Die dagegen aus Z 3, 5, 5a und (richtig:) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.Die dagegen aus Ziffer 3, 5, 5 a und (richtig:) 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 3) zeigt zutreffend auf, dass nach der Aktenlage die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß § 229 Abs 1 Z 2 StPO ausgeschlossen (ON 35 S 5) und anlässlich der Verkündung des Urteils nicht wiederhergestellt (ON 35 S 75) worden ist.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zeigt zutreffend auf, dass nach der Aktenlage die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausgeschlossen (ON 35 S 5) und anlässlich der Verkündung des Urteils nicht wiederhergestellt (ON 35 S 75) worden ist.
In Umsetzung der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 Abs 1 MRK) normiert § 228 Abs 1 StPO, dass die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit öffentlich ist. Aus Sicht der Verfassung prinzipiell zulässige (Art 90 Abs 1 zweiter Satz B-VG, Art 6 Abs 1 zweiter Satz MRK) Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 229 Abs 1 StPO, wobei die Verkündung des Urteils - unabhängig vom allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit - gemäß § 229 Abs 4 StPO stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat (vgl auch Art 6 Abs 1 zweiter Satz MRK).In Umsetzung der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben (Artikel 90, Absatz eins, B-VG, Artikel 6, Absatz eins, MRK) normiert Paragraph 228, Absatz eins, StPO, dass die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit öffentlich ist. Aus Sicht der Verfassung prinzipiell zulässige (Artikel 90, Absatz eins, zweiter Satz B-VG, Artikel 6, Absatz eins, zweiter Satz MRK) Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält Paragraph 229, Absatz eins, StPO, wobei die Verkündung des Urteils - unabhängig vom allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit - gemäß Paragraph 229, Absatz 4, StPO stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins, zweiter Satz MRK).
Wenngleich § 257 StPO die Urteilsfällung nach dem Schluss der „Verhandlung“ vorsieht und § 268 StPO nur von der Urteilsverkündung in öffentlicher „Sitzung“ spricht, bezieht der Oberste Gerichtshof die auf die Hauptverhandlung zielenden nichtigkeitsbewehrten Verfahrensgarantien auch auf die Urteilsverkündung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 150). Demgemäß ist die zwingende gesetzliche Anordnung des § 229 Abs 4 StPO dahin zu verstehen, dass deren Verletzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der „Hauptverhandlung“ zu sehen ist und solcherart Urteilsnichtigkeit nach § 228 Abs 1 StPO zur Folge hat.Wenngleich Paragraph 257, StPO die Urteilsfällung nach dem Schluss der „Verhandlung“ vorsieht und Paragraph 268, StPO nur von der Urteilsverkündung in öffentlicher „Sitzung“ spricht, bezieht der Oberste Gerichtshof die auf die Hauptverhandlung zielenden nichtigkeitsbewehrten Verfahrensgarantien auch auf die Urteilsverkündung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 150). Demgemäß ist die zwingende gesetzliche Anordnung des Paragraph 229, Absatz 4, StPO dahin zu verstehen, dass deren Verletzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der „Hauptverhandlung“ zu sehen ist und solcherart Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 228, Absatz eins, StPO zur Folge hat.
Zu dieser Sicht führt im Übrigen schon die verfassungskonforme Interpretation der §§ 228 f StPO, weil andernfalls die grundrechtliche Garantie der öffentlichen Urteilsverkündung (Art 6 Abs 1 zweiter Satz MRK) im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht durchsetzbar wäre.Zu dieser Sicht führt im Übrigen schon die verfassungskonforme Interpretation der Paragraphen 228, f StPO, weil andernfalls die grundrechtliche Garantie der öffentlichen Urteilsverkündung (Artikel 6, Absatz eins, zweiter Satz MRK) im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht durchsetzbar wäre.
Aufgrund der dargelegten Gesetzesverletzung war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO).Aufgrund der dargelegten Gesetzesverletzung war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO).
Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Urteilskassation zu verweisen.