[3] Dagegen richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M* S* und H* S*. Dagegen richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M* S* und H* S*.
[4] Weiters bekämpfen die genannten Angeklagten mit in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten Beschwerden (ON 1232) den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffensenats vom 6. Juni 2025 (ON 1229), mit dem ihre Anträge auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 1228) abgewiesen worden waren. In diesen hatten sie vorgebracht, dass es im Rahmen der Angaben des M* S* zu seinen persönlichen Verhältnissen statt „keine Vorstrafen“ (ON 1174 S 3) richtig „eine Vorstrafe“ zu lauten habe.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
[5] Vorweg wird zu den Anfechtungskriterien der Mängelrüge (Z 5) auf deren schon im ersten Rechtsgang erfolgte eingehende Darstellung durch den Obersten Gerichtshof verwiesen (13 Os 106/23x, 107/23v [Rz 39 ff] und 13 Os 115/23w, 116/23t [Rz 40 ff]). Vorweg wird zu den Anfechtungskriterien der Mängelrüge (Ziffer 5,) auf deren schon im ersten Rechtsgang erfolgte eingehende Darstellung durch den Obersten Gerichtshof verwiesen (13 Os 106/23x, 107/23v [Rz 39 ff] und 13 Os 115/23w, 116/23t [Rz 40 ff]).
[6] Diesen Kriterien wird die nominell Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung behauptende Mängelrüge (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) nicht im Ansatz gerecht, indem sie – großteils inhalts- und wortgleich mit dem Vorbringen im ersten Rechtsgang (sogar unter Wiederholung der Formulierung „abgesondert verfolgten M* S*“) – ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Feststellungen entscheidender Tatsachen im Urteil und die mehr als 1200 Ordnungsnummern umfassenden Akten Diesen Kriterien wird die nominell Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung behauptende Mängelrüge (Ziffer 5, erster, zweiter und vierter Fall) nicht im Ansatz gerecht, indem sie – großteils inhalts- und wortgleich mit dem Vorbringen im ersten Rechtsgang (sogar unter Wiederholung der Formulierung „abgesondert verfolgten M* S*“) – ohne Bezugnahme auf konkret bezeichnete Feststellungen entscheidender Tatsachen im Urteil und die mehr als 1200 Ordnungsnummern umfassenden Akten
- den Verweis des Erstgerichts auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (US 24 iVm US 38) kritisiert und behauptet,- den Verweis des Erstgerichts auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (US 24 in Verbindung mit US 38) kritisiert und behauptet,
-) der Angeklagte M* S* habe die Behörde weder getäuscht, noch im Unklaren über die Anwendungsmöglichkeiten des UTÖ gelassen,
-) dass „bei weiteren 4 Käufern das VST 2 Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und eine Erstattung der bezahlten Mineralölsteuer zu Recht erfolgt ist“,
-) das Erstgericht habe „in seiner Begründung unberücksichtigt [gelassen], dass die Höhe der Mietzahlungen an die M* und N* umstritten war“ (siehe dazu aber US 48 f),
-) die Steuerberaterin der Gesellschaft habe die Darlehensgewährung mitgestaltet, weshalb ein Vorsatz beider Beschwerdeführer bezüglich der Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer auszuschließen sei (wobei die Beschwerde zudem übergeht, dass insoweit gar kein Schuldspruch der H* S* erfolgte), und
-) eine Unterlassung des Widerrufs durch die Behörden habe M* S* im Rahmen der Bewilligung berechtigt, das UTÖ an Kunden abzugeben,
- Feststellungen dazu vermisst, „wann die Behörde erstmals befähigt gewesen wäre, wann die Bewilligung hätte widerrufen werden können“ (der Sache nach – ebenfalls nicht an der Prozessordnung orientiert [RIS-Justiz RS0116565] – Z 9 lit a),- Feststellungen dazu vermisst, „wann die Behörde erstmals befähigt gewesen wäre, wann die Bewilligung hätte widerrufen werden können“ (der Sache nach – ebenfalls nicht an der Prozessordnung orientiert [RIS-Justiz RS0116565] – Ziffer 9, Litera a,),
- umfassende Rechtsausführungen (insbesondere zum EUV, zu einzelnen Richtlinien der Europäischen Union, zur Arbeitsrichtlinie Mineralölsteuer [BMF-010220/0211-IV/9/2007] und zum deutschen Außensteuergesetz) macht und Rechtsprechung des EuGH sowie Fachliteratur anführt und moniert, das Erstgericht habe darauf keine Rücksicht genommen, sowie
- in Ansehung der CMR-Frachtpapiere eigene Erwägungen zu der – nach Ansicht der Beschwerde sowohl von der Abgabenverwaltung als auch von der Zollbehörde „verkannten“ – „eingeschränkte(n) Funktion der Papiere für Zwecke des Steuerrechts“ anstellt.
