Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund kritisierte Ablehnung seiner Verantwortung durch das Erstgericht, er habe lediglich über Anraten seines Rechtsfreundes Dr.R* gehandelt, stellt eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar, betrifft aber zudem auch keine für die Rechtsfrage entscheidende Tatsache. Fehlendes Unrechtsbewußtsein (§ 9 StGB) könnte dem Angeklagten nämlich, der in der Beschwerde vertretenen Auffassungen entgegen, auch dann nicht zugebilligt werden, wenn man seiner Verantwortung folgte, hat er doch nach den insofern unbekämpften und auch auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem drohenden Zugriff seines Gläubigers entzogen, als ihm klar wurde, daß er im Rechtsstreit gegen diesen unterliegen und zu einer Zahlung von rund 3,000.000 S verurteilt werden würde. Das Unrecht einer solchen Gläubigerschädigung ist für jedermann - und unter den gegebenen Umständen bei Anlegung eines objektiv-subjektiven Doppelmaßstabes auch für den Angeklagten (Leukauf-Steininger StGB3 § 9 RN 11 mit Literaturnachweis) - leicht erkennbar. Da ein Verbotsirrtum, wie er vorliegendenfalls vom Beschwerdeführer reklamiert wird, vorwerfbar ist, wäre der Angeklagte auch nicht exkulpiert, wenn er bei Ausführung der inkriminierten Tat einen Rat seines Anwaltes befolgt hätte.Die unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund kritisierte Ablehnung seiner Verantwortung durch das Erstgericht, er habe lediglich über Anraten seines Rechtsfreundes Dr.R* gehandelt, stellt eine unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar, betrifft aber zudem auch keine für die Rechtsfrage entscheidende Tatsache. Fehlendes Unrechtsbewußtsein (Paragraph 9, StGB) könnte dem Angeklagten nämlich, der in der Beschwerde vertretenen Auffassungen entgegen, auch dann nicht zugebilligt werden, wenn man seiner Verantwortung folgte, hat er doch nach den insofern unbekämpften und auch auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem drohenden Zugriff seines Gläubigers entzogen, als ihm klar wurde, daß er im Rechtsstreit gegen diesen unterliegen und zu einer Zahlung von rund 3,000.000 S verurteilt werden würde. Das Unrecht einer solchen Gläubigerschädigung ist für jedermann - und unter den gegebenen Umständen bei Anlegung eines objektiv-subjektiven Doppelmaßstabes auch für den Angeklagten (Leukauf-Steininger StGB3 Paragraph 9, RN 11 mit Literaturnachweis) - leicht erkennbar. Da ein Verbotsirrtum, wie er vorliegendenfalls vom Beschwerdeführer reklamiert wird, vorwerfbar ist, wäre der Angeklagte auch nicht exkulpiert, wenn er bei Ausführung der inkriminierten Tat einen Rat seines Anwaltes befolgt hätte.
Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Der Beschwerdeeinwand, die Forderung des Norbert M* sei mit Rücksicht auf die den Wert der Liegenschaft weit übersteigende Pfandrechtsbelastung zugunsten der S* Sparkasse jedenfalls uneinbringlich gewesen, stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar. Denn weder hat sich der Angeklagte in seiner Verantwortung auf diesen Aspekt gestützt, noch läßt die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen M* (S 351) den Schluß auf die Uneinbringlichkeit seiner Forderung durch Exekution auf die Liegenschaft zu. Somit entbehrt auch die Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Der Beschwerdeeinwand, die Forderung des Norbert M* sei mit Rücksicht auf die den Wert der Liegenschaft weit übersteigende Pfandrechtsbelastung zugunsten der S* Sparkasse jedenfalls uneinbringlich gewesen, stellt eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung dar. Denn weder hat sich der Angeklagte in seiner Verantwortung auf diesen Aspekt gestützt, noch läßt die in der Beschwerde zitierte Aussage des Zeugen M* (S 351) den Schluß auf die Uneinbringlichkeit seiner Forderung durch Exekution auf die Liegenschaft zu. Somit entbehrt auch die Rechtsrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.