Geschäftszahl
13Os98/93(13Os99/93, 13Os100/93)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat 14. Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Schindler, Mag. Strieder und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12. Mai 1993, GZ 7 Vr 566/92-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat 14. Juli 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Schindler, Mag. Strieder und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12. Mai 1993, GZ 7 römisch fünf r 566/92-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, den gemäß dem § 41 Abs 2 StPO dem Angeklagten beigegebenen Verteidiger auch zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zu bestellen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, den gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO dem Angeklagten beigegebenen Verteidiger auch zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zu bestellen.
Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Walter D***** hat gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8. April 1993, GZ 7 Vr 566/92-71, die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (II S 32) und beantragt, ihm einen Verteidiger von Amts wegen beizugeben (II S 75). Der Wahlverteidiger Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, hat gleichzeitig die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben (II ON 74). In der Folge wurde dem Angeklagten gemäß dem § 41 Abs 2 StPO ein Verteidiger beigegeben, der jedoch nur zur Ausführung der Berufung bestellt wurde (vgl. II ON 75) und auch nur dieses Rechtsmittel ausgeführt hat.Der Angeklagte Walter D***** hat gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8. April 1993, GZ 7 römisch fünf r 566/92-71, die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (römisch zwei S 32) und beantragt, ihm einen Verteidiger von Amts wegen beizugeben (römisch zwei S 75). Der Wahlverteidiger Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, hat gleichzeitig die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben (römisch zwei ON 74). In der Folge wurde dem Angeklagten gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO ein Verteidiger beigegeben, der jedoch nur zur Ausführung der Berufung bestellt wurde vergleiche römisch zwei ON 75) und auch nur dieses Rechtsmittel ausgeführt hat.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil der Verteidiger Dr. Norbert Huber lediglich die Berufung, nicht aber die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt habe und bei deren Anmeldung die im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Gründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet worden sind.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil der Verteidiger Dr. Norbert Huber lediglich die Berufung, nicht aber die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt habe und bei deren Anmeldung die im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Gründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet worden sind.
Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde war Folge zu geben, weil der Verteidiger im Hinblick auf seine Bestellung nur zur Ausführung der Berufung hinsichtlich der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde keine Rechtshandlungen setzen konnte und damit auch die Frist zur Ausführung dieses Rechtsmittels nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. § 43 a StPO). Da der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden war, war dem Erstgericht aufzutragen, den gemäß dem § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auch zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zu bestellen.Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde war Folge zu geben, weil der Verteidiger im Hinblick auf seine Bestellung nur zur Ausführung der Berufung hinsichtlich der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde keine Rechtshandlungen setzen konnte und damit auch die Frist zur Ausführung dieses Rechtsmittels nicht in Lauf gesetzt wurde vergleiche Paragraph 43, a StPO). Da der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden war, war dem Erstgericht aufzutragen, den gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger auch zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde zu bestellen.
Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00098.9305.0714.0
Dokumentnummer
JJT_19930714_OGH0002_0130OS00098_9300005_000