[7] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – wenn auch bezogen auf konkret angeführte Feststellungen des Erstgerichts zum Schuldspruch IV (US 27 f, 34, 35 und 36) – ohne Aktenbezug Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – wenn auch bezogen auf konkret angeführte Feststellungen des Erstgerichts zum Schuldspruch römisch vier (US 27 f, 34, 35 und 36) – ohne Aktenbezug
- vorbringt,
-) die Angeklagten hätten „von Beginn an die Bewilligungsbehörde über alle Umstände und abgabenrechtlichen Folgen ihrer Tätigkeiten informiert“,
-) das Erstgericht habe es unterlassen, sich „mit den Gutachten Dr. DI E* und St* aus dem Akt hg * bzw hg * auseinanderzusetzten“,
-) es fehlten Feststellungen dazu, dass die Anlagen über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügten (der Sache nach – ebenfalls nicht an der Prozessordnung orientiert [erneut RIS-Justiz RS0116565] – Z 9 lit a) und-) es fehlten Feststellungen dazu, dass die Anlagen über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügten (der Sache nach – ebenfalls nicht an der Prozessordnung orientiert [erneut RIS-Justiz RS0116565] – Ziffer 9, Litera a,) und
-) eine Auseinandersetzung mit den „Gutachten der Sachverständigen G*, B*, H* und Hi*“ vermisst.
[8] Weshalb die rechtsrichtige Subsumtion zum Schuldspruch I A 1 b eine „Feststellung, wer wann und wo und in wessen Auftrag einen gefälschten Stempel erzeugt hat, den nicht einmal die Experten des Zollamtes als Fälschung erkannt haben“, erfordern sollte (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) entbehrt der methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (einmal mehr RIS-Justiz RS0116565). Weshalb die rechtsrichtige Subsumtion zum Schuldspruch I A 1 b eine „Feststellung, wer wann und wo und in wessen Auftrag einen gefälschten Stempel erzeugt hat, den nicht einmal die Experten des Zollamtes als Fälschung erkannt haben“, erfordern sollte (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz (einmal mehr RIS-Justiz RS0116565).
[9] Die Aussage des Zeugen * L*, wonach die Bewilligung für das Steuerlager nur deshalb entzogen worden sei, weil die AN* GmbH die Sicherheit nicht mehr erhöht habe (ON 1188 S 52 f), steht entgegen der Beschwerdeauffassung nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten M* S* betreffend die Verkürzung an Mineralölsteuer.
[10] Ebenso wenig stehen die (im Rechtsmittel zudem nicht richtig wiedergegebenen) Angaben des Zeugen * K* zur Probenziehung (ON 1188 S 73 ff) den Feststellungen zum Vortäuschen der Analysen (IV C, US 33) erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[11] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten M* S* (auch) zur Hinterziehung der Mineralölsteuer (I A 1) haben die Tatrichter nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig verworfen (US 42 iVm US 47). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details seiner Aussage waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0106642). Die leugnende Verantwortung des Angeklagten M* S* (auch) zur Hinterziehung der Mineralölsteuer (I A 1) haben die Tatrichter nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig verworfen (US 42 in Verbindung mit US 47). Zu einer weitergehenden Auseinandersetzung mit Details seiner Aussage waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten vergleiche RIS-Justiz RS0106642).
[12] Gleiches gilt
- in Ansehung der Feststellungen zum Schuldspruch IV G bezüglich der Aussagen der K* S* und der H* S* (siehe dazu US 53), wobei die Beschwerde zudem die zuletzt geständige Verantwortung der Erstgenannten unberücksichtigt lässt (vgl US 54), und- in Ansehung der Feststellungen zum Schuldspruch IV G bezüglich der Aussagen der K* S* und der H* S* (siehe dazu US 53), wobei die Beschwerde zudem die zuletzt geständige Verantwortung der Erstgenannten unberücksichtigt lässt vergleiche US 54), und
- in Ansehung der Feststellungen zum Schuldspruch IV F bezüglich der Angaben der Zeugin Mag. * He* (siehe dazu US 52).
