Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. März 1997 (GZ 15 E Vr 298/97-7) wurde Wolfgang B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, von welcher ein Teil von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund eines Vorführbefehles dieses Gerichtes wurde er am 28. Juli 1998 zum Vollzug des unbedingten Teiles (4 Monate) der Freiheitsstrafe in die nach seinem Wohnsitz zuständige Justizanstalt Salzburg eingeliefert.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. März 1997 (GZ 15 E römisch fünf r 298/97-7) wurde Wolfgang B***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, von welcher ein Teil von acht Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund eines Vorführbefehles dieses Gerichtes wurde er am 28. Juli 1998 zum Vollzug des unbedingten Teiles (4 Monate) der Freiheitsstrafe in die nach seinem Wohnsitz zuständige Justizanstalt Salzburg eingeliefert.
Mit Beschluß vom 29. Juli 1998 gewährte das Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht (über Antrag des Anstaltsleiters) dem Verurteilten zur GZ 42 Ns 16/98-3 einen nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach § 133 Abs 1 StVG bis 1. Oktober 1998. Am 15. September 1998 (eingelangt: 16. September 1998) übermittelte es die das Strafverfahren betreffenden Akten AZ 15 E Vr 298/97 des Landesgerichtes Klagenfurt an dieses Gericht mit der Erklärung zurück, daß "nach erfolgtem Strafaufschub ..... für die weitere Entscheidung wiederum das erkennende Gericht zuständig" sei (GZ 42 Ns 16/98-6).Mit Beschluß vom 29. Juli 1998 gewährte das Landesgericht Salzburg als Vollzugsgericht (über Antrag des Anstaltsleiters) dem Verurteilten zur GZ 42 Ns 16/98-3 einen nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach Paragraph 133, Absatz eins, StVG bis 1. Oktober 1998. Am 15. September 1998 (eingelangt: 16. September 1998) übermittelte es die das Strafverfahren betreffenden Akten AZ 15 E römisch fünf r 298/97 des Landesgerichtes Klagenfurt an dieses Gericht mit der Erklärung zurück, daß "nach erfolgtem Strafaufschub ..... für die weitere Entscheidung wiederum das erkennende Gericht zuständig" sei (GZ 42 Ns 16/98-6).
Das Landesgericht Klagenfurt verneinte mit dem Beschluß vom 27. Oktober 1998, GZ 15 E Vr 298/97-7, seine Zuständigkeit mit der Begründung, daß mit dem Datum des Strafantrittes die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes beginne, daran die Gewährung eines nachträglichen Strafaufschubes nichts ändere, vielmehr das Vollzugsgericht in analoger Anwendung des sowohl seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe als auch für jene über den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit regelnden § 99 Abs 5 StVG für die Überwachung der weiteren Vollzugstauglichkeit und für die Fortsetzung des Strafvollzuges zuständig bleibe.Das Landesgericht Klagenfurt verneinte mit dem Beschluß vom 27. Oktober 1998, GZ 15 E römisch fünf r 298/97-7, seine Zuständigkeit mit der Begründung, daß mit dem Datum des Strafantrittes die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes beginne, daran die Gewährung eines nachträglichen Strafaufschubes nichts ändere, vielmehr das Vollzugsgericht in analoger Anwendung des sowohl seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe als auch für jene über den Widerruf und die Nichteinrechnung der außerhalb der Strafhaft verbrachten Zeit regelnden Paragraph 99, Absatz 5, StVG für die Überwachung der weiteren Vollzugstauglichkeit und für die Fortsetzung des Strafvollzuges zuständig bleibe.
Mit Beschluß vom 24. November 1998, AZ 9 Ns 69/98 (unjournalisiert), entschied das Oberlandesgericht Linz über Antrag des Landesgerichtes Salzburg dahin, daß für die weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem noch offenen Strafvollzug das Landesgericht Salzburg unzuständig sei. Zur Begründung führte es aus, daß gemäß § 7 StVG die Anordnung des Vollzuges sowie die in den §§ 4 bis 6 StVG geregelten Materien dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes oblägen und § 133 StVG nur die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges dem Vollzugsgericht zuweise, ohne jedoch die Zuständigkeit über die danach erforderliche neuerliche Strafvollzugsanordnung zu regeln. Daraus und aus dem Zuständigkeitskatalog des Vollzugsgerichtes nach § 16 Abs 2 StVG könne nur der Schluß gezogen werden, daß die neuerliche Anordnung des Vollzuges gemäß § 7 StVG wiederum vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes vorzunehmen sei. Da die Aufgaben des Vollzugsgerichtes in § 16 (§§ 162, 179) StVG abschließend geregelt seien, komme auch eine analoge Anwendung des § 99 Abs 5 StVG, der seinerseits auf den Zuständigkeitskatalog des § 16 Abs 2 StVG verweise, nicht in Betracht. Dies sei konsequent, weil nach § 16 StVG die Kompetenzen des Vollzugsgerichtes auf während des Vollzuges anfallende Entscheidungen beschränkt seien.Mit Beschluß vom 24. November 1998, AZ 9 Ns 69/98 (unjournalisiert), entschied das Oberlandesgericht Linz über Antrag des Landesgerichtes Salzburg dahin, daß für die weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem noch offenen Strafvollzug das Landesgericht Salzburg unzuständig sei. Zur Begründung führte es aus, daß gemäß Paragraph 7, StVG die Anordnung des Vollzuges sowie die in den Paragraphen 4 bis 6 StVG geregelten Materien dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes oblägen und Paragraph 133, StVG nur die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges dem Vollzugsgericht zuweise, ohne jedoch die Zuständigkeit über die danach erforderliche neuerliche Strafvollzugsanordnung zu regeln. Daraus und aus dem Zuständigkeitskatalog des Vollzugsgerichtes nach Paragraph 16, Absatz 2, StVG könne nur der Schluß gezogen werden, daß die neuerliche Anordnung des Vollzuges gemäß Paragraph 7, StVG wiederum vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes vorzunehmen sei. Da die Aufgaben des Vollzugsgerichtes in Paragraph 16, (Paragraphen 162, 179,) StVG abschließend geregelt seien, komme auch eine analoge Anwendung des Paragraph 99, Absatz 5, StVG, der seinerseits auf den Zuständigkeitskatalog des Paragraph 16, Absatz 2, StVG verweise, nicht in Betracht. Dies sei konsequent, weil nach Paragraph 16, StVG die Kompetenzen des Vollzugsgerichtes auf während des Vollzuges anfallende Entscheidungen beschränkt seien.
Den Ausführungen des Oberlandesgerichtes Graz zu seinem die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt verneinenden Beschluß vom 17. Feber 1999, AZ 10 Ns 115/98, kommt Berechtigung zu: