Rechtssatz RS0090239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090239
Entscheidungsdatum
22.05.2007
Rechtssatz
Das der Feststellung des abschöpfbaren Einkommensteils zugrundezulegende Existenzminimum des Verurteilten ist nicht nur nach § 5 LPfG in der gleichen Fassung zu berechnen (so ÖJZ-LSK 1975/180); es ist vielmehr bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch auf die in Bundesgesetzen und Landesgesetzen für die Gewährung vom Ergänzungszulagen zur Pension oder für die Gewährung von Sozialhilfen normierten Richtsätze Bedacht zu nehmen.Das der Feststellung des abschöpfbaren Einkommensteils zugrundezulegende Existenzminimum des Verurteilten ist nicht nur nach Paragraph 5, LPfG in der gleichen Fassung zu berechnen (so ÖJZ-LSK 1975/180); es ist vielmehr bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch auf die in Bundesgesetzen und Landesgesetzen für die Gewährung vom Ergänzungszulagen zur Pension oder für die Gewährung von Sozialhilfen normierten Richtsätze Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 62/86
Entscheidungstext OGH 17.07.1986 13 Os 62/86
Veröff: SSt 57/54
- 13 Os 139/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 13 Os 139/87
Vgl; Beisatz: § 5 LPfG (ÖJZ-LSK 1975/180). (T1)
- 11 Os 33/07y
Entscheidungstext OGH 22.05.2007 11 Os 33/07y
Vgl; Beisatz: Bei Ermittlung des Existenzminimums dienen die durch die vom Bundesministerium für Justiz erlassenen Existenzminimum-Tabellen determinierten Freibeträge des § 291a EO als Orientierungshilfe. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090239
Dokumentnummer
JJR_19860717_OGH0002_0130OS00062_8600000_001