2004, GZ 3 U 305/03s-17, wurde Oswald G***** (richtig:) mehrerer Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Katrin, Michael, Lukas und Florian G***** von August bis November 2001 sowie von Jänner bis März 2002 gröblich verletzt. Vom Anklagevorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Genannten zu darüber hinaus gehenden Zeiten wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Anberaumung der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2003 bildete die erste gerichtliche Verfolgungshandlung (ON 1/S 1).Danach hat er seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Katrin, Michael, Lukas und Florian G***** von August bis November 2001 sowie von Jänner bis März 2002 gröblich verletzt. Vom Anklagevorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber den Genannten zu darüber hinaus gehenden Zeiten wurde er gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Die Anberaumung der Hauptverhandlung am 8. Oktober 2003 bildete die erste gerichtliche Verfolgungshandlung (ON 1/S 1).
Davor wurde Oswald G***** mit - seit Zurückziehung der Berufung wegen Strafe am 19. Juli 2004 auch im Ausspruch über die Strafe rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, des zwischen 9. April und Juni 2002 durch Nichtbegleichen von betrügerisch erlangten Warenlieferungen verübten Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und (richtig:) mehrerer für die Zeiträume April bis September und November 2002 sowie Juli 2003 begangener Vergehen nach § 114 Abs 1 ASVG schuldig erkannt. Die Generalprokuratur erachtet das Gesetz durch den Schuldspruch aus folgenden Erwägungen als verletzt:Davor wurde Oswald G***** mit - seit Zurückziehung der Berufung wegen Strafe am 19. Juli 2004 auch im Ausspruch über die Strafe rechtskräftigem - Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, des zwischen 9. April und Juni 2002 durch Nichtbegleichen von betrügerisch erlangten Warenlieferungen verübten Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und (richtig:) mehrerer für die Zeiträume April bis September und November 2002 sowie Juli 2003 begangener Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG schuldig erkannt. Die Generalprokuratur erachtet das Gesetz durch den Schuldspruch aus folgenden Erwägungen als verletzt:
„Gemäß § 57 Abs 3 letzter Fall StGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn die strafbare Handlung - wie das Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB - mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.„Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn die strafbare Handlung - wie das Vergehen nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB - mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
Eine Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 2 StGB würde voraussetzen, dass die Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in einem schuldig sprechenden Urteil festgestellt worden wäre.Eine Verlängerung der einjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB würde voraussetzen, dass die Begehung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftat in einem schuldig sprechenden Urteil festgestellt worden wäre.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, wurde Oswald G***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG, demnach ausschließlich strafbarer Handlungen schuldig erkannt, die nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, weshalb auch der am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen steht. Mit Blick auf den Tatzeitraum (bis März 2002) und mangelnder Ablaufhemmung (§ 58 Abs 2 StGB) oder Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist (iSd § 58 Abs 3 Z 2 aF) ist die Strafbarkeit der Taten demnach bereits seit März 2003 erloschen und das Urteil in seinem schuldig sprechenden Teil mit materieller Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, wurde Oswald G***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG, demnach ausschließlich strafbarer Handlungen schuldig erkannt, die nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, weshalb auch der am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen steht. Mit Blick auf den Tatzeitraum (bis März 2002) und mangelnder Ablaufhemmung (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) oder Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist (iSd Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, aF) ist die Strafbarkeit der Taten demnach bereits seit März 2003 erloschen und das Urteil in seinem schuldig sprechenden Teil mit materieller Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet.
Weil die Frage der Verjährung kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund betrifft, schiede bei nicht ausreichender Feststellungsbasis eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst an sich aus. Da aber nach der Aktenlage und dem aktuellen Stand des VJ-Registers auch in einem weiteren Rechtsgang der Verjährung entgegen stehende Konstatierungen nicht zu erwarten sind, wäre von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und Oswald G***** von dem gegen ihn verbliebenen Vorwurf nach § 198 Abs 1 StGB freizusprechen (vgl Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24; RIS-Justiz RS0118545; Fabrizy, StPO10 § 288 Rz 3)."Weil die Frage der Verjährung kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund betrifft, schiede bei nicht ausreichender Feststellungsbasis eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst an sich aus. Da aber nach der Aktenlage und dem aktuellen Stand des VJ-Registers auch in einem weiteren Rechtsgang der Verjährung entgegen stehende Konstatierungen nicht zu erwarten sind, wäre von der Rückverweisung an die Tatsacheninstanz aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, in der Sache selbst zu entscheiden und Oswald G***** von dem gegen ihn verbliebenen Vorwurf nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB freizusprechen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24; RIS-Justiz RS0118545; Fabrizy, StPO10 Paragraph 288, Rz 3)."