Das in den §§ 290 Abs 2, 293 Abs 3, 295 Abs 2 und (hier aktuell) 477 Abs 2 StPO normierte Verbot der reformatio in peius (Verschlimmerungsverbot) gilt, sobald ein Urteil lediglich zu Gunsten des Verurteilten (wie hier) angefochten worden ist, für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens und erstreckt sich punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, somit auf die Strafart, das Strafmaß und die bedingte Strafnachsicht in jeweils gesonderter Bewertung (insbesondere §§ 295 Abs 2 und 477 Abs 2 StPO; vgl hiezu JBl 1990, 126 = AnwBl 1990, 580 = RZ 1990/67, S 151 sowie Mayerhofer, StPO4, E 24 b zu § 477).Das in den Paragraphen 290, Absatz 2, 293, Absatz 3, 295, Absatz 2 und (hier aktuell) 477 Absatz 2, StPO normierte Verbot der reformatio in peius (Verschlimmerungsverbot) gilt, sobald ein Urteil lediglich zu Gunsten des Verurteilten (wie hier) angefochten worden ist, für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens und erstreckt sich punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, somit auf die Strafart, das Strafmaß und die bedingte Strafnachsicht in jeweils gesonderter Bewertung (insbesondere Paragraphen 295, Absatz 2 und 477 Absatz 2, StPO; vergleiche hiezu JBl 1990, 126 = AnwBl 1990, 580 = RZ 1990/67, S 151 sowie Mayerhofer, StPO4, E 24 b zu Paragraph 477,).
Wird wie im vorliegenden Fall über die Berufung des Angeklagten anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, kommt das Verschlimmerungsverbot auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung, die demnach die Dauer der ursprünglichen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf und mit dieser Obergrenze auch die höchstzulässige Anzahl der Tagessätze bestimmt (Mayerhofer aaO, E 55 zu § 293 StPO).Wird wie im vorliegenden Fall über die Berufung des Angeklagten anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, kommt das Verschlimmerungsverbot auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung, die demnach die Dauer der ursprünglichen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf und mit dieser Obergrenze auch die höchstzulässige Anzahl der Tagessätze bestimmt (Mayerhofer aaO, E 55 zu Paragraph 293, StPO).
Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat in erster Instanz hätte das Berufungsgericht daher lediglich auf eine Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen und auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal (gleichfalls) bloß dreißig Tagen erkennen dürfen. Durch den Ausspruch einer höheren Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe hat das Berufungsgericht sohin zum Nachteil des Verurteilten in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO), sodass der Wahrungsbeschwerde stattzugeben war. Schon zufolge Abwesenheit des Verurteilten im Gerichtstag war die Strafneubemessung dem Landesgericht zu überlassen.Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat in erster Instanz hätte das Berufungsgericht daher lediglich auf eine Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen und auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von maximal (gleichfalls) bloß dreißig Tagen erkennen dürfen. Durch den Ausspruch einer höheren Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe hat das Berufungsgericht sohin zum Nachteil des Verurteilten in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO), sodass der Wahrungsbeschwerde stattzugeben war. Schon zufolge Abwesenheit des Verurteilten im Gerichtstag war die Strafneubemessung dem Landesgericht zu überlassen.