Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Von einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung eines bestehenden Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, des Bestehens eines solchen auch in sexueller Hinsicht und des (zumindest) bedingten deliktsspezifischen Vorsatzes kann im Hinblick auf die umfassenden tatrichterlichen Erwägungen (US 28, 29) zu deren Konstatierungen (US 11) keine Rede sein. Insbesondere ist die mit dem Hinweis auf sonstige Lebensfremdheit getroffene Vorsatzfeststellung weder unlogisch noch mit grundlegenden Erfahrungssätzen im Widerspruch.Von einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung eines bestehenden Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer, des Bestehens eines solchen auch in sexueller Hinsicht und des (zumindest) bedingten deliktsspezifischen Vorsatzes kann im Hinblick auf die umfassenden tatrichterlichen Erwägungen (US 28, 29) zu deren Konstatierungen (US 11) keine Rede sein. Insbesondere ist die mit dem Hinweis auf sonstige Lebensfremdheit getroffene Vorsatzfeststellung weder unlogisch noch mit grundlegenden Erfahrungssätzen im Widerspruch.
Weshalb aus der aus dem Zusammenhang gerissenen Zitierung der vermeintlichen Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten (US 16) im Rahmen der Beweiswürdigung ein Widerspruch iSd Z 5 dritter Fall bestehen soll, ist nicht ersichtlich.Weshalb aus der aus dem Zusammenhang gerissenen Zitierung der vermeintlichen Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten (US 16) im Rahmen der Beweiswürdigung ein Widerspruch iSd Ziffer 5, dritter Fall bestehen soll, ist nicht ersichtlich.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, die Mutter des Tatopfers, die Zweitangeklagte, hätte den Erstangeklagten im Falle dessen Tatbegehung nicht in Schutz genommen, im Hinblick auf ihren psychischen Zustand (US 7, 8; 31, 32) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung, die Mutter des Tatopfers, die Zweitangeklagte, hätte den Erstangeklagten im Falle dessen Tatbegehung nicht in Schutz genommen, im Hinblick auf ihren psychischen Zustand (US 7, 8; 31, 32) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verneint unsubstantiiert das Vorliegen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, ohne jedoch darzulegen, weswegen eine solche (im Übrigen entgegen der Rechtsprechung und Lehre; 13 Os 162/00 mwN) unter Berücksichtigung der festgestellten Tathandlungen in Verbindung mit dem deliktsspezifischen Vorsatz nicht vorliegen soll.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verneint unsubstantiiert das Vorliegen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, ohne jedoch darzulegen, weswegen eine solche (im Übrigen entgegen der Rechtsprechung und Lehre; 13 Os 162/00 mwN) unter Berücksichtigung der festgestellten Tathandlungen in Verbindung mit dem deliktsspezifischen Vorsatz nicht vorliegen soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.