Rechtssatz RS0090031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090031
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Rechtssatz
Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen und es ist wegen der festen Relation des § 19 Abs 3 StGB auch die Anzahl der Tagessätze limitiert.Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen und es ist wegen der festen Relation des Paragraph 19, Absatz 3, StGB auch die Anzahl der Tagessätze limitiert.
Entscheidungstexte
- 12 Os 154/75
Entscheidungstext OGH 24.11.1975 12 Os 154/75
Veröff: EvBl 1976/223 S 441
- 9 Os 115/76
Entscheidungstext OGH 30.09.1976 9 Os 115/76
Beisatz: Hier: Bei einem Verfahren nach § 292 StPO. (T1)
- 9 Os 183/80
Entscheidungstext OGH 03.02.1981 9 Os 183/80
Beisatz: Hier: Zu § 293 Abs 3 StPO. (T2)
- 12 Os 76/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 12 Os 76/92
- 11 Os 55/01
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 11 Os 55/01
- 14 Os 69/01
Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 69/01
Auch
- 13 Os 98/01
Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 98/01
- 11 Os 151/02
Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 151/02
Vgl auch; nur: Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. (T3); Beisatz: Weder die Summe der zu verhängenden Geldstrafen noch die der für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafen darf die im ersten Rechtsgang festgesetzte Sanktion übersteigen. (T4)
- 11 Os 33/07y
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 11 Os 33/07y
Auch; nur: Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen. (WK-StPO § 290 Rz 45) (T5)
- 13 Os 156/08b
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 156/08b
- 13 Os 68/10i
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 68/10i
Auch
- 11 Os 83/20w
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 11 Os 83/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090031
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19751124_OGH0002_0120OS00154_7500000_001