Rechtssatz RS0096505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096505
Geschäftszahl
13Os98/93 (13Os99/93, 13Os100/93)
Entscheidungsdatum
14.07.1993
Rechtssatz
Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlußes, weil die nach Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf Antrag des Angeklagten vorgenommene Bestellung des Verteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) ausdrücklich nur zur Ausführung der Berufung, nicht aber auch der Nichtigkeitsbeschwerde vorgenommen worden war.Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlußes, weil die nach Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung auf Antrag des Angeklagten vorgenommene Bestellung des Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) ausdrücklich nur zur Ausführung der Berufung, nicht aber auch der Nichtigkeitsbeschwerde vorgenommen worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096505
Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00098_9300000_001