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Entscheidung 13 Os 98/06w×

Entscheidung 13 Os 98/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os98/06w

Entscheidungsdatum

08.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gertrude T***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 3. Mai 2006, GZ 25 Hv 308/05a-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gertrude T***** der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (1.) und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Pöttsching

1. im Zeitraum zwischen September 1996 und 2004 die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie als „Geschäftsführerin" der A***** Blankogutscheine im Nennwert von 100 ATS und ab der Euroumstellung zum Nennwert von 5 Euro in die Kasse legte bzw die Verkäuferinnen anwies, bei bar zahlenden Kunden bis zum Nominalwert der Gutscheine deren Zahlung nicht als Barzahlung, sondern als Gutschein zu bonieren, sodass sie dem Tankstellenpächter Mag. Karl U***** einen Vermögensnachteil zufügte, weil sie den Gegenwert der Gutscheine in bar aus der Kasse entnahm, wobei sie einen 3.000 Euro deutlich übersteigenden, an 50.000 Euro heranreichenden, diesen Betrag jedoch nicht übersteigenden und nicht mehr genau feststellbaren Schaden herbeiführte;

2. von April 2004 bis Februar 2005 in insgesamt 18 Angriffen ein Gut, das ihr anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Abrechnungszeitraum der Schichtabrechnung der GO-Box Aufladung zeitlich verkürzte, weshalb Entgelterlöse aus diesen Aufladungen im Verkürzungszeitraum nicht darin erfasst wurden, die Geschäftsfälle auch nicht in der Kassa bonierte und dieses Geld im Gesamtbetrag von 2.470 Euro für sich selbst entnahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten aus dem Grund der Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die erschwerende Annahme eines Handelns in „Bereicherungsabsicht" verstößt entgegen dem Rechtsmittelvorbringen nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil ein derartiges Motiv die Strafdrohung des Paragraph 153, StGB, auf den sich der Erschwerungsgrund ersichtlich bezieht, keineswegs bestimmt. Der Tatbestand stellt vielmehr nur auf den aus dem Missbrauch selbst (unmittelbar) erwachsenen Vermögensnachteil des Machtgebers ab, ein auf Bereicherung gerichteter Vorsatz ist nicht erforderlich.

Die Berücksichtigung des „mehrfachen Überschreitens der Schadensgrenze betreffend das Faktum 1." (gemeint ersichtlich: das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze des Paragraph 153, Absatz 2, erster Fall StGB) berührt das Problem der Doppelverwertung gleichermaßen nicht, ist doch die Größe der Schädigung nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB jedenfalls zu beachten. Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn gerade jene Schadenshöhe, die die erhöhte Strafdrohung nach dem Gesetz auslöst, oder aber das Überschreiten der Wertgrenze an sich als erschwerend gewertet würde (Ebner in WK² Paragraph 32, Rz 64 mwN; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 700, 704, 714). Die von der Beschwerdeführerin angesprochene erschwerende Annahme einer Mehrfachqualifikation hat damit nichts zu tun.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Ungeachtet der verfehlten rechtlichen Subsumtion des dem Schuldspruch

1. zugrunde liegenden Sachverhalts als das Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB anstatt dessen Unterstellung unter Paragraph 133, StGB bei gleichzeitiger Bildung einer - aus den den beiden Schuldsprüchen zugrunde liegenden Taten bestehenden - Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB), bestand kein Anlass für eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO.

Angesichts der nicht eindeutig erfolgten Feststellung der Schadenshöhe zu 1. scheidet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO in Form eines Schuldspruchs wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB aus. Da der Inhalt der im Fall eines kassatorischen Erkenntnisses (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO) zu treffenden Feststellungen zur Frage des Überschreitens der im Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB genannten Wertgrenze durch die zu 1. und 2. genannten Taten nicht sicher abzusehen ist, ist zwar eine formale Beschwer der Angeklagten zu bejahen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 656, Paragraph 282, Rz 17, Paragraph 290, Rz 21). Die angesichts der Aktenlage und der im ersten Rechtsgang zu dieser Frage getroffenen Urteilsannahmen lassen es jedoch als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Tatrichter eines nachfolgenden Rechtsgangs die Tatsachengrundlage für die Annahme der in Rede stehenden Schadensqualifikation verneinen. Mit Blick auf den dann anzuwendenden Strafsatz (zum Begriff: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 25) von einem bis zu zehn Jahren gegenüber dem bei Verurteilung wegen der Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 erster Fall und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB in Anschlag zu bringenden Strafrahmen (zum Begriff: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 568, 666) von bis zu drei Jahren ist solcherart jedoch der für amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von der Rechtsprechung geforderte, über die Beschwer hinausgehende inhaltliche Nachteil für die Angeklagte vorliegend nicht auszumachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22). Denn das Verschlechterungsverbot des Paragraph 293, Absatz 3, (Paragraph 290, Absatz 2,) StPO gilt nur für den Sanktionenbereich (WK-StPO Paragraph 290, Rz 31 ff).

Anmerkung

E82486 13Os98.06w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3978 = ÖJZ-LS 2007/17 = RZ 2007,100 EÜ141 - RZ 2007 EÜ141 = SSt 2006/78 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00098.06W.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20061108_OGH0002_0130OS00098_06W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Keine Maßnahme nach § 290 StPO, wenn anstatt der (irrigen) Verurteilung wegen zweier Delikte richtig bloß eines, dieses aber mehrfach (gleichartige Idealkonkurrenz - verstärkte Tatbestandsmäßigkeit) verwirklicht wurde.
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Wurde bei einem Betrugsschaden von mehr als 2,5 Millionen Schilling der hohe Schaden als erschwerend gewertet, so kann darin weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch ein unvertretbarer …
RS0100358 Rechtssatz 22.10.1985Strafrecht
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1.) Das Verschlimmerungsverbot gilt nur für den Sanktionsbereich (mit eingehender Begründung). 2.) Die (mit jeder Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft infolge eines Rechtsmittels verbundene) bloß zeitliche Verschiebung der Probezeit im Ganzen ist - and …
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