Gründe:
Wolfgang K***** wurde von der Bundespolizeidirektion Linz am 3. August 1990 bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen des Verdachtes des Verbrechens des Betruges nach §§ 146 f. StGB und anderer strafbarer Handlungen angezeigt, weil er im Zusammenhang mit einer Firmengründung zahlreichen Personen Aktienkapital und Geldmittel für stille Beteiligungen herausgelockt habe. Die Staatsanwaltschaft veranlaßte zunächst ergänzende Erhebungen, die am 13.August 1990 bei der Staatsanwaltschaft Linz einlangten (ON 2).Wolfgang K***** wurde von der Bundespolizeidirektion Linz am 3. August 1990 bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen des Verdachtes des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 146, f. StGB und anderer strafbarer Handlungen angezeigt, weil er im Zusammenhang mit einer Firmengründung zahlreichen Personen Aktienkapital und Geldmittel für stille Beteiligungen herausgelockt habe. Die Staatsanwaltschaft veranlaßte zunächst ergänzende Erhebungen, die am 13.August 1990 bei der Staatsanwaltschaft Linz einlangten (ON 2).
Die Anzeige wurde sodann von der Staatsanwaltschaft Linz am 17. September 1990 der Staatsanwaltschaft Wien abgetreten, weil in bezug auf jenen Betrag, der die Zuständigkeit des Schöffengerichtes begründen könnte, der Tatort Wien sei (AS 3). Der Sachverhalt sei nämlich, soweit Handlungen zum Nachteil der Firma U.*****-AG angezeigt würden, nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu beurteilen. Über das Vermögen der Aktionäre habe Wolfgang K***** jedoch als Vorstandsvorsitzender in Wien verfügt. Auch sonst bestehe kein Anhaltspunkt für Linz als Tatort, weil sich der (weitere) Verdacht nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB auf die betrügerische Herauslockung eines Kredites in St.Pölten bezieht.Die Anzeige wurde sodann von der Staatsanwaltschaft Linz am 17. September 1990 der Staatsanwaltschaft Wien abgetreten, weil in bezug auf jenen Betrag, der die Zuständigkeit des Schöffengerichtes begründen könnte, der Tatort Wien sei (AS 3). Der Sachverhalt sei nämlich, soweit Handlungen zum Nachteil der Firma U.*****-AG angezeigt würden, nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB zu beurteilen. Über das Vermögen der Aktionäre habe Wolfgang K***** jedoch als Vorstandsvorsitzender in Wien verfügt. Auch sonst bestehe kein Anhaltspunkt für Linz als Tatort, weil sich der (weitere) Verdacht nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB auf die betrügerische Herauslockung eines Kredites in St.Pölten bezieht.
Die Anzeige geht davon aus, daß Wolfgang K***** als Geschäftsführer einer Filmfirma über eine Steuerberatungskanzlei in Linz an Gerd S*****, den Inhaber einer Finanz- und Anlageberatungs-GesmbH mit dem Plan herangetreten sei, in notleidende Filmproduktionen zu investieren, weil damit große Gewinne zu lukrieren wären. Dazu wurde in Linz die U.*****Filmaktiengesellschaft mit Sitz in Wien gegründet. K***** wurde Vorsitzender des Aufsichtsrats, sein Freund Lutz B***** Vorstand. Zunächst sei ein Aktienkapital von 3,5 Mio S aufgebracht worden, das aber bald wegen Kapitalmangels auch über stille Beteiligungen um 4,640.000 S habe aufgestockt werden müssen. Gegenwerte für das Kapital seien nicht vorhanden. Da noch 4,2 Mio S an Verbindlichkeiten bestünden, wäre von einem "Minuskapital" von 14 Mio S auszugehen.
Darüberhinaus habe K***** bei S***** die Übernahme einer Bürgschaft für einen Kredit der BAWAG St.Pölten von 150.000 S zur Anschaffung eines Computers erwirkt, das Geld jedoch anderweitig verwendet.
