Rechtssatz RS0096640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096640
Entscheidungsdatum
04.06.1991
Rechtssatz
Kann - im Vorerhebungsstadium (§ 88 Abs 1 StPO) - der Verdacht maßgeblicher Tathandlungen in mehreren Gerichtsbezirken nicht ausgeschlossen werden, so entscheidet gemäß § 51 Abs 2 StPO das Zuvorkommen, ohne daß im Rahmen der Kompetenzprüfung schon nach Phasen strafloser Vorbereitungshandlungen und nach solchen strafbaren Verhalten differenziert werden könnte.Kann - im Vorerhebungsstadium (Paragraph 88, Absatz eins, StPO) - der Verdacht maßgeblicher Tathandlungen in mehreren Gerichtsbezirken nicht ausgeschlossen werden, so entscheidet gemäß Paragraph 51, Absatz 2, StPO das Zuvorkommen, ohne daß im Rahmen der Kompetenzprüfung schon nach Phasen strafloser Vorbereitungshandlungen und nach solchen strafbaren Verhalten differenziert werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096640
Dokumentnummer
JJR_19910604_OGH0002_014NDS00020_9100000_002