Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang. Im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs infolge einer lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffenen Berufung wegen Nichtigkeit gilt nämlich gemäß § 293 Abs 3 StPO iVm § 447 zweiter Satz StPO das Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO. Demgemäß ist im zweiten Rechtsgang die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe nur mit der Maßgabe zulässig, dass die nach § 19 Abs 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 45), welchem Erfordernis der Strafausspruch des Urteils vom 7. Dezember 2006 (S 180) nicht entspricht.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang. Im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs infolge einer lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffenen Berufung wegen Nichtigkeit gilt nämlich gemäß Paragraph 293, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, zweiter Satz StPO das Verschlechterungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO. Demgemäß ist im zweiten Rechtsgang die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe nur mit der Maßgabe zulässig, dass die nach Paragraph 19, Absatz 3, StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe die Höhe der vorangegangenen Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 45), welchem Erfordernis der Strafausspruch des Urteils vom 7. Dezember 2006 (S 180) nicht entspricht.
Da dieser Ausspruch dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Da dieser Ausspruch dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (§ 33 Z 1 StGB), zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen (§ 33 Z 2 StGB), der rasche Rückfall in einschlägige Delinquenz sowie die teils während eines anhängigen Strafverfahrens, teils innerhalb offener Probezeit erfolgte Tatbegehung (s ON 31) erschwerend, hingegen war kein Umstand mildernd.Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), der rasche Rückfall in einschlägige Delinquenz sowie die teils während eines anhängigen Strafverfahrens, teils innerhalb offener Probezeit erfolgte Tatbegehung (s ON 31) erschwerend, hingegen war kein Umstand mildernd.
Hievon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte weder durch empfindliche Geldstrafen, noch durch die Androhung einer viermonatigen Freiheitsstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abhalten ließ, sondern während eines gegen ihn wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung geführten Strafverfahrens sowie nur etwa zwei Monate nach dessen (kondemnierender) Beendigung (ON 31) erneut die Tatbestände des § 83 Abs 1 StGB und des § 125 StGB erfüllte, steht dem Ausspruch einer strengeren als der aus dem Spruch ersichtlichen Sanktion nur das Verbot der reformatio in peius (§ 290 Abs 2 StPO) entgegen.Hievon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte weder durch empfindliche Geldstrafen, noch durch die Androhung einer viermonatigen Freiheitsstrafe von weiteren strafbaren Handlungen abhalten ließ, sondern während eines gegen ihn wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung geführten Strafverfahrens sowie nur etwa zwei Monate nach dessen (kondemnierender) Beendigung (ON 31) erneut die Tatbestände des Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Paragraph 125, StGB erfüllte, steht dem Ausspruch einer strengeren als der aus dem Spruch ersichtlichen Sanktion nur das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) entgegen.
Basis für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, dem anteilig die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) hinzuzurechnen sind. Hievon ist - dem Einbußeprinzip folgend - der Betrag abzuziehen, den der Täter für eine bescheidene Lebensführung unbedingt benötigt, wobei die durch die vom Bundesministerium für Justiz erlassenen Existenzminimum-Tabellen determinierten Freibeträge des § 291a EO als Orientierungshilfe dienen (Lässig in WK² [2007] § 19 Rz 9, 29 [im Druck]). Fallbezogen errechnet sich somit ein täglich abschöpfbarer Betrag von 13 Euro.Basis für die Berechnung der Tagessatzhöhe ist ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, dem anteilig die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) hinzuzurechnen sind. Hievon ist - dem Einbußeprinzip folgend - der Betrag abzuziehen, den der Täter für eine bescheidene Lebensführung unbedingt benötigt, wobei die durch die vom Bundesministerium für Justiz erlassenen Existenzminimum-Tabellen determinierten Freibeträge des Paragraph 291 a, EO als Orientierungshilfe dienen (Lässig in WK² [2007] Paragraph 19, Rz 9, 29 [im Druck]). Fallbezogen errechnet sich somit ein täglich abschöpfbarer Betrag von 13 Euro.
Die Frage des Widerrufs der zum AZ 28 Hv 87/02s des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht war aufgrund der insoweit absehenden Entscheidung des Bezirksgerichtes Innsbruck (S 131) nicht inhaltlich zu prüfen (§ 290 Abs 2 StPO).Die Frage des Widerrufs der zum AZ 28 Hv 87/02s des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht war aufgrund der insoweit absehenden Entscheidung des Bezirksgerichtes Innsbruck (S 131) nicht inhaltlich zu prüfen (Paragraph 290, Absatz 2, StPO).