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien hat das Landesgericht für Strafsachen Wien am 5.Oktober 1990 das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 StPO dem Landesgericht Linz abgetreten, weil der Verdacht bestehe, daß K***** schon die Verhandlungen in Linz mit Betrugsvorsatz geführt habe. Die Gespräche, mit denen er Anlegern der Firma F.***** Finanz- und Anlageberatungen in Linz Geld herausgelockt haben soll, hätten in Linz stattgefunden, wo auch die Satzungen der U.*****Filmaktiengesellschaft erstellt worden wären. Aus der späteren Verwendung der Anlagegelder sei auf einen bereits in Linz bestehenden Betrugsvorsatz zu schließen (AS 1).Über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien hat das Landesgericht für Strafsachen Wien am 5.Oktober 1990 das Verfahren gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StPO dem Landesgericht Linz abgetreten, weil der Verdacht bestehe, daß K***** schon die Verhandlungen in Linz mit Betrugsvorsatz geführt habe. Die Gespräche, mit denen er Anlegern der Firma F.***** Finanz- und Anlageberatungen in Linz Geld herausgelockt haben soll, hätten in Linz stattgefunden, wo auch die Satzungen der U.*****Filmaktiengesellschaft erstellt worden wären. Aus der späteren Verwendung der Anlagegelder sei auf einen bereits in Linz bestehenden Betrugsvorsatz zu schließen (AS 1).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Linz wurde daraufhin Gerd S***** am 3.Dezember 1990 vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz als Zeuge vernommen (ON 5).
Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft Linz, eine Entscheidung gemäß § 64 StPO durch den Obersten Gerichtshof herbeizuführen. Nach der Verdachtslage sei die Vorgangsweise des Wolfgang K***** in Linz nicht strafbar, weil sie über Vorbesprechungen und die Gründung der Aktiengesellschaft nicht hinausginge, bei der der Beschuldigte ursprünglich keine Organstellung innegehabt habe.Hierauf beantragte die Staatsanwaltschaft Linz, eine Entscheidung gemäß Paragraph 64, StPO durch den Obersten Gerichtshof herbeizuführen. Nach der Verdachtslage sei die Vorgangsweise des Wolfgang K***** in Linz nicht strafbar, weil sie über Vorbesprechungen und die Gründung der Aktiengesellschaft nicht hinausginge, bei der der Beschuldigte ursprünglich keine Organstellung innegehabt habe.
Das Oberlandesgericht Linz schloß sich im wesentlichen dieser (bereits vom Landesgericht Linz übernommenen, AS 3 b) Argumentation an und sprach die Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz aus (ON 6). Der Verdacht, daß schon beim Vorgehen des K***** in Linz Betrugsvorsatz vorgelegen sei, sei unbegründet.
Mit Beschluß vom 15.Feber 1991, 24 Ns 97/91, verneinte das Oberlandesgericht Wien seinerseits die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Nach der Verdachtslage (auch unter Berücksichtigung der einschlägigen schweren strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten) seien maßgebliche Tathandlungen bereits im Zuständigkeitsbereich des Landesgerichtes Linz gesetzt worden. Wegen der ersten Untersuchungshandlung dieses Gerichtes (Vernehmung eines Zeugen durch den Untersuchungsrichter) sei dieses im Sinne des § 51 Abs. 2 StPO zuvorgekommen.Mit Beschluß vom 15.Feber 1991, 24 Ns 97/91, verneinte das Oberlandesgericht Wien seinerseits die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Nach der Verdachtslage (auch unter Berücksichtigung der einschlägigen schweren strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten) seien maßgebliche Tathandlungen bereits im Zuständigkeitsbereich des Landesgerichtes Linz gesetzt worden. Wegen der ersten Untersuchungshandlung dieses Gerichtes (Vernehmung eines Zeugen durch den Untersuchungsrichter) sei dieses im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, StPO zuvorgekommen.