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Entscheidung 14 Os 55/10k×

Entscheidung 14 Os 55/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os55/10k

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Stuhl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günter K***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Jänner 2010, GZ 034 Hv 47/09t-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter K***** jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom Jahr 2003 bis zum 1. Mai 2005 in mehrfachen Angriffen

(römisch eins) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen

1) an der am 13. Dezember 1993 geborenen Samanta Ko***** vorgenommen, indem er seinen Penis an ihrer Scheide rieb, sie im Bereich der Schamlippen leckte und ihre Scheide sowie ihre Brüste betastete, und

2) von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem er sie veranlasste, seinen Penis zu reiben, weiters

(römisch zwei) durch die zu römisch eins beschriebenen Taten

1) mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und

2) von ihr an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 3, 5, 5 a und (richtig:) 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zeigt zutreffend auf, dass nach der Aktenlage die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausgeschlossen (ON 35 S 5) und anlässlich der Verkündung des Urteils nicht wiederhergestellt (ON 35 S 75) worden ist.

In Umsetzung der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben (Artikel 90, Absatz eins, B-VG, Artikel 6, Absatz eins, MRK) normiert Paragraph 228, Absatz eins, StPO, dass die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit öffentlich ist. Aus Sicht der Verfassung prinzipiell zulässige (Artikel 90, Absatz eins, zweiter Satz B-VG, Artikel 6, Absatz eins, zweiter Satz MRK) Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält Paragraph 229, Absatz eins, StPO, wobei die Verkündung des Urteils - unabhängig vom allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit - gemäß Paragraph 229, Absatz 4, StPO stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins, zweiter Satz MRK).

Wenngleich Paragraph 257, StPO die Urteilsfällung nach dem Schluss der „Verhandlung“ vorsieht und Paragraph 268, StPO nur von der Urteilsverkündung in öffentlicher „Sitzung“ spricht, bezieht der Oberste Gerichtshof die auf die Hauptverhandlung zielenden nichtigkeitsbewehrten Verfahrensgarantien auch auf die Urteilsverkündung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 150). Demgemäß ist die zwingende gesetzliche Anordnung des Paragraph 229, Absatz 4, StPO dahin zu verstehen, dass deren Verletzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der „Hauptverhandlung“ zu sehen ist und solcherart Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 228, Absatz eins, StPO zur Folge hat.

Zu dieser Sicht führt im Übrigen schon die verfassungskonforme Interpretation der Paragraphen 228, f StPO, weil andernfalls die grundrechtliche Garantie der öffentlichen Urteilsverkündung (Artikel 6, Absatz eins, zweiter Satz MRK) im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht durchsetzbar wäre.

Aufgrund der dargelegten Gesetzesverletzung war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO).

Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Urteilskassation zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00055.10K.0518.000

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100518_OGH0002_0140OS00055_10K0000_000

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