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Entscheidung 13 Os 99/09x×

Entscheidung 13 Os 99/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os99/09x

Entscheidungsdatum

15.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Christian H***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Mai 2009, GZ 36 Hv 46/09f-176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen B, C/I bis römisch drei, D und E sowie in den Strafaussprüchen einschließlich der Vorhaftanrechnung (nicht jedoch im Einziehungserkenntnis) und der unter einem gefasste Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit ihren Rechtsmitteln werden der Angeklagte Christian H***** und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurden Heinz T***** (richtig:) mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG (B/I), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (B/II), (richtig:) jeweils mehrerer Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster, zweiter und dritter Fall SMG (B/III), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG (B/IV) sowie jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (B/V), Christian H***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG (C/I) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG (C/II), jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (C/III) sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG (C/IV), Mario O***** (richtig:) mehrerer (richtig:) Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 3, SMG (D/I), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, SMG (D/II) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall SMG (D/III), James A***** (richtig:) mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG und Paragraph 15, StGB (E) schuldig erkannt. Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) haben in der Zeit von November 2007 bis zum 15. Jänner 2009 in Innsbruck, Wien und an anderen Orten (B) Heinz T***** vorschriftswidrig

römisch eins) 30 Gramm Heroin und 20 Gramm Kokain ein- und ausgeführt,

römisch zwei) in zahlreichen Angriffen zumindest 422 Gramm Cannabis und 7 Gramm Kokain anderen überlassen,

römisch drei) 201,4 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 56,4 Gramm mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde,

römisch vier) 7 Cannabispflanzen mit einem Gesamttrockengewicht von 566,3 Gramm und einem THC-Gehalt von 33 Gramm zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge angebaut und darüber hinaus

römisch fünf) unbekannte Mengen Heroin, Kokain, Cannabis und LSD-Trips erworben

und besessen,

(C) Christian H*****

römisch eins) vorschriftswidrig in mehreren Angriffen jedenfalls 450 Gramm

Heroin und 245 Gramm Kokain ein- und ausgeführt,

römisch zwei) vorschriftswidrig in mehreren Angriffen 300 Gramm Heroin anderen überlassen, darüber hinaus

römisch drei) vorschriftswidrig unbekannte Mengen Heroin, Kokain und Cannabis erworben und besessen und römisch vier) eine verbotene Waffe, nämlich eine sog Pumpgun, unbefugt

besessen,

(D) Mario O***** vorschriftswidrig

römisch eins) in mehreren Angriffen 330 Gramm Kokain ein- und ausgeführt,

römisch zwei) in mehreren Angriffen zumindest 119,5 Gramm Kokain, unbekannte Mengen Cannabis und 10 LSD-Trips anderen überlassen, wobei er die Straftat gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist,

römisch drei) 93,9 Gramm Kokain mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie

(E) James A***** in mehreren Angriffen vorschriftswidrig rund 369 Gramm Kokain (US 26) anderen überlassen und dies versucht, wobei er die Straftaten gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der - jeweils ausschließlich gegen den Schuldspruch C/I gerichteten - von Christian H***** aus Ziffer 5, 5 a und 8, von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - mehrfach zum Nachteil aller Angeklagten der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet:

Zum Schuldspruch des Heinz T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (B/II) stellt das Erstgericht die Weitergabe von 7 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 25 % (US 16 in Verbindung mit US 4), also 1,75 Gramm reines Kokain fest, trifft aber keine Konstatierungen zum THC-Gehalt der nach den Urteilsannahmen überdies weitergegebenen 422 Gramm Cannabis. Unter Berücksichtigung der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) von 15 Gramm reinem Kokain tragen diese Feststellungen die vorgenommene Subsumtion nicht. Hinzu kommt, dass die Entscheidungsgründe zu diesem Punkt des Schuldspruchs auf den Urteilstenor verweisen, der (neben Kokain) eben die Weitergabe von Cannabis festhält (US 4, 5), und im Folgesatz einen „Reinheitsgehalt" von Heroin feststellen, sodass nicht einmal klar wird, von welchem Suchtmittel die Tatrichter insoweit ausgegangen sind.

Zu den übrigen Schuldsprüchen wegen Verbrechen des Suchtgifthandels (B/I, C/I und römisch zwei, D/I und römisch zwei, E) und Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel (B/III und römisch vier, D/III) reichen in Bezug auf die Suchtgiftmengen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht hin:

So mangelt es den Urteilskonstatierungen hinsichtlich Heinz T*****, wonach es diesem bei den vom Schuldspruch B/I umfassten Taten darauf ankam, eine „große Menge" Suchtgift ein- und auszuführen (US 16), an dem unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion gebotenen Sachverhaltsbezug (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Zu den Schuldsprüchen B/III und B/IV lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, von welchem - für die Bestimmung der Grenzmenge entscheidenden - Reinheitsgehalt Heinz T***** ausgegangen ist (US 17). Die Feststellung zum Schuldspruch C/I, Christian H***** wollte eine „möglichst große Menge" Suchtgift ein- und ausführen und wusste, dass er insgesamt mindestens 450 Gramm Heroin und 245 Gramm Kokain „je guter Qualität" transportiert „hat" (US 20), bringt nicht den vom Gesetz geforderten Vorsatz in Bezug auf die jeweils tataktuelle Bruttosuchtgiftmenge und deren jeweiligen Reinsubstanzgehalt zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass bei Erreichen der von Paragraph 28 a, SMG vorausgesetzten Suchtgiftmengen nur durch die Zusammenrechnung der Mengen aus mehreren Einzeltaten die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von vornherein vom Vorsatz umfasst sein müssen (zuletzt 14 Os 94/08t), wozu die angefochtene Entscheidung keine Aussage trifft. Die fehlenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Reinheitsgrad betreffen auch den Schuldspruch C/II.

Hinsichtlich Mario O***** lassen die tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch D/I nicht erkennen, welche Bruttomenge Kokain vom auf etwa 25 bis 28 % Reinheitsgehalt ausgerichteten Vorsatz umfasst gewesen ist (US 24), zum Schuldspruch D/III fehlen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Reinsubstanz (US 25). Zu D/II sind die Konstatierungen teils in Bezug auf die Bruttomengen, teils hinsichtlich der Reinsubstanzen unzulänglich (US 24, 25 in Verbindung mit US 8, 9). Darüber hinaus trägt die Feststellung, Mario O***** habe bei den einzelnen Verkäufen bedacht, dass er auch künftig Suchtgift verkaufen will, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 24), die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, welche insoweit die Absicht voraussetzt, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten eine solche Einnahme zu verschaffen, nicht.

Auch zu James A***** (E) enthält das Urteil ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite weder in Bezug auf die tatverfangene Suchtgiftmenge noch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Tatbebegehung (US 26).

Da nach Aufhebung eines Schuldspruchs nach Paragraph 28, oder Paragraph 28 a, SMG wegen fehlender Feststellungen zur insoweit subsumtionsrelevanten Suchtgiftmenge auch jene Annahmen, die einen - insoweit nicht erfolgten - Schuldspruch nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG allenfalls zu tragen vermögen, nicht bestehen bleiben, war die (gänzliche) Kassation der bislang genannten Schuldsprüche erforderlich (RIS-Justiz RS0115884; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 18).

Mit Blick auf die Bestimmungen der Paragraphen 35 und 37 SMG waren zudem die Schuldsprüche B/V und C/III aufzuheben.

Im Hinblick darauf erübrigt sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten Christian H***** und der Staatsanwaltschaft.

Mit ihren Berufungen waren diese auf die Kassation der Strafaussprüche zu verweisen, die ebenso wie jene des Widerrufs der bedingten Entlassung des James A***** aus der Aufhebung der bezeichneten Schuldsprüche folgt.

Anmerkung

E92121 13Os99.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00099.09X.1015.000

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2009

Dokumentnummer

JJT_20091015_OGH0002_0130OS00099_09X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung