Der Vorwurf geht ins Leere. Mag nämlich auch die Zeugin Aloisia K***** anlässlich ihrer Vernehmung durch das Bezirksgericht Mittersill am 25. Juli 2000 erklärt haben, dass sich der Vorfall auf der Alm 1997 ereignet hätte, hat sie diese Aussage - wie im Übrigen die Beschwerde selbst vorbringt - im Rahmen ihrer ergänzenden Befragung (S 189) und auch in der Hauptverhandlung (S 237) dahin korrigiert, dass die Tatzeit 1996 gewesen wäre. Ein Eingehen auf die berichtigte und somit überholte Aussage war entbehrlich.
Eine weitere Unvollständigkeit erblickt die Beschwerde darin, dass die Aussagen der Eltern des Tatopfers in der Hauptverhandlung, nämlich des Nikolaus K*****, seine Tochter hätte damals kurze Haare gehabt und daher älter ausgesehen, und der Mutter Aloisia K*****, dass die Tochter zum damaligen Zeitpunkt körperlich "überreif" gewesen wäre, ebenfalls unberücksichtigt geblieben wären.
Dem ist zu entgegnen, dass kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, dies in einer Gesamtbetrachtung aller Beweisergebnisse. Das ist auch geschehen (US 7, zur subjektiven Tatseite auch US 8), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Aussagenteile - die Beschwerde übergeht nämlich mit Stillschweigen die weiteren Abschnitte der Aussagen "(schon überreif, ausgereift), vom Gesicht her hat sie schon mehr wie ein Kind ausgeschaut (S 189 iVm 237, 239) und "... hat damals so ausgeschaut", wie ein Mädchen mit 13 Jahren eben aussieht" (S 235) -, kein Erfolg beschieden sein kann.Dem ist zu entgegnen, dass kein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, dies in einer Gesamtbetrachtung aller Beweisergebnisse. Das ist auch geschehen (US 7, zur subjektiven Tatseite auch US 8), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Aussagenteile - die Beschwerde übergeht nämlich mit Stillschweigen die weiteren Abschnitte der Aussagen "(schon überreif, ausgereift), vom Gesicht her hat sie schon mehr wie ein Kind ausgeschaut (S 189 in Verbindung mit 237, 239) und "... hat damals so ausgeschaut", wie ein Mädchen mit 13 Jahren eben aussieht" (S 235) -, kein Erfolg beschieden sein kann.
Nach der Beschwerdemeinung ist die Tatzeit und somit das Alter des Tatopfers bei den sexuellen Übergriffen ebenso wie die darauf bezughabende innere Tatseite des Angeklagten mit dem bloßen Hinweis, dass (nach Angaben des Vaters der Franziska K***** gegenüber dem Angeklagten) Franziska K***** noch zur Schule gehe und gerade Ferien habe, unzureichend begründet, weil über den von der Tochter besuchten Schultyp nicht gesprochen worden sei. Auch hinsichtlich der Konstatierungen zum Aussehen des Mädchens und dessen hieraus entstehenden Alterseindruck für den Angeklagten zur inneren Tatseite würden bloß Scheinbegründungen bzw unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Angeklagten vorliegen, die gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen.
Abgesehen davon, dass die Begründung keineswegs unzureichend oder gar inhaltslos geblieben ist, wie die ausführlichen Darlegungen US 6 bis 8 zeigen, werden mit diesen Beschwerdeausführungen keine Begründungsmängel aufgezeigt; sie trachten bloß unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die zureichende und logische Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, wie schon der Diktion "in dubio pro reo" zu entnehmen ist.
Als Aktenwidrigkeit rügt die Beschwerde die Feststellung, dass Nikolaus K***** dem Angeklagten gegenüber seinerzeit erwähnt hätte, dass Franziska K***** noch zur Schule gehe und Ferien habe, obwohl Nikolaus K***** in der Hauptverhandlung angegeben hätte, dass Franziska K***** sonst zur Schule gehe und dass sie zu dem Zeitpunkt Schulferien habe.
Mag das Beschwerdevorbringen auch rein sprachlich grundsätzlich zutreffen, so ist doch - entgegen der Beschwerde - der Sinngehalt der Aussage, nämlich, dass Franziska K***** - bezogen auf den Gesprächszeitpunkt - "wenn sie nicht im Sommer auf der Alm ist, zur Schule geht" - und somit im entscheidenden Punkt durchaus richtig wiedergeben. Dass Nikolaus K***** dem Angeklagten gegenüber (ausdrücklich) behauptet hätte, Franziska K***** sei noch so jung, dass sie in die Schule gehen müsse, wird im Urteil ohnedies nicht konstatiert.
Die teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten (gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten (gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.