Rechtssatz RS0112119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112119
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Nach § 16 Abs 2 Z 9 StVG ist das Vollzugs- gericht für die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach § 133 Abs 1 StVG zuständig. Dem notwendigen teleologischen Verständnis der Regelung entsprechend umfaßt diese Zuständigkeit nicht nur die unmittelbare Entscheidung über die Bewilligung (oder Ablehnung) des nachträglichen Aufschubes, sondern auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Anordnungen und Verfügungen, nämlich den Auftrag zur Entlassung aus der Justizanstalt anläßlich der Bewilligung des Strafaufschubes ebenso wie die Überwachung der Vollzugstauglichkeit, die Anordnung der Beendigung des nachträglichen Aufschubes bzw der Fortsetzung des Vollzuges sowie die Aufforderung des Verurteilten, sich wieder in der Justizanstalt einzufinden, und seine allenfalls erforderliche Vorführung.Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9, StVG ist das Vollzugs- gericht für die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach Paragraph 133, Absatz eins, StVG zuständig. Dem notwendigen teleologischen Verständnis der Regelung entsprechend umfaßt diese Zuständigkeit nicht nur die unmittelbare Entscheidung über die Bewilligung (oder Ablehnung) des nachträglichen Aufschubes, sondern auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Anordnungen und Verfügungen, nämlich den Auftrag zur Entlassung aus der Justizanstalt anläßlich der Bewilligung des Strafaufschubes ebenso wie die Überwachung der Vollzugstauglichkeit, die Anordnung der Beendigung des nachträglichen Aufschubes bzw der Fortsetzung des Vollzuges sowie die Aufforderung des Verurteilten, sich wieder in der Justizanstalt einzufinden, und seine allenfalls erforderliche Vorführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112119
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_014NDS00016_9900000_001