Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Wenngleich der Umstand, daß der Berufungswerber als Nichtsüchtiger aus dem Heroinhandel einen Gewinn zu schlagen versuchte, keinen besonderen Erschwerungsumstand darstellt, sondern nur allgemein bei Bewertung der Schuld (§ 32 StGB) zu berücksichtigen ist, und das Zusammentreffen des Suchtgiftverbrechens mit einem Finanzvergehen nicht als erschwerend (im Sinn des § 33 Z. 1 StGB) angesehen werden kann, weil gemäß § 22 FinStrG. für das Finanzdelikt eine gesonderte Strafe zu verhängen war (und auch verhängt worden ist), sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Reduktion der Strafe nicht veranlaßt.Wenngleich der Umstand, daß der Berufungswerber als Nichtsüchtiger aus dem Heroinhandel einen Gewinn zu schlagen versuchte, keinen besonderen Erschwerungsumstand darstellt, sondern nur allgemein bei Bewertung der Schuld (Paragraph 32, StGB) zu berücksichtigen ist, und das Zusammentreffen des Suchtgiftverbrechens mit einem Finanzvergehen nicht als erschwerend (im Sinn des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) angesehen werden kann, weil gemäß Paragraph 22, FinStrG. für das Finanzdelikt eine gesonderte Strafe zu verhängen war (und auch verhängt worden ist), sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer Reduktion der Strafe nicht veranlaßt.
Die mit dem Vorsatz des Inverkehrsetzens vorgenommene (illegale) Einfuhr von rund 2 kg Heroin, also eines Quantums, das die (hier relevante) Grenzmenge mehrtausendfach übersteigt, weist eine besondere Gefährlichkeit der Tat und damit einen solchen Schuld- und Unrechtsgehalt auf, daß die nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe, die gerade (auch) bei Suchtgiftverbrechen bedeutende generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat, als gerecht anzusehen ist.Die mit dem Vorsatz des Inverkehrsetzens vorgenommene (illegale) Einfuhr von rund 2 kg Heroin, also eines Quantums, das die (hier relevante) Grenzmenge mehrtausendfach übersteigt, weist eine besondere Gefährlichkeit der Tat und damit einen solchen Schuld- und Unrechtsgehalt auf, daß die nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. verhängte Freiheitsstrafe, die gerade (auch) bei Suchtgiftverbrechen bedeutende generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat, als gerecht anzusehen ist.
Auch die (wie schon angeführt, gemäß § 22 FinStrG. gesondert verhängte) Geldstrafe nach § 35 Abs. 1 FinStrG. erweist sich angesichts des strafbestimmenden Werts von rund 600.000 S ebenso angemessen wie die vom Erstgericht (gemäß § 20 FinStrG.) ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe.Auch die (wie schon angeführt, gemäß Paragraph 22, FinStrG. gesondert verhängte) Geldstrafe nach Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. erweist sich angesichts des strafbestimmenden Werts von rund 600.000 S ebenso angemessen wie die vom Erstgericht (gemäß Paragraph 20, FinStrG.) ausgemessene Ersatzfreiheitsstrafe.
Gemäß § 290 Abs. 1 StPO war der von keiner Seite gerügte, sich jedoch zum Nachteil beider Angeklagten auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO wahrzunehmen:Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO war der von keiner Seite gerügte, sich jedoch zum Nachteil beider Angeklagten auswirkende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wahrzunehmen:
Nach § 38 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 4 FinStrG. ist nämlich die Vorhaft auf sämtliche Strafen, vorliegendenfalls daher auf die Freiheits-, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen. Wie einleitend angeführt, unterließ das Erstgericht die Anrechnung der Vorhaft auch auf die (gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG. verhängte) Geldstrafe.Nach Paragraph 38, Absatz eins, StGB und Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG. ist nämlich die Vorhaft auf sämtliche Strafen, vorliegendenfalls daher auf die Freiheits-, Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen. Wie einleitend angeführt, unterließ das Erstgericht die Anrechnung der Vorhaft auch auf die (gemäß Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG. verhängte) Geldstrafe.
Dieser Rechtsfehler (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO) war durch entsprechende Ergänzung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen richtigzustellen.Dieser Rechtsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) war durch entsprechende Ergänzung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen richtigzustellen.