Gründe:
Helmut S***, Friedrich S*** und Franz H*** wurden
des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 19.April 1986 in Lebring gemeinsam mit einer unbekannten Person den Josef M*** dadurch, daß Friedrich S*** und Franz H*** sowie der unbekannte Dritte ihn festhielten und Helmut S*** ihm mehrere Faustschläge versetzte, vorsätzlich am Körper verletzt haben (Verlust zweier Schneidezähne, Nasenbeinbruch, Kopfprellung sowie Schwellungen der Unterlippe und des Nasenrückens). Die Nichtigkeitsbeschwerden des Friedrich S*** und des Franz H*** - ausgenommen dessen Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO - sowie die Schuldberufung des Franz H*** wurden in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt.des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 19.April 1986 in Lebring gemeinsam mit einer unbekannten Person den Josef M*** dadurch, daß Friedrich S*** und Franz H*** sowie der unbekannte Dritte ihn festhielten und Helmut S*** ihm mehrere Faustschläge versetzte, vorsätzlich am Körper verletzt haben (Verlust zweier Schneidezähne, Nasenbeinbruch, Kopfprellung sowie Schwellungen der Unterlippe und des Nasenrückens). Die Nichtigkeitsbeschwerden des Friedrich S*** und des Franz H*** - ausgenommen dessen Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO - sowie die Schuldberufung des Franz H*** wurden in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt.
Der Beschwerdeführer Franz H*** hält in seiner Rechtsrüge (Z. 10) dem Schuldspruch entgegen, daß ein die qualifizierende Schwere der Verletzungsfolgen umfassender Tätervorsatz nicht festgestellt worden sei, womit inhaltlich die sachverhaltsmäßige Deckung der angenommenen Haftung der Angeklagten für die besondere Tatfolge nach § 84 Abs. 1 StGB - nämlich eine an sich schwere Verletzung des Opfers - bestritten wird. Der Einwand versagt jedoch, weil die genannte Erfolgsqualifikation dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei fahrlässiger Herbeiführung der besonderen Tatfolge eintritt (§ 7 Abs. 2 StGB). Somit liegt der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vor. Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde des Franz H***, soweit sie auf Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, zu verwerfen.Der Beschwerdeführer Franz H*** hält in seiner Rechtsrüge (Ziffer 10,) dem Schuldspruch entgegen, daß ein die qualifizierende Schwere der Verletzungsfolgen umfassender Tätervorsatz nicht festgestellt worden sei, womit inhaltlich die sachverhaltsmäßige Deckung der angenommenen Haftung der Angeklagten für die besondere Tatfolge nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB - nämlich eine an sich schwere Verletzung des Opfers - bestritten wird. Der Einwand versagt jedoch, weil die genannte Erfolgsqualifikation dem Beschwerdestandpunkt zuwider nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei fahrlässiger Herbeiführung der besonderen Tatfolge eintritt (Paragraph 7, Absatz 2, StGB). Somit liegt der geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vor. Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde des Franz H***, soweit sie auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird, zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Friedrich S*** und Franz H*** nach § 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 37 StGB zu einhundert Tagessätzen und Helmut S*** unter Anwendung des § 11 JGG sowie des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von achtzig Tagessätzen; der Tagessatz wurde bei Friedrich S*** mit 80 S und bei Franz H*** mit 160 S festgesetzt.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Friedrich S*** und Franz H*** nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 37, StGB zu einhundert Tagessätzen und Helmut S*** unter Anwendung des Paragraph 11, JGG sowie des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von achtzig Tagessätzen; der Tagessatz wurde bei Friedrich S*** mit 80 S und bei Franz H*** mit 160 S festgesetzt.
Als erschwerend fiel dabei nichts, als mildernd hingegen sowohl bei Friedrich S*** als auch bei Franz H*** deren Unbescholtenheit und eine gewisse Erregung zur Tatzeit ins Gewicht. Nach Abschöpfung der Geldstrafe beließ das Erstgericht dem Angeklagten Friedrich S***, der für Gattin und ein Kind sorgepflichtig ist 6.100 S und dem Franz H***, den keine Sorgepflicht trifft, 3.400 S monatlich.
Friedrich S*** und Franz H*** bekämpfen mit ihren
Berufungen sowohl die Tagessatzzahl als auch die Höhe des einzelnen Tagessatzes, Friedrich S*** beantragt auch die Gewährung bedingter Nachsicht der Geldstrafe.