Die dagegen von der Angeklagten aus dem Grund der Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von der Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die erschwerende Annahme eines Handelns in „Bereicherungsabsicht" verstößt entgegen dem Rechtsmittelvorbringen nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil ein derartiges Motiv die Strafdrohung des § 153 StGB, auf den sich der Erschwerungsgrund ersichtlich bezieht, keineswegs bestimmt. Der Tatbestand stellt vielmehr nur auf den aus dem Missbrauch selbst (unmittelbar) erwachsenen Vermögensnachteil des Machtgebers ab, ein auf Bereicherung gerichteter Vorsatz ist nicht erforderlich.Die erschwerende Annahme eines Handelns in „Bereicherungsabsicht" verstößt entgegen dem Rechtsmittelvorbringen nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil ein derartiges Motiv die Strafdrohung des Paragraph 153, StGB, auf den sich der Erschwerungsgrund ersichtlich bezieht, keineswegs bestimmt. Der Tatbestand stellt vielmehr nur auf den aus dem Missbrauch selbst (unmittelbar) erwachsenen Vermögensnachteil des Machtgebers ab, ein auf Bereicherung gerichteter Vorsatz ist nicht erforderlich.
Die Berücksichtigung des „mehrfachen Überschreitens der Schadensgrenze betreffend das Faktum 1." (gemeint ersichtlich: das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze des § 153 Abs 2 erster Fall StGB) berührt das Problem der Doppelverwertung gleichermaßen nicht, ist doch die Größe der Schädigung nach § 32 Abs 3 StGB jedenfalls zu beachten. Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn gerade jene Schadenshöhe, die die erhöhte Strafdrohung nach dem Gesetz auslöst, oder aber das Überschreiten der Wertgrenze an sich als erschwerend gewertet würde (Ebner in WK² § 32 Rz 64 mwN; Ratz WK-StPO § 281 Rz 700, 704, 714). Die von der Beschwerdeführerin angesprochene erschwerende Annahme einer Mehrfachqualifikation hat damit nichts zu tun.Die Berücksichtigung des „mehrfachen Überschreitens der Schadensgrenze betreffend das Faktum 1." (gemeint ersichtlich: das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze des Paragraph 153, Absatz 2, erster Fall StGB) berührt das Problem der Doppelverwertung gleichermaßen nicht, ist doch die Größe der Schädigung nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB jedenfalls zu beachten. Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn gerade jene Schadenshöhe, die die erhöhte Strafdrohung nach dem Gesetz auslöst, oder aber das Überschreiten der Wertgrenze an sich als erschwerend gewertet würde (Ebner in WK² Paragraph 32, Rz 64 mwN; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 700, 704, 714). Die von der Beschwerdeführerin angesprochene erschwerende Annahme einer Mehrfachqualifikation hat damit nichts zu tun.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Ungeachtet der verfehlten rechtlichen Subsumtion des dem Schuldspruch
1. zugrunde liegenden Sachverhalts als das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB anstatt dessen Unterstellung unter § 133 StGB bei gleichzeitiger Bildung einer - aus den den beiden Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten bestehenden - Subsumtionseinheit (§ 29 StGB), bestand kein Anlass für eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO.1. zugrunde liegenden Sachverhalts als das Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB anstatt dessen Unterstellung unter Paragraph 133, StGB bei gleichzeitiger Bildung einer - aus den den beiden Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten bestehenden - Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB), bestand kein Anlass für eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO.
Angesichts der nicht eindeutig erfolgten Feststellung der Schadenshöhe zu 1. scheidet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nach § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in Form eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB aus. Da der Inhalt der im Fall eines kassatorischen Erkenntnisses (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO) zu treffenden Feststellungen zur Frage des Überschreitens der im § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB genannten Wertgrenze durch die zu 1. und 2. genannten Taten nicht sicher abzusehen ist, ist zwar eine formale Beschwer der Angeklagten zu bejahen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 656, § 282 Rz 17, § 290 Rz 21). Die angesichts der Aktenlage und der im ersten Rechtsgang zu dieser Frage getroffenen Urteilsannahmen lassen es jedoch als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Tatrichter eines nachfolgenden Rechtsgangs die Tatsachengrundlage für die Annahme der in Rede stehenden Schadensqualifikation verneinen. Mit Blick auf den dann anzuwendenden Strafsatz (zum Begriff: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 25) von einem bis zu zehn Jahren gegenüber dem bei Verurteilung wegen der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB in Anschlag zu bringenden Strafrahmen (zum Begriff: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 568, 666) von bis zu drei Jahren ist solcherart jedoch der für amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von der Rechtsprechung geforderte, über die Beschwer hinausgehende inhaltliche Nachteil für die Angeklagte vorliegend nicht auszumachen (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22). Denn das Verschlechterungsverbot des § 293 Abs 3 (§ 290 Abs 2) StPO gilt nur für den Sanktionenbereich (WK-StPO § 290 Rz 31 ff).Angesichts der nicht eindeutig erfolgten Feststellung der Schadenshöhe zu 1. scheidet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in Form eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB aus. Da der Inhalt der im Fall eines kassatorischen Erkenntnisses (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO) zu treffenden Feststellungen zur Frage des Überschreitens der im Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB genannten Wertgrenze durch die zu 1. und 2. genannten Taten nicht sicher abzusehen ist, ist zwar eine formale Beschwer der Angeklagten zu bejahen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 656, Paragraph 282, Rz 17, Paragraph 290, Rz 21). Die angesichts der Aktenlage und der im ersten Rechtsgang zu dieser Frage getroffenen Urteilsannahmen lassen es jedoch als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Tatrichter eines nachfolgenden Rechtsgangs die Tatsachengrundlage für die Annahme der in Rede stehenden Schadensqualifikation verneinen. Mit Blick auf den dann anzuwendenden Strafsatz (zum Begriff: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 25) von einem bis zu zehn Jahren gegenüber dem bei Verurteilung wegen der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB in Anschlag zu bringenden Strafrahmen (zum Begriff: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 568, 666) von bis zu drei Jahren ist solcherart jedoch der für amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von der Rechtsprechung geforderte, über die Beschwer hinausgehende inhaltliche Nachteil für die Angeklagte vorliegend nicht auszumachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22). Denn das Verschlechterungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, (Paragraph 290, Absatz 2,) StPO gilt nur für den Sanktionenbereich (WK-StPO Paragraph 290, Rz 31 ff).