Rechtssatz RS0125363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125363
Entscheidungsdatum
15.10.2009
Rechtssatz
Das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und das Vergehen nach § 114 ASVG beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB, weil sämtliche strafbare Handlungen - jedenfalls auch - gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind.Das Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, StGB, weil sämtliche strafbare Handlungen - jedenfalls auch - gegen fremdes Vermögen und somit gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125363
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20091015_OGH0002_0130OS00095_09H0000_001