Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0112119×

Rechtssatz RS0112119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112119

Geschäftszahl

14Nds16/99

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Rechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9, StVG ist das Vollzugs- gericht für die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach Paragraph 133, Absatz eins, StVG zuständig. Dem notwendigen teleologischen Verständnis der Regelung entsprechend umfaßt diese Zuständigkeit nicht nur die unmittelbare Entscheidung über die Bewilligung (oder Ablehnung) des nachträglichen Aufschubes, sondern auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Anordnungen und Verfügungen, nämlich den Auftrag zur Entlassung aus der Justizanstalt anläßlich der Bewilligung des Strafaufschubes ebenso wie die Überwachung der Vollzugstauglichkeit, die Anordnung der Beendigung des nachträglichen Aufschubes bzw der Fortsetzung des Vollzuges sowie die Aufforderung des Verurteilten, sich wieder in der Justizanstalt einzufinden, und seine allenfalls erforderliche Vorführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112119

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_014NDS00016_9900000_001