[13] Die Feststellungen zu den unangemessen hohen und nicht fremdüblichen Mietzinszahlungen (IV A und B) gründete das Erstgericht auf das als nachvollziehbar und schlüssig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Ing. B* (US 48). Dieser hatte nach der Aktenlage unter anderem ausgeführt, dass er das von DI Dr. * E* erstattete Gutachten bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt habe, weil dieses – über den ihm im Strafverfahren erteilten Gutachtensauftrag hinausgehend – nicht nur die Mieterträge, sondern auch „die Anlage“ miteinbezogen habe (ON 1208, S 19 iVm ON 1060, S 25). Solcherart waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit der Aussage des Zeugen DI Dr. * E* auseinanderzusetzen (vgl dazu im Übrigen US 49), er sei in seinem Gutachten zu einer Bewertung von 32.200 Euro bis 40.900 Euro gekommen (ON 1208, S 10 f). Die Feststellungen zu den unangemessen hohen und nicht fremdüblichen Mietzinszahlungen (IV A und B) gründete das Erstgericht auf das als nachvollziehbar und schlüssig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Ing. B* (US 48). Dieser hatte nach der Aktenlage unter anderem ausgeführt, dass er das von DI Dr. * E* erstattete Gutachten bei seiner Berechnung nicht berücksichtigt habe, weil dieses – über den ihm im Strafverfahren erteilten Gutachtensauftrag hinausgehend – nicht nur die Mieterträge, sondern auch „die Anlage“ miteinbezogen habe (ON 1208, S 19 in Verbindung mit ON 1060, S 25). Solcherart waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit der Aussage des Zeugen DI Dr. * E* auseinanderzusetzen vergleiche dazu im Übrigen US 49), er sei in seinem Gutachten zu einer Bewertung von 32.200 Euro bis 40.900 Euro gekommen (ON 1208, S 10 f).
[14] Insgesamt wendet sich die Mängelrüge mit weitwendigen Ausführungen – etwa zur „Gesamtwirtschaftlichkeit“ des Vorgehens der Angeklagten – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). Insgesamt wendet sich die Mängelrüge mit weitwendigen Ausführungen – etwa zur „Gesamtwirtschaftlichkeit“ des Vorgehens der Angeklagten – nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch IV F beschränkt sich darauf, die tatrichterlichen Feststellungen (US 37) mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu bekämpfen. Damit verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch IV F beschränkt sich darauf, die tatrichterlichen Feststellungen (US 37) mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu bekämpfen. Damit verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[16] Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die Berücksichtigung der mehrfachen Überschreitung der Wertgrenze als erschwerend (US 63 f) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG), weil der angesprochene Umstand – bei (wie hier) Anwendung des § 39 Abs 3 FinStrG – nicht die Strafdrohung bestimmt (13 Os 45/25d [Rz 22 mwN], RIS-Justiz RS0086302 [T5]). Der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider verstößt die Berücksichtigung der mehrfachen Überschreitung der Wertgrenze als erschwerend (US 63 f) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz FinStrG), weil der angesprochene Umstand – bei (wie hier) Anwendung des Paragraph 39, Absatz 3, FinStrG – nicht die Strafdrohung bestimmt (13 Os 45/25d [Rz 22 mwN], RIS-Justiz RS0086302 [T5]).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[18] Damit sind auch die Beschwerden gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 6. Juni 2025 (ON 1229) auf Abweisung der Protokollberichtigungsanträge (ON 1228) schon deshalb erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerden wesentlichen Umstände bezogen (vgl RIS-Justiz RS0126057 [T2 und T5]). Damit sind auch die Beschwerden gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 6. Juni 2025 (ON 1229) auf Abweisung der Protokollberichtigungsanträge (ON 1228) schon deshalb erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerden wesentlichen Umstände bezogen vergleiche RIS-Justiz RS0126057 [T2 und T5]).
[19] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[20] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.