Gründe:
Der vorliegende negative Kompetenzkonflikt betrifft die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für ein vom Landesgericht Korneuburg gemäß § 57 StPO ausgeschiedenes Strafverfahren.Der vorliegende negative Kompetenzkonflikt betrifft die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit für ein vom Landesgericht Korneuburg gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschiedenes Strafverfahren.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien ist die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg im Hinblick auf § 58 StPO nicht mehr gegeben. Diese Bestimmung ordnet an, dass das Gericht, das eine Ausscheidungsverfügung (§ 57 StPO) getroffen hat, auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig bleibt, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre. In diesem Sinn sei für das ausgeschiedene Verfahren das Landesgericht für Strafsachen Graz zuständig.Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien ist die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg im Hinblick auf Paragraph 58, StPO nicht mehr gegeben. Diese Bestimmung ordnet an, dass das Gericht, das eine Ausscheidungsverfügung (Paragraph 57, StPO) getroffen hat, auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig bleibt, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre. In diesem Sinn sei für das ausgeschiedene Verfahren das Landesgericht für Strafsachen Graz zuständig.
Hingegen ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz im ausgeschiedenen Verfahren durchaus ein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gegeben, sodass zufolge § 58 StPO das Landesgericht Korneuburg für die ausgeschiedene Strafsache weiter zuständig bleibe.Hingegen ist nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz im ausgeschiedenen Verfahren durchaus ein Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gegeben, sodass zufolge Paragraph 58, StPO das Landesgericht Korneuburg für die ausgeschiedene Strafsache weiter zuständig bleibe.
Im Einzelnen:
1. Im Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg, AZ 404 Ur 180105k, legte die Staatsanwaltschaft Korneuburg mit Anklageschrift vom 27. September 2006, 4 St 335/05f-10 (ON 23), Karl K***** die Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB (A/I/) und des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A/II/) sowie das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 (und Abs 2) StGB (A/III/) und Dkfm. Peter W***** das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (B./) zur Last. Danach haben sie „in Straden1. Im Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg, AZ 404 Ur 180105k, legte die Staatsanwaltschaft Korneuburg mit Anklageschrift vom 27. September 2006, 4 St 335/05f-10 (ON 23), Karl K***** die Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 161, Absatz eins, StGB (A/I/) und des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (A/II/) sowie das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, (und Absatz 2,) StGB (A/III/) und Dkfm. Peter W***** das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 161, Absatz eins, StGB als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B./) zur Last. Danach haben sie „in Straden
A. Karl K*****
I. als (de facto) Geschäftsführer der K***** GmbH und der Herbert B***** GmbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person (§ 161 Abs 1 StGB), die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens der K***** GmbH und der Herbert B***** GmbH beiseite geschafft bzw verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger vereitelt bzw geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem errömisch eins. als (de facto) Geschäftsführer der K***** GmbH und der Herbert B***** GmbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person (Paragraph 161, Absatz eins, StGB), die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, Bestandteile des Vermögens der K***** GmbH und der Herbert B***** GmbH beiseite geschafft bzw verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger vereitelt bzw geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er
1. im Zeitraum vom 16. Oktober 2003 bis 7. April 2004 die Angestellten der K***** GmbH bzw der Herbert B***** GmbH auf Grund eines Arbeitsüberlassungsvertrages für die Grenzland Vieh- und Fleischhandels GmbH verwendete, ohne dafür den genannten Unternehmen die im Vertrag vereinbarte Zahlung von 1.224 Euro pro Arbeitstag in voller Höhe zukommen zu lassen, somit das Vermögen der K***** GmbH bzw der Herbert B***** GmbH um den wirtschaftlichen Wert dieser Leistung im Betrag von zumindest 53.856 Euro verringert;
2. im Zeitraum vom 16. Oktober 2003 bis 31. Mai 2005 die betrieblichen Anlagen und Fahrzeuge des Schlachthofes der K***** GmbH bzw der Herbert B***** GmbH nutzte, ohne dafür den genannten Unternehmen ein angemessenes Nutzungsentgelt zukommen zu lassen, somit das Vermögen der K***** GmbH bzw der Herbert B***** GmbH um den wirtschaftlichen Wert dieser Nutzung im Betrag von zumindest 57.000 Euro verringert;
3. im Zeitraum vom 18. Oktober 2003 bis 22. Dezember 2003 vom Konto der K***** GmbH bzw der Herbert B***** GmbH beim Bankhaus K***** mit der Nr. 1800-084459 Gelder in mehreren Teilbeträgen im Wert von insgesamt 77.000 Euro behob und nicht für Firmenzwecke der genannten Unternehmen verwendete;
4. im April 2004 ein rechtswirksames Pachtverhältnis zwischen der K***** GmbH bzw der Herbert B***** GmbH und der Grenzland Vieh- und Fleischhandels GmbH vortäuschte und durch die Vorlage eines rückdatierten Unternehmenspachtvertrages untermauerte und dadurch die ordnungsgemäße Übergabe des Schlachthofes an den Masseverwalter per 31. März 2004 verhinderte, weshalb der Masseverwalter ein Räumungsverfahren führen musste, somit das Vermögen der K***** GmbH bzw der Herbert B***** GmbH um den Wert der durch dieses Räumungsverfahren entstandenen Kosten im Betrag von zumindest 22.702 Euro verringert;
II. vom 14. Oktober 2003 bis 30. November 2003 gewerbsmäßig (§ 70 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er als de facto Geschäftsführer der G***** GmbH als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner auftrat und er seine tatsächliche finanzielle Situation, nämlich seine bereits vorliegende Zahlungsunfähigkeit verschwieg, seine Vertragspartner durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Lieferung von Waren im Wert von insgesamt zumindest 26.301 Euro verleitet, die sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 3.000 Euro überstieg;römisch zwei. vom 14. Oktober 2003 bis 30. November 2003 gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er als de facto Geschäftsführer der G***** GmbH als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner auftrat und er seine tatsächliche finanzielle Situation, nämlich seine bereits vorliegende Zahlungsunfähigkeit verschwieg, seine Vertragspartner durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Lieferung von Waren im Wert von insgesamt zumindest 26.301 Euro verleitet, die sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden 3.000 Euro überstieg;
III. als Geschäftsführer der G***** GmbH, sohin als vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person, die die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung trifft, solche Beiträge in Höhe von insgesamt 27.555 Euro für den Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2005 dem berechtigten Versicherungsträger, und zwar der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vorenthalten.römisch drei. als Geschäftsführer der G***** GmbH, sohin als vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person, die die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung trifft, solche Beiträge in Höhe von insgesamt 27.555 Euro für den Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2005 dem berechtigten Versicherungsträger, und zwar der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vorenthalten.
B. Peter W***** im Zeitraum September 2003 bis Mai 2004 zur Ausführung der von Karl K***** unter den Fakten A/I/1, 2 und 4 angeführten strafbaren Handlungen beigetragen, indem er Karl K***** in diesem Sinn rechtlich beriet, einen rückdatierten schriftlichen Pachtvertrag herstellte und an den Masseverwalter Dr. Norbert S***** übermittelte."
2. Das mit Einsprüchen gegen diese Anklage durch die Beschuldigten Karl K***** und Dkfm. Peter W***** angerufene Oberlandesgericht Wien sprach mit Beschluss vom 29. Jänner 2007, AZ 17 Bs 328/06v, seine Unzuständigkeit aus und trat den Akt zur Entscheidung über die Anklageeinsprüche an das Oberlandesgericht Graz ab. Der Gerichtshof zweiter Instanz begründete dies unter Hinweis auf § 58 StPO im Wesentlichen damit, dass sämtliche den Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen im Gerichtssprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gesetzt wurden, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz unterstehe.2. Das mit Einsprüchen gegen diese Anklage durch die Beschuldigten Karl K***** und Dkfm. Peter W***** angerufene Oberlandesgericht Wien sprach mit Beschluss vom 29. Jänner 2007, AZ 17 Bs 328/06v, seine Unzuständigkeit aus und trat den Akt zur Entscheidung über die Anklageeinsprüche an das Oberlandesgericht Graz ab. Der Gerichtshof zweiter Instanz begründete dies unter Hinweis auf Paragraph 58, StPO im Wesentlichen damit, dass sämtliche den Beschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen im Gerichtssprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gesetzt wurden, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz unterstehe.
3. Das Oberlandesgericht Graz erklärte sich mit Beschluss vom 2. März 2007, AZ 10 Bs 47/07y, gleichfalls für unzuständig, weil nach der Aktenlage einer der dem Anklagevorwurf A.II. zugrunde liegenden Geschädigten, nämlich die Firma Josef P*****, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien, nämlich in Jennersdorf (Burgenland) situiert sei (S 107/11, 795 ff/IV). Da nach der Judikatur beim Betrug als Tatort auch jener Ort in Betracht komme, an dem der Schaden eingetreten ist oder nach der Absicht des Täters hätte eintreten sollen (Mayerhofer StPO5 § 51 E 10), bleibe in Ansehung des Schadenseintritts in Jennersdorf das Landesgericht Korneuburg, das die Verfügung nach § 57 StPO getroffen habe, für die ausgeschiedene Strafsache gemäß § 58 StPO ebenso zuständig wie das Oberlandesgericht Wien als Einspruchsgericht.3. Das Oberlandesgericht Graz erklärte sich mit Beschluss vom 2. März 2007, AZ 10 Bs 47/07y, gleichfalls für unzuständig, weil nach der Aktenlage einer der dem Anklagevorwurf A.II. zugrunde liegenden Geschädigten, nämlich die Firma Josef P*****, im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien, nämlich in Jennersdorf (Burgenland) situiert sei (S 107/11, 795 ff/IV). Da nach der Judikatur beim Betrug als Tatort auch jener Ort in Betracht komme, an dem der Schaden eingetreten ist oder nach der Absicht des Täters hätte eintreten sollen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 51, E 10), bleibe in Ansehung des Schadenseintritts in Jennersdorf das Landesgericht Korneuburg, das die Verfügung nach Paragraph 57, StPO getroffen habe, für die ausgeschiedene Strafsache gemäß Paragraph 58, StPO ebenso zuständig wie das Oberlandesgericht Wien als Einspruchsgericht.