Die Urteile des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts Innsbruck sowie die Verkündung des Letzteren in nichtöffentlicher Sitzung stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Hauptverhandlung ist vom Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 228 Abs 1 StPO, Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK) beherrscht, dessen Verletzung mit Nichtigkeit bedroht ist. Dies gilt auch für die stets in öffentlicher Sitzung (§§ 229 Abs 4 und 268 StPO) vorzunehmende Urteilsverkündung (14 Os 55/10k). Für das Finanzstrafverfahren sieht § 213 Abs 2 FinStrG weitergehende Einschränkungen dieses Grundsatzes insofern vor, als die Öffentlichkeit, wenn sie von der Hauptverhandlung nach § 213 Abs 1 FinStrG ausgeschlossen war, auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen ist, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die (abgabenrechtliche) Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen, zur Sprache kommen. Unabhängig von einer (vorliegend im Hauptverhandlungsprotokoll übrigens nicht festgehaltenen) Erörterung derartiger Verhältnisse oder Umstände hat die Verkündung des Urteilsspruchs (§ 260 Abs 1 StPO) auch im Finanzstrafverfahren jedenfalls in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (Danek, WK-StPO § 229 Rz 9 und § 268 Rz 6; Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht³ Rz 2253).Die Hauptverhandlung ist vom Grundsatz der Öffentlichkeit (Paragraph 228, Absatz eins, StPO, Artikel 90, Absatz eins, B-VG, Artikel 6, Absatz eins, MRK) beherrscht, dessen Verletzung mit Nichtigkeit bedroht ist. Dies gilt auch für die stets in öffentlicher Sitzung (Paragraphen 229, Absatz 4 und 268 StPO) vorzunehmende Urteilsverkündung (14 Os 55/10k). Für das Finanzstrafverfahren sieht Paragraph 213, Absatz 2, FinStrG weitergehende Einschränkungen dieses Grundsatzes insofern vor, als die Öffentlichkeit, wenn sie von der Hauptverhandlung nach Paragraph 213, Absatz eins, FinStrG ausgeschlossen war, auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen ist, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die (abgabenrechtliche) Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, BAO fallen, zur Sprache kommen. Unabhängig von einer (vorliegend im Hauptverhandlungsprotokoll übrigens nicht festgehaltenen) Erörterung derartiger Verhältnisse oder Umstände hat die Verkündung des Urteilsspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, StPO) auch im Finanzstrafverfahren jedenfalls in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (Danek, WK-StPO Paragraph 229, Rz 9 und Paragraph 268, Rz 6; Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht³ Rz 2253).
§ 38 Abs 1 FinStrG hinwieder sieht die Verhängung einer (primären) Freiheitsstrafe nur zusätzlich zu einer Geldstrafe („daneben“) „nach Maßgabe des § 15“ (FinStrG) als ultima ratio vor, wenn (und soweit) die zwingend vorgesehene Geldstrafe allein spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen nicht genügt (Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3 § 15 Rz 8 und § 33 Rz 79; Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3 Rz 597; 12 Os 126/99; vgl auch 11 Os 54/89).Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG hinwieder sieht die Verhängung einer (primären) Freiheitsstrafe nur zusätzlich zu einer Geldstrafe („daneben“) „nach Maßgabe des Paragraph 15, (FinStrG) als ultima ratio vor, wenn (und soweit) die zwingend vorgesehene Geldstrafe allein spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen nicht genügt (Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3 Paragraph 15, Rz 8 und Paragraph 33, Rz 79; Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3 Rz 597; 12 Os 126/99; vergleiche auch 11 Os 54/89).
Indem das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zwar die Gesetzwidrigkeit des erstgerichtlichen Sanktionsausspruchs erkannte, jedoch eine Beschwer des Berufungswerbers verneinte, weil es von der Möglichkeit einer „zusätzlichen Geldstrafe“ ausging (ON 22 S 9), anstatt unter Präventionsgesichtspunkten deren Verhängung anstelle (wenigstens eines Teiles) der Freiheitsstrafe zu prüfen, hat es seinerseits die Bestimmung des § 38 Abs 1 FinStrG unrichtig ausgelegt.Indem das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht zwar die Gesetzwidrigkeit des erstgerichtlichen Sanktionsausspruchs erkannte, jedoch eine Beschwer des Berufungswerbers verneinte, weil es von der Möglichkeit einer „zusätzlichen Geldstrafe“ ausging (ON 22 S 9), anstatt unter Präventionsgesichtspunkten deren Verhängung anstelle (wenigstens eines Teiles) der Freiheitsstrafe zu prüfen, hat es seinerseits die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG unrichtig ausgelegt.
In Ausübung des ihm durch § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sieht sich der Oberste Gerichtshof zur Aufhebung des Berufungsurteils zur Gänze und des erstgerichtlichen Urteils (nur) im Strafausspruch bestimmt, hat doch der Angeklagte auf dessen Anfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO verzichtet.In Ausübung des ihm durch Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sieht sich der Oberste Gerichtshof zur Aufhebung des Berufungsurteils zur Gänze und des erstgerichtlichen Urteils (nur) im Strafausspruch bestimmt, hat doch der Angeklagte auf dessen Anfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verzichtet.
Bei der erforderlichen Strafneubemessung war auf das Verschlechterungsverbot (§§ 16, 290 Abs 2 StPO) Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet hier, dass die Summe aus Ersatzfreiheitsstrafe und (primärer) Freiheitsstrafe die kassierte Sanktion nicht übersteigen darf (RIS-Justiz RS0090031). Auf die (zulässige) Höhe der nunmehr anstatt (eines Teiles) der ursprünglichen Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe hat dies wegen der fehlenden (exakten) Proportionalität von Geld- und (anders als nach § 19 Abs 3 StGB nicht nach dem Tagessatzsystem umzurechnender) Ersatzfreiheitsstrafe im Finanzstrafrecht (vgl RIS-Justiz RS0086629; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG³ § 20 Rz 4) keinen Einfluss.Bei der erforderlichen Strafneubemessung war auf das Verschlechterungsverbot (Paragraphen 16, 290, Absatz 2, StPO) Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet hier, dass die Summe aus Ersatzfreiheitsstrafe und (primärer) Freiheitsstrafe die kassierte Sanktion nicht übersteigen darf (RIS-Justiz RS0090031). Auf die (zulässige) Höhe der nunmehr anstatt (eines Teiles) der ursprünglichen Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe hat dies wegen der fehlenden (exakten) Proportionalität von Geld- und (anders als nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB nicht nach dem Tagessatzsystem umzurechnender) Ersatzfreiheitsstrafe im Finanzstrafrecht vergleiche RIS-Justiz RS0086629; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG³ Paragraph 20, Rz 4) keinen Einfluss.
Als erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen gerichtlichen und (vgl RIS-Justiz RS0086279) finanzbehördlichen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und der rasche Rückfall zu werten, als mildernd hingegen der Umstand, dass es - aufgrund der konstatierten bescheidmäßigen Festsetzung der verkürzten Umsatzsteuer (ON 40 S 7 iVm ON 14 S 59 ff) - beim Versuch geblieben ist (vgl 13 Os 18/09k, EvBl 2009/152, 1016). Davon ausgehend entsprechen die Geldstrafe von 75.000 Euro mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten und die daneben verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten dem Unrechtsgehalt der Taten, der Schuld des Täters sowie dessen Persönlichkeit. Angesichts der bereits mehrfachen finanzstrafrechtlichen Delinquenz erweist sich eine Geldstrafe allein insbesondere aufgrund ungünstiger spezialpräventiver Prognose und generalpräventiver Erfordernisse als nicht ausreichend, weshalb hiefür nunmehr erstmals auch eine primäre Freiheitsstrafe nach Maßgabe des § 15 FinStrG zu verhängen war. Deren (auch nur teil-)bedingte Nachsicht verbietet sich, weil die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs unter Beachtung des Verhaltens des Angeklagten und der mangelnden Wirkung früherer Abstrafungen nicht genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Als erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen gerichtlichen und vergleiche RIS-Justiz RS0086279) finanzbehördlichen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und der rasche Rückfall zu werten, als mildernd hingegen der Umstand, dass es - aufgrund der konstatierten bescheidmäßigen Festsetzung der verkürzten Umsatzsteuer (ON 40 S 7 in Verbindung mit ON 14 S 59 ff) - beim Versuch geblieben ist vergleiche 13 Os 18/09k, EvBl 2009/152, 1016). Davon ausgehend entsprechen die Geldstrafe von 75.000 Euro mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Monaten und die daneben verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten dem Unrechtsgehalt der Taten, der Schuld des Täters sowie dessen Persönlichkeit. Angesichts der bereits mehrfachen finanzstrafrechtlichen Delinquenz erweist sich eine Geldstrafe allein insbesondere aufgrund ungünstiger spezialpräventiver Prognose und generalpräventiver Erfordernisse als nicht ausreichend, weshalb hiefür nunmehr erstmals auch eine primäre Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Paragraph 15, FinStrG zu verhängen war. Deren (auch nur teil-)bedingte Nachsicht verbietet sich, weil die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs unter Beachtung des Verhaltens des Angeklagten und der mangelnden Wirkung früherer Abstrafungen nicht